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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_262/2007 /ble 
 
Urteil vom 8. August 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Universität Zürich, vertreten durch das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich, Plattenstrasse 11, 8032 Zürich, 
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Walchetor, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Revision), 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, 
vom 18. April 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Seit Jahren veranlasste X.________ zahlreiche Verfahren betreffend sein zahnärztliches Studium (Verweigerung des Übertritts in den klinischen Kurs auf das Sommersemester 2002, Feststellung, dass für ihn ab Herbst 2002 kein Studienplatz mehr zur Verfügung stehe). Die Rekurskommission der Universität Zürich (heute: Rekurskommission der Zürcher Hochschulen) wies am 22. August 2002 eine Beschwerde betreffend Verweigerung des Übertritts in den klinischen Kurs ab. Am 12. Juni 2003 trat sie auf ein diesbezügliches Revisionsgesuch nicht ein; zugleich wies sie einen Rekurs betreffend die Feststellung, dass ein Studienplatz fehle, ab, soweit sie darauf eintrat. X.________ ergriff zahlreiche ordentliche und ausserordentliche Rechtsmittel (Beschwerden, Revisionsgesuche) ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie ans Bundesgericht, die allesamt erfolglos blieben. 
Am 6. August 2004 stellte X.________ bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen ein Gesuch um Revision von deren Beschluss vom 12. Juni 2003, soweit dieser die Verweigerung des Studienplatzes betraf. Am 28. Januar 2005 wies die Rekurskommission das für das Revisionsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Alle diesbezüglich beim Verwaltungsgericht und beim Bundesgericht erhobenen Beschwerden und Revisionsgesuche wurden, sofern auf sie überhaupt einzutreten war, abgewiesen. Am 19. April 2006 wies die Rekurskommission das gegen ihr Mitglied Y.________ erhobene Ausstandsbegehren ab. X.________ gelangte dagegen ans Verwaltungsgericht; dieses trat auf das gegen sein Mitglied Z.________ gestellte Ausstandsbegehren nicht ein und wies die Beschwerde sowie das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 16. Juni 2006). Mit Urteil 2P.211/2006 vom 5. Oktober 2006 sodann trat das Bundesgericht auf die gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde mangels formgerechter Rügen nicht ein. Auf das gegen dieses Urteil erhobene Revisionsgesuch trat es mit Urteil 2P.317/2006 vom 7. Dezember 2006 gestützt auf Art. 36a Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) nicht ein, weil es jeglicher vernünftigen Grundlage entbehrte und darum rechtsmissbräuchlich war. 
Die Rekurskommission forderte X.________ am 6. November 2006 auf, für das Revisionsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 550.-- zu leisten; der Adressat will dieses (uneingeschrieben versandte) Schreiben nie erhalten haben. Mit Einschreibesendung vom 28. November 2006 wurde ihm erneut eine Zahlungsfrist, bis zum 28. Dezember 2006, angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde; zudem hielt die Rekurskommission Folgendes fest: "Sollten Sie unter diesen Umständen das Revisionsgesuch zurückziehen wollen, bitten wir um schriftliche Mitteilung innerhalb der gesetzten Frist." X.________ ersuchte am 22. Dezember 2006 unter Hinweis auf seine finanzielle Lage und einen hängigen Rechtsstreit betreffend Kürzung der Sozialhilfe um Fristerstreckung des Zahlungstermins auf unbestimmte Dauer. Die Rekurskommission gab diesem Ersuchen nicht statt und gewährte letztmals eine Frist bis zum 15. Januar 2007, wobei sie wiederum auf die Säumnisfolge des Nichteintretens und die Möglichkeit des Gesuchsrückzugs hinwies (Schreiben vom 9. Januar 2007, vom Adressaten am 10. Januar 2007 entgegengenommen). Am 15. Januar 2007 verlangte X.________ von der Rekurskommission nochmals eine Verschiebung des Zahlungstermins; er machte geltend, er könne den Betrag von Fr. 550.-- vorläufig nicht bezahlen. Er verwies dazu auf eine am 15. Januar 2007 ausgestellte Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste Zürich. Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2007 trat die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen auf das Revisionsgesuch wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein, wobei sie die Verfahrenskosten von Fr. 539.-- dem Gesuchsteller auferlegte. 
Diese Präsidialverfügung focht X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Nebst der Aufhebung der Präsidialverfügung vom 25. Januar 2007 verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege sowie den Ausstand des Rekurskommissionsvorsitzenden Y.________ und des Abteilungspräsidenten Z.________; zudem beantragte er Schadenersatz für das angeblich am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich erlittene Unrecht. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab und trat auf das Ausstandsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten unter dessen Mitwirkung nicht ein; die Beschwerde wies es ab, soweit auf sie eingetreten wurde; es trat insbesondere auf das Schadenersatzbegehren nicht ein (Entscheid vom 18. April 2007). 
Am 4. Juni 2007 erhob X.________ mit vom 1. Juni 2007 datierter Rechtsschrift Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Hauptsächlich beantragt er, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; er stellt verschiedene weitere, hier nicht ausdrücklich wiedergegebene Begehren. 
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich haben die Akten eingereicht. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG
2. 
Grundlage des vorliegenden Verfahrens bildet der Entscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 25. Januar 2007, auf das Revisionsgesuch vom 6. August 2004 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer nimmt diesen Entscheid zum Anlass, erneut umfangreich längst beurteilte Fragen (Ausstandsbegehren, Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegend interessierenden Revisionsverfahren vor der Rekurskommission) aufzuwerfen. Was insbesondere die Frage des Ausstandes eines Verwaltungsrichters und des Rekurskommissionsvorsitzenden betrifft, haben sich die Verhältnisse seit Herbst 2006 in keiner Weise verändert; einmal mehr will der Beschwerdeführer im blossen Umstand, dass ein bereits mehrfach durch Rechtsmitteleinlegung unterbrochenes Verfahren nach den üblichen Verfahrensregeln weitergeführt und in einen für ihn ungünstigen Entscheid mündet, einen Hinweis auf Befangenheit erblicken. Wie er spätestens seit dem Urteil 2P.317/2006 vom 7. Dezember 2006 weiss, verdient solches Prozessieren keinen Rechtsschutz; entsprechende Beschwerden sind unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. c des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG], welcher inhaltlich im Grundsatz die Regelung von Art. 36a Abs. 2 OG übernimmt). 
Im Übrigen passt zur Prozessführung des Beschwerdeführers, dass er die Beschränktheit des Prozessgegenstandes (Einladung zur Bezahlung des Kostenvorschusses, Fristerstreckung, Säumnisfolge) nicht wahrnimmt. Soweit er im Übrigen (auch) darauf Bezug nimmt, zeigt er in der Beschwerdeschrift nicht auf, inwiefern die kantonalen Behörden bei der Anwendung des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts Bundesrecht, kantonale verfassungsmässige Rechte, Völkerrecht oder interkantonales Recht (vgl. Art. 95 BGG) verletzt haben könnten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Dasselbe gilt in Bezug auf die Weigerung des Verwaltungsgerichts, das Schadenersatzbegehren zu behandeln. Abwegig ist in Berücksichtigung der ganzen Verfahrensabläufe der Rechtsverzögerungsvorwurf und insbesondere die hierfür vorgetragene Begründung (S. 23 der Beschwerdeschrift). 
Auf die ohnehin als rechtsmissbräuchlich zu wertende Beschwerde wäre jedenfalls auch gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident 
im Verfahren nach Art. 108 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Universität Zürich, der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. August 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: