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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.10/2007 /fco 
 
Urteil vom 8. August 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Donald Stückelberger, 
 
gegen 
 
Justizkommission des Kantons Basel-Stadt, Rheinsprung 16, 4051 Basel, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Art. 5, 8, 9 und 29 BV (Annullierung des Notariatsexamens vom 12. Juni 2003), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 8. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Dr. X.________ ist Advokat. Nach zwei erfolglosen Versuchen präsentierte er sich ein drittes (und letztes) Mal für das Notariatsexamen 2003 des Kantons Basel-Stadt. Ihm wurde der Beizug von Y.________ als "Schreibkraft" für die Klausurarbeit bewilligt, nachdem dieser schriftlich erklärt hatte, nicht Jurist zu sein und über keinerlei Praxis auf dem Gebiet des Notariats zu verfügen. Mit Entscheid vom 11. September 2003 "annullierte" die kantonale Notariatsprüfungsbehörde das Examen von X.________, weil er treuwidrig verschwiegen habe, dass Y.________ Ökonom und eidgenössisch diplomierter Bücherexperte sei und als Stellvertreter des Leiters der Abteilung "Natürliche Personen" bei der Steuerverwaltung des Finanzdepartements Basel-Stadt arbeite; der Kandidat habe sich einen unzulässigen Vorteil verschafft; er dürfe indessen ein weiteres Mal zur Prüfung antreten. Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ vergebens an die Justizkommission und sodann an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 5. Januar 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 8. November 2006 aufzuheben. Die Justizkommission und das Appellationsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid ist noch vor diesem Zeitpunkt ergangen. Auf das Verfahren ist daher noch das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (vgl. Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer ist zu diesem Rechtsmittel legitimiert (vgl. Art. 88 OG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 89 OG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
2. 
2.1 Das Notariatsgesetz des Kantons Basel-Stadt vom 27. April 1911 verweist in § 28 Abs. 3 für die Einzelheiten der Prüfung auf ein von der Justizkommission zu erlassendes Reglement. Das Prüfungsreglement vom 9. Juli 1913 sieht in § 3 vor, dass diejenigen Mitglieder der Prüfungsbehörde, welche die Aufgabe stellen, auch die zulässigen Hilfsmittel festzulegen haben und dass dem Kandidaten das Versprechen abzunehmen ist, keine anderen als die gestatteten Hilfsmittel zu verwenden. Die Notariatsprüfungsbehörde hat am 7. Dezember 1982 eine "Weisung betreffend Abgabe der Klausurarbeit" erlassen, welche den Beizug einer Schreibkraft gestattet und diesen in ihrer Fassung vom 18. Dezember 2000 u.a. wie folgt regelt: 
"1.1 Die Klausurarbeit ist grundsätzlich in Schreibmaschinenschrift abzugeben. 
2.1 Mit Bewilligung der Notariatsprüfungsbehörde darf sich die Kandidatin oder der Kandidat einer Schreibkraft bedienen. Die von der Kandidatin oder dem Kandidaten bezeichnete Schreibkraft kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. 
2.2 Für den Beizug einer Schreibkraft gilt folgendes: 
2.2.1 Sie darf weder Juristin oder Jurist sein und sie darf keinerlei Praxis auf dem Gebiet des Notariats aufweisen." 
Gegen die Auslegung dieser Bestimmungen durch das Appellationsgericht bringt der Beschwerdeführer verschiedene Rügen vor. Er macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze das Willkürverbot, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, das Legalitätsprinzip, den Vertrauensgrundsatz und das Verbot der Rechtsverweigerung (vgl. Art. 5, 8, 9 und 29 BV). Das Bundesgericht prüft die Anwendung von eidgenössischem und kantonalem Verfassungsrecht frei, jene von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht bloss unter dem Gesichtswinkel der Willkür (vgl. BGE 129 I 410 E. 2.3 S. 414 mit Hinweisen). 
 
Willkürlich ist eine Auslegung oder Anwendung des Gesetzes nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Wegen Willkür ist ein Entscheid überdies nur aufzuheben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen). 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Prüfungsbehörde habe gemäss § 4 Abs. 2 und 3 des Prüfungsreglements nur die Kompetenz, eine Prüfung als bestanden oder als nicht bestanden zu beurteilen, nicht aber, sie zu "annullieren". Indem sie das Examen materiell gar nicht beurteilt habe, habe sie einen - ihr nicht zustehenden - Nichteintretensentscheid gefällt, obwohl der Kandidat alle Voraussetzungen für eine materielle Beurteilung seines Examens erfüllt habe. Insbesondere habe seine - ordentlich und rechtzeitig angemeldete, bewilligte - Schreibkraft den in der Weisung aufgestellten Anforderungen entsprochen. Somit habe die Prüfungsbehörde das Verbot der Rechtsverweigerung und das Legalitätsprinzip verletzt. 
 
Gemäss Art. 90 OG überpüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nur im Rahmen der dagegen erhobenen Rügen (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 125 I 71 E. 1c S. 76). Das gilt hier insofern, als der Beschwerdeführer sich mit der massgeblichen Argumentation des Appellationsgerichts gar nicht auseinandersetzt und im Weiteren somit von dieser Argumentation auszugehen ist. Unwidersprochen hat das Gericht das Schreiben des Vorstehers des Justizdepartements vom 25. April 2003, mit welchem der Beschwerdeführer zum Notariatsexamen zugelassen worden war, als Verfügung qualifiziert und die "Annullierung" des Examens als Widerruf der Zulassungsverfügung. Falls die Voraussetzungen für einen solchen Widerruf aber erfüllt waren, was eine materiellrechtliche Frage darstellt, durfte die Prüfungsbehörde daraus die erforderlichen Konsequenzen ziehen. Entfielen in diesem Sinne nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (wogegen der Beschwerdeführer ebenfalls keine taugliche Rüge erhebt), so brauchte die kantonale Behörde nicht darüber zu befinden, ob die Prüfung als bestanden hätte gewertet werden müssen oder nicht. Darin liegt weder eine Rechtsverweigerung noch ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip, das im Übrigen kein selbständiges verfassungsmässiges Recht darstellt. 
2.3 Die Beurteilung des Appellationsgerichts, dass die Zulassung des Beschwerdeführers zum Examen fehlerhaft war und somit widerrufen werden konnte, beruht auf einer eingehenden systematischen, historischen und teleologischen Auslegung der oben genannten Bestimmungen (vgl. E. 4.4 u. 4.5 des angefochtenen Entscheids): Mit "Schreibkraft" sei klarerweise eine nur rein technische Hilfsperson gemeint, mit der Befähigung, auf der Schreibmaschine schnell und fehlerfrei Texte nach Diktat oder Vorlage zu schreiben. Keinesfalls sei an eine akademisch geschulte Person gedacht worden, die den Kandidaten fachlich unterstützen und ihm so einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen könne. Zudem sei Sinn und Zweck der Notariatsprüfung, festzustellen, ob der Kandidat über die notwendigen Fähigkeiten verfüge, um seine Kunden gut zu beraten und die Notariatsakten richtig auszufertigen. Der Kandidat müsse seine Fähigkeiten und Kenntnisse selbständig unter Beweis stellen, ohne jemanden beizuziehen, der "mitdenke" . 
 
Der Beschwerdeführer rügt diese Auslegung zu Recht nicht als willkürlich. Aus ihr ergibt sich aber zwangsläufig nicht nur der Ausschluss einer Schreibkraft mit "Praxis auf dem Gebiet des Notariats", wie dies von allem Anfang an vorgesehen war, sondern auch derjenige einer fachlichen Unterstützung durch eine akademisch geschulte Hilfsperson. Punkt 2.2.1 der Weisung musste im Jahr 2000 in diesem Sinne ergänzt werden, nachdem ein anderer Kandidat eine Juristin als Schreibkraft beigezogen hatte. 
 
Darauf beruft sich der Beschwerdeführer und macht eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots sowie des Vertrauensgrundsatzes geltend. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben scheidet aber zum vornherein aus, weil dem Beschwerdeführer keine konkrete Zusicherung gemacht worden war, dass auch ein Ökonom als Schreibkraft bewilligt würde. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus dem genannten Fall und der nachfolgenden Ergänzung der Weisung zu seinen Gunsten etwas ableiten. Die Ergänzung konnte klarerweise nicht darauf abzielen, bloss den Beizug von Juristen auszuschliessen und sonstige Formen der fachlichen Unterstützung (namentlich durch einen Ökonomen oder eine andere akademisch geschulte Hilfsperson) zuzulassen, und umso weniger konnte sie eine Vertrauensgrundlage für einen solchen Beizug bilden. Auch in diesem Punkt ist somit keineswegs ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein sollte. 
2.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Appellationsgericht habe gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen, indem es von besonderen Anforderungen an den Notariatsstand ausgegangen sei. Indessen ist die Auslegung, dass von den Notaren ein erhöhtes Mass von Vertrauenswürdigkeit verlangt werden darf, keineswegs willkürlich. Dass solche Anforderungen auch gegenüber anderen Berufsträgern gestellt werden, vermag daran nichts zu ändern. 
2.5 Im Ergebnis erweist sich die Annullierung der Prüfung nicht als willkürlich. Das gilt umso mehr, als die Behörden dem Beschwerdeführer die Möglichkeit belassen haben, ein weiteres (und letztes) Mal zur Prüfung anzutreten. 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Justizkommission und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. August 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: