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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 874/06 
 
Urteil vom 8. August 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Parteien 
S.________, 1945, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Charles Wick, Schwanengasse 8, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1945 geborene S.________, frei praktizierender Zahnarzt, erlitt im Oktober 1997 beim Sturz von der Leiter Verletzungen im Schulter- und Nackenbereich. Nach der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit zu 100 % im Januar 1998, reduzierte er diese aus gesundheitlichen Gründen im Herbst 1999 auf 50 %. Die Zürich Versicherungsgesellschaft, bei welcher S.________ freiwillig gegen Unfall versichert war, richtete Taggelder aus und sprach ihm gestützt auf ein Gutachten des PD Dr. med. H.________ von der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ vom 25. Januar 2002 mit Verfügung vom 31. Oktober 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % mit Wirkung ab 1. März 2001 eine Rente und auf der Basis einer Einbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung zu. Auf Einsprache hin wurde für die Rente vergleichsweise ein massgebender Invaliditätsgrad von 40 % festgelegt. 
 
Im März 2002 meldete sich S.________ auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte unter anderem das orthopädische Gutachten des Spitals X.________ vom 22. Mai 2002 ein. Mit Verfügung vom 10. Juli 2003 verneinte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 25 % einen Rentenanspruch. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2003 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. August 2004 gut, indem es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückwies. 
 
Die IV-Stelle ordnete am 17. November 2004 eine Begutachtung im Zentrum für versicherungsmedizinische Begutachtung (ZVMB; MEDAS), an. Dieses bot S.________ im Januar 2005 zu einem ersten Besprechungstermin auf, welchen dieser am 10. Februar 2005 wahrnahm. Spezialärztliche Untersuchungen waren wegen des Ausscheidens eines Facharztes erst für Ende Oktober und Anfang November 2005 vorgesehen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 liess der Rechtsvertreter des Versicherten die Gutachterstelle wissen, dass er seinen Klienten zu allen oder einzelnen Untersuchungen begleiten werde. Nachdem sich die Ärzte der MEDAS damit nicht einverstanden erklärt hatten, blieb der Versicherte der Begutachtung fern. Am 25. Oktober 2005 liess er die IV-Stelle wissen, dass er eine medizinische Abklärung durch das ZVMB ablehne. Diese wies ihn mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 auf die Mitwirkungspflichten hin und drohte im Fall einer Verletzung einen Entscheid "aufgrund der Akten" oder ein "Nichteintreten" an. Daraufhin machte der Versicherte geltend, die angeordnete Untersuchung sei weder notwendig noch zumutbar, da damit die laut kantonalem Gerichtsentscheid noch zu klärenden Fragen nicht beantwortet werden könnten. Mit Verfügung vom 17. November 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf die bestehende Aktenlage erneut ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006 fest. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. September 2006 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder eventuell die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Zudem lässt er das Arztzeugnis des Dr. med. B.________ vom 6. Oktober 2006 einreichen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die von der IV-Stelle angeordneten medizinischen Abklärungen notwendig und zumutbar sind. 
3.1 Das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG) gibt dem kantonalen Verwaltungsgericht, wenn es den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung aufhebt, die Wahl, in der Sache zu urteilen oder die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Verweist das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an deren formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich (BGE 113 V 159). Wird der neue Entscheid der unteren Instanz wiederum weitergezogen, ist auch das Gericht an die Erwägungen gebunden, mit denen es die Rückweisung begründet hat (RKUV 1999 Nr. U 331 S. 127 E. 2, U 305/97). 
3.2 Im Entscheid vom 16. August 2004 umriss das berner Verwaltungsgericht die noch zu treffenden Abklärungen, nämlich: warum die beiden in relativ kurzen Zeitabständen erstatteten Gutachten der Klinik und Poliklinik für orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ trotz gleichlautender Diagnose unterschiedliche Einschätzungen der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Versicherten enthalten; die widersprüchlichen Annahmen in Bezug auf die Arbeitszeit des Versicherten; inwieweit die geklagten einschiessenden Schmerzen eine Tätigkeit als Zahnarzt überhaupt noch zulassen und für den Patienten ein zumutbares Risiko darstellen, was vor allem davon abhänge, ob die eine Gefährdung mit sich bringenden Schmerzschübe erst nach einer Belastung von mehreren Stunden oder bereits früher eintreten und welche arbeitsorganisatorischen Massnahmen gegebenenfalls erforderlich sind, welche Frage in erster Linie durch einen Mitbericht einer Fachperson der Zahnärztegesellschaft zu klären sei; in welchen Verweisungstätigkeiten allenfalls ein Einkommen erzielt werden könnte. Erst wenn über diese Punkte Klarheit bestehe, könne die anzuwendende Methode für die Invaliditätsbemessung festgelegt werden. 
3.3 Nach der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung lässt sich daraus keine Notwendigkeit zur Einholung eines neuen medizinischen Gutachtens entnehmen. Die Rüge läuft somit auf die Frage nach der Tragweite des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids und damit auf eine Rechtsfrage hinaus. Mit welchen Beweismitteln die IV-Stelle die Feststellungen zu treffen hat, bestimmt sich mangels verbindlicher Vorgaben im kantonalen Rückweisungsentscheid nach den bundesrechtlichen Normen über das Abklärungsverfahren im Bereich der Sozialversicherung (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV), wonach der Untersuchungsgrundsatz gilt und die Leitung des Verfahrens dem Versicherungsträger obliegt (vgl. auch BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Nachdem der Entscheid vom 16. August 2004 ergänzende medizinische Abklärungen weder vorschrieb noch ausschloss, durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen und ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Diskrepanzen und Ungereimtheiten in den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen der materiellen Wahrheit nachgehen und ein neues Gutachten anordnen konnte, bevor mittels eines Mitberichts der Zahnärztegesellschaft abgeklärt wird, welchen allfälligen Risiken die Patienten bei einer Weiterführung der zahnärztlichen Tätigkeit ausgesetzt sind, ob die Zahnarztpraxis allenfalls unter Beizug eines Assistenten betrieben werden kann und welches Betätigungsspektrum gegebenenfalls in welchem Umfang in Frage kommt. Soweit der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit der erneuten Begutachtung unter Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit in Frage stellt, erweist sich seine Kritik daher als unbegründet. 
4. 
Weiter lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die angeordnete Begutachtung sei wegen Befangenheit des ZVMB (MEDAS) und des Dr. med. R.________ unzumutbar. 
4.1 Gemäss den materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantien des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteilichen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und der Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt (BGE 126 I 68; SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77, I 478/04 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird diese Verfahrensgarantie sinngemäss auch auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen angewendet (BGE 126 III 249 E. 3c S. 253, 125 II 541 E. 4a S. 544, 120 V 357 E. 3a S. 364). In BGE 123 V 175 wurde die grundsätzliche Unabhängigkeit der MEDAS als Institution bejaht. Was das Erfordernis der Unvoreingenommenheit betrifft, können - unter Vorbehalt ganz ausserordentlicher Fälle - nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht eine Behörde als solche befangen sein. Dies ergibt sich auch aus Art. 36 ATSG, welcher nicht von Behörden, sondern von Personen spricht, die Entscheidungen zu treffen oder vorzubereiten haben, was sich dem Sinn nach auf die handelnden natürlichen Personen bezieht. Zudem ergeben sich Aufgaben und Zuständigkeiten von Behörden aus der gesetzlichen Regelung. Zulässig sind hingegen Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde. Dies setzt jedoch voraus, dass gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (vgl. SZS 2007 S. 60, U 302/05 mit Hinweisen). Analoges hat auch hinsichtlich einer MEDAS (vgl. Art. 72bis IVV) zu gelten. 
4.1.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, er sei beim ersten Termin im ZVMB von einer Psychologiestudentin befragt worden. Da dies bei ihm ein ungutes Gefühl hinterlassen habe, habe er sich zu den weiteren Untersuchungen anwaltlich begleiten lassen wollen. Entgegen der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erscheint die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Beizug von Hilfspersonen im Rahmen der Erstattung von medizinischen Gutachten grundsätzlich zulässig ist, nicht als unhaltbar oder gar rechtswidrig, zumal die Verantwortung für das Gutachten letztlich bei den Fachärzten liegt und es noch gar nicht um eine medizinische Untersuchung ging, sondern um eine erste Befragung des Versicherten (vgl. das Schreiben des ZVMB vom 7. November 2005). Zudem wird kein Grund substantiiert vorgebracht, der den Anschein von Befangenheit der genannten Person zu konkretisieren vermöchte und Anlass gäbe, an ihrer Unabhängigkeit zu zweifeln. Als Vorwurf von Befangenheit des ZVMB als Institution fällt die Rüge ohnehin ausser Betracht (vgl. E. 4.1 hievor). 
4.1.2 Aus der Ablehnung einer Teilnahme des Parteivertreters des Versicherten an den fachärztlichen Untersuchungen kann nicht auf Befangenheit geschlossen werden, wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat. Nach Art. 37 Abs. 1 ATSG, der gemäss Art. 1 IVG auch im Verfahren vor der IV-Stelle gilt, kann sich die Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, zwar jederzeit vertreten oder verbeiständen lassen. Hingegen hat sie nach der Rechtsprechung keinen Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung (BGE 132 V 443) oder Begleitung durch eine Drittperson (Urteil I 42/06 vom 26. Juni 2007) anlässlich der medizinischen Begutachtung. Denn es geht dort darum, dem medizinischen Experten eine möglichst objektive Beurteilung zu ermöglichen, was bedingt, dass diejenigen Rahmenbedingungen zu schaffen sind, die aus wissenschaftlicher Sicht am ehesten dazu geeignet sind. Es muss eine Interaktion zwischen der begutachtenden und der zu begutachtenden Person stattfinden. Die Begutachtung soll möglichst ohne äussere Einflussnahme vorgenommen werden. Die Anwesenheit eines Rechtsvertreters wäre diesem Zweck nicht dienlich. Ähnlich wie bei einer Zeugeneinvernahme, bei welcher sich der Zeuge auch nicht verbeiständen lassen kann, geht es darum, dem Gutachter ein unverfälschtes und wahrheitsgetreues Bild zu verschaffen (BGE 132 V 443 E. 3.5 S. 446). Die versicherte Person soll sich unbefangen verhalten und auf Fragen unbeeinflusst Antwort geben. Analog zur Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde kommt es im sozialversicherungsrechtlichen Beweisverfahren entscheidend auf die Spontaneität der Reaktionen und Aussagen an (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77, I 478/04). 
 
Der Beschwerdeführer macht eine Lockerung dieser Rechtsprechung geltend mit der Begründung, die Betroffenen könnten ihren Anspruch auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen nicht durchsetzen, wenn ihr Rechtsvertreter bei der Beschaffung der Grundlagen des Gutachtens ausgeschlossen sei. Zudem sei bekannt, dass gewisse Fachärzte nur dann korrekte und umfassende Untersuchungen durchführen würden, wenn ein Anwalt dabei sei. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geben dem Bundesgericht indessen keinen Anlass, seine bisherige Rechtsprechung bezüglich des Anspruchs auf Begleitung und Verbeiständung anlässlich einer medizinischen Untersuchung zu ändern. Eine Teilnahme des Parteivertreters als stiller Beobachter bringt insofern nichts, als ein solches Recht aus Gründen der Waffengleichheit auch allfälligen weiteren Parteien zugestanden werden müsste und schliesslich auf ein kontradiktorisches Verfahren hinauslaufen würde, was jedoch gerade nicht der Sinn einer Begutachtung ist (BGE 132 V 443 E. 3.6 S. 447). Ein bei der Begutachtung anwesender Anwalt, der nichts sagen darf, leistet an die Rechtspflege keinen Beitrag. Dass der Gutachter ihn wegweisen kann, wenn seine Anwesenheit störend wirkt, ist insofern kein gangbarer Weg, weil der Gutachter sonst gewärtigen muss, mit Verdächtigungen konfrontiert zu werden. 
4.1.3 Dem Geschäftsführer des ZVMB, Dr. med. R.________, der gemäss Aufgebot vom 13. September 2005 zudem für das neurologische Teilgutachten zuständig gewesen wäre, wirft der Beschwerdeführer vor, dieser lasse nicht nur rein medizinische Überlegungen in seine gutachterliche Tätigkeit einfliessen mit dem Ziel, der Invalidenversicherung und damit seiner Auftraggeberin zu einem finanziellen Vorteil zu verhelfen. Diese Rüge stützt sich auf die Erklärung einer nicht genannt werden wollenden Person, welche dem Rechtsvertreter des Versicherten im Oktober 2005 zugekommen sei. Danach soll Dr. med. R.________ gesagt haben, da er nun ein gewisses Alter habe und seine Karriere abgeschlossen sei, könne er in Gutachten für die Invalidenversicherung klar Stellung nehmen. Angesichts der schlimmen Situation dieses Versicherungszweiges sei es seine Aufgabe, einen Beitrag zur finanziellen Sanierung zu leisten. Aus diesem Grund verfolge er auch die Praxis der Gerichte, da es für ihn wichtig sei zu wissen, wie die Justiz die verschiedenen Krankheiten und Fakten würdige. Der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer entgegen, sie sei in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen, Dr. med. R.________ hätte diese Vorwürfe bestritten, wenn er damit konfrontiert worden wäre. Zudem rügt er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, welcher darin zu erblicken sei, dass das kantonale Gericht dem erhobenen Vorwurf nicht nachgegangen ist und eine unbestritten gebliebene Tatsachenbehauptung als unbewiesen und somit unbeachtlich erklärt hat. 
 
Auf Erklärungen von Personen, die anonym bleiben wollen, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen abgestellt werden (vgl. BGE 133 I 33). Wie es sich vorliegend damit verhält, braucht nicht weiter geprüft zu werden. Denn selbst wenn es zutreffen sollte, dass Dr. med. R.________ gesagt hat, die Invalidenversicherung sei in einer schlechten Lage, und es sei seine Pflicht, einen Beitrag zur finanziellen Sanierung zu leisten, kann daraus nicht geschlossen werden, seine Aufgabe bestehe darin, (Falsch)begutachtungen zu Gunsten der Invalidenversicherung zu erstatten, sondern viel eher, diese vor Falschbegutachtungen durch seine Person zu bewahren. Da die Erklärung des anonymen Zeugen somit inhaltlich nicht geeignet ist, Dr. med. R.________ als befangen erscheinen zu lassen, stellt es keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) dar, wenn die Vorinstanz die Richtigkeit der geltend gemachten Aussage nicht von Amtes wegen überprüft hat. 
4.2 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle hätte vor der Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Schreiben vom 27. Oktober 2005 über sein Ablehnungsbegehren mittels einer Zwischenverfügung befinden müssen. Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten mit Schreiben vom 17. November 2004 das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit der angeordneten Begutachtung durch das ZVMB. Dieser erhob damals keine Einwände, so dass die Verwaltung die Expertise am 2. Dezember 2004 in Auftrag geben durfte. Wären gesetzliche Ausstandsgründe geltend gemacht worden, hätte es einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung bedurft (BGE 132 V 93). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 machte der Rechtsvertreter des Versicherten gegenüber der IV-Stelle erstmals geltend, die vorgesehene Gutachterstelle werde abgelehnt, weil durch den Ausschluss eines Parteivertreters an der Begutachtung die Rechte der versicherten Person in unzulässiger Weise beschnitten würden, das ZVMB nichtärztliches Personal einsetze und seine Unabhängigkeit zweifelhaft sein könnte. Es wurde jedoch nichts vorgebracht, was die Unparteilichkeit der als Gutachter vorgesehenen Ärzte konkret in Frage zu stellen vermöchte. In den pauschalen Vorbringen musste die Verwaltung kein Ausstandsbegehren erblicken, zumal auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Erst in der Einsprache vom 12. Dezember 2005 wurde alsdann vorgebracht, die Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit hätten sich aufgrund einer zwischenzeitlich erhaltenen Erklärung über Äusserungen des Dr. med. R.________ erhärtet. Für die Verwaltung bestand bei diesen Gegebenheiten kein Anlass, in einer Zwischenverfügung über die Ablehnung zu befinden. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher auch in diesem Punkt rechtens. 
5. 
5.1 Kommt die versicherte Person trotz korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren der angeordneten medizinischen Abklärung in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 73 IVV). Dies bedeutet, dass aufgrund der vorhandenen (unvollständigen) Akten - ohne das Ergebnis, welches wegen der fehlenden Mitwirkung nicht zustande kam - materiell über den Anspruch zu entscheiden ist. Sobald die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht nachkommt und sich der notwendigen Untersuchung unterzieht, wird die IV-Stelle eine neue Verfügung erlassen (BGE 130 V 64 E. 5.2.4 S. 68). 
5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe einzig erwogen, die angeordnete Massnahme sei notwendig und zumutbar gewesen, und es habe keine Befangenheit vorgelegen. Damit habe sie sein Verhalten nicht als unentschuldbar, sondern lediglich als unrichtig beurteilt. Da damit die Voraussetzungen für eine Sanktion im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht erfüllt seien, hätte nicht gestützt auf die Akten entschieden werden dürfen. 
5.3 In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass Verfügungen und Gerichtsentscheide - vorbehältlich der hier nicht interessierenden Problematik des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes - nicht nach ihrem bisweilen unzulänglichen Wortlaut, sondern nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen sind (BGE 120 V 496 E. 1a S. 497). Das kantonale Gericht hat sich zwar zur Unentschuldbarkeit der Weigerung des Versicherten nicht ausdrücklich geäussert, doch ergibt sich diese ohne weiteres aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids, in welchen es die gegen die Annahme der Unentschuldbarkeit des Verhaltens laut Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006 vorgebrachten Gründe zurückgewiesen hat. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet wird, das Fernbleiben sei entschuldbar, weil am 27. Oktober 2005, als die IV-Stelle an der angeordneten Begutachtung festhielt, der Untersuchungstermin vom 24. Oktober 2005 bereits verstrichen gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Rechtsvertreter des Versicherten hat der Verwaltung am 25. Oktober 2005 mitgeteilt, sein Klient werde "zu den vorgesehenen Untersuchungen" nicht erscheinen. Der Beschwerdeführer hätte jedoch die Möglichkeit gehabt, zumindest den zweiten Untersuchungstermin von Ende Oktober wahrzunehmen und nötigenfalls um ein neues Aufgebot für den verpassten Termin vom 24. Oktober 2005 nachzusuchen. Auch der Hinweis, aufgrund der bisherigen Rechtsprechung sei die Anwesenheit eines Anwalts bei der Begutachtung nicht generell ausgeschossen gewesen, lässt nicht auf eine entschuldbare Verweigerung der Untersuchung schliessen. Die üblichen Untersuchungen einer MEDAS sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erachten. Zudem wusste der Rechtsvertreter des Versicherten aufgrund des ihm in Kopie zugestellten Schreibens des ZVMB vom 20. Oktober 2005, dass seine Anwesenheit bei den medizinischen Untersuchungen nicht zugelassen würde. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Abweisung des Leistungsbegehrens sei unverhältnismässig. Angesichts der widersprüchlichen Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in den bei den Akten liegenden medizinischen Gutachten hätten Abklärungen bei einer Fachperson der Zahnärztegesellschaft ohne erneute medizinische Beurteilung keine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs zugelassen, weshalb die Abweisung des Rentenbegehrens nicht als unverhältnismässig zu betrachten ist. 
6. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen. Für die im Eventualbegehren beantragte Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung besteht kein Anlass. Sobald der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachkommt und sich der notwendigen und zumutbaren fachärztlichen Untersuchung unterzieht, wird die IV-Stelle die Akten ergänzen und gestützt darauf eine neue Verfügung erlassen. 
7. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung, Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 8. August 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: