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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_291/2011 
 
Urteil vom 8. August 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Aargau vom 1. März 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Die 1939 geborene S.________ lebt seit 1981 in der Schweiz und bezieht seit Dezember 2002 eine Teilrente der AHV sowie Ergänzungsleistungen. Im Januar 2007 verkaufte sie ihre Eigentumswohnung im Ausland und investierte den Erlös in die Abzahlung der auf ihrer selbst bewohnten Liegenschaft in der Schweiz lastenden Hypothek. Den Verkauf der Wohnung und den Vermögenszufluss meldete S.________ der EL-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA). Daraufhin nahm die SVA mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor und verneinte den Anspruch ab 1. Februar 2008. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 
A.b Auf die Neuanmeldung vom 3. Februar 2010 zum Bezug von Ergänzungsleistungen hin sprach die SVA S.________ mit Verfügung vom 10. März 2010 ab Februar 2010 wieder solche zu. Die gegen die Berechnung erhobene Einsprache wies die SVA mit Entscheid vom 30. August 2010 ab. 
 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. März 2011 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C. 
S.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt Aufhebung des kantonalen Entscheides und sinngemäss Eintreten auf ihr Begehren um Beurteilung der Einstellung der Ergänzungsleistungen ab 2008; die zu Unrecht vorenthaltenen EL-Leistungen der Jahre 2008-2010 seien ihr nachträglich zu gewähren; es sei ihr eine angemessene Genugtuung zuzusprechen; die AHV-Teilrente sei durch eine ausserordentliche volle Altersrente zu ersetzen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Berechnung der Ergänzungsleistungen (Art. 9, 10 und 11 ELG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 und 23 Abs. 1 ELV) zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen. 
 
3. 
Richtig ist auch, dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sich der Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren nicht auf formell rechtskräftige Verfügungen (hier vom 24. Januar 2008 und 3. Dezember 2008) erstrecken kann (siehe vorinstanzliche E. 1.1. und 1.2), zumal Verfügungen (wie die hier ebenfalls am 30. August 2010 ergangene) betreffend das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch gegen rechtskräftige Verwaltungsverfügungen nicht gerichtlich anfechtbar sind (BGE 133 V 50). Streitgegenstand kann auch die Frage nicht sein, ob Anspruch auf eine AHV-Teil- oder Vollrente besteht. 
 
4. 
Insbesondere der Einwand, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen dürften Vermögenswerte, an denen Nutzniessung besteht, nicht angerechnet werden, kann schon deshalb nicht verfangen, weil die Beschwerdeführerin an der von ihr bewohnten Liegenschaft nicht Nutzniessung (Art. 745 ff. ZGB), sondern Eigentum (Art. 641 ff. ZGB) hat. 
 
5. 
Auch die übrigen Vorbringen dringen nicht durch: Es ist nicht dargetan, dass - und inwiefern - die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist; auch liegt keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG vor, geschweige denn eine Verletzung von Verfassungs- oder EMRK-Rechten, sind doch die entsprechenden Rügen in keiner Weise substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bedeutet es keinen Verstoss gegen die Grund- und Menschenrechte, der EL-Berechnung einen Verkaufserlös zugrunde zu legen, der im Ausland erzielt wurde und wirtschaftlich das Resultat einer nicht versicherten und nicht rentenbildenden Erwerbstätigkeit ist. 
 
6. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) ohne Durchführung des Schriftenwechsels erledigt wird. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles rechtfertigt es sich, vorliegend auf Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. August 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz