Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_427/2012 
 
Urteil vom 8. August 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. F.________, 
2. G.________, 
beide vertreten durch Advokat Dr. Markus Fellmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
H.________, 
vertreten durch Advokat Georg Wohl, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gerichtskostenvorschuss; Frist, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 6. Juni 2012. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine Klage einreichten; 
dass die Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein mit Verfügung vom 23. April 2012 den Beschwerdeführern bis am 15. Mai 2012 Frist zur Bezahlung von ergänzenden Gerichtskostenvorschüssen von je Fr. 5'000.-- setzte, unter Androhung der Abschreibung des Verfahrens für den Fall der nicht fristgerechten und vollständigen Bezahlung; 
dass die Amtsgerichtsstatthalterin am 22. Mai 2012 verfügte, das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführer vom 18. Mai 2012 werde abgewiesen (Ziff. 2) und nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Honorarnote durch den Beschwerdegegner sei vorgesehen, die Abschreibungsverfügung zu erlassen und den Kostenentscheid zu fällen (Ziff. 5); 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn auf das durch die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eingereichte Rechtsmittel mit Urteil vom 6. Juni 2012 mangels Beschwer nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 6. Juli 2012 eine Beschwerde in Zivilsachen einreichten, worin sie die Aufhebung des Entscheides des Obergerichts und die Ansetzung einer Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse von je Fr. 5'000.-- sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen; 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 436 E. 1); 
dass das angefochtene Urteil einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b); 
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
dass die Beschwerdeführer geltend machen, die Ankündigung der Abschreibungsverfügung stelle einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, da diese dazu geführt habe, dass die Forderung der Beschwerdeführer unter Kostenfolge abgewiesen worden sei; 
dass damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 136 IV 92 E. 4; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1), nicht dargetan ist, da in der Verfügung die Abschreibung erst angekündigt wurde; 
dass auch nicht in die Augen springt, dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wäre; 
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. August 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schreier