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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_572/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. August 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Dr. med. B.________ und med.pract. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer IV, vom 26. Juli 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ (geb. 1971, aufgewachsen und ausgebildet in Deutschland) unterrichtet an der Mittelpunktschule U.________ des Bezirks Schwyz. Sie liess sich wegen Herzbeschwerden stationär im Spital Schwyz behandeln. Nachdem sie nicht mehr führbar war und ein auffälliges psychisches Verhalten zeigte, wurde am 29. Juni 2017eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik D.________ angeordnet. 
Mit Entscheid vom 12. Juli 2017 ordnete das Verwaltungsgericht Schwyz die Entlassung nach Durchführung des in den Erwägungen thematisierten Austrittsprozederes spätestens innert Wochenfrist an. Am 14. Juli 2017 wurde A.________ aus der Klinik D.________ entlassen. 
Kurz nach dem Austritt wurde sie, als sie sich mit Verfolgungswahn nahe der Autobahn aufhielt, von der Kantonspolizei aufgegriffen und ins Spital Schwyz gebracht, wo erneut eine fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik D.________ angeordnet wurde, im Wesentlichen wegen vorbekannter schizoaffektiver Störung, Todesängsten und Selbstmordgedanken. 
Mit Entscheid vom 26. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht Schwyz die gegen die erneute Hospitalisierung erhobene Beschwerde ab. 
Dagegen hat A.________ am 31. Juli 2017 eine Beschwerde erhoben, mit welcher sie die sofortige Entlassung fordert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeschrift sowie die auf dem angefochtenen Entscheid angebrachten Bemerkungen sind teils in deutscher, teils in französischer bzw. teilweise in gemischter Sprache verfasst; dies schadet nicht, weil beides Amtssprachen sind (Art. 42 Abs. 1 BGG); im Übrigen sind die Ausführungen jedenfalls sinngemäss verständlich. 
 
2.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift gehen dahin, dass sie in einer schlimmen Familie aufgewachsen sei, dass sie in ihren Kanton zu ihren geliebten Kühen zurück und im August ihre Arbeit wieder aufnehmen möchte und dass sie nicht mehr von deutschen, sondern nur noch von schweizerischen Pflegekräften behandelt werden möchte. In den direkt auf dem angefochtenen Entscheid angebrachten Bemerkungen hält sie namentlich fest, dass sie sich nur kurz auf die Strasse gelegt habe und dass die behandelnden Ärzte und Psychologen ihr nicht helfen bzw. ihre Aufgaben nicht wahrnehmen würden; sie möchte ihre letzten kleinen Problemchen selbst in die Hand nehmen und ihre Scheissvergangenheit endlich ruhen lassen. 
Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand (aktuell floride Symptomatik mit Halluzinationen; Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn; Ängste; wahnhaftes Erleben) sowie das selbstgefährdende Verhalten (sich auf die Fahrbahn legen, ohne sich der Gefahren bewusst zu sein, wobei die Beschwerdeführerin zu dieser Erwägung das Wort "Quatsch" anbringt; Äusserung von Selbstmordgedanken, u.a. Springen vom Zementwerk), die Erforderlichkeit der Unterbringung (noch keine hinreichende Festigung des sehr labilen gesundheitlichen Zustandes) und die Eignung der Klinik ausführlich behandelt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzen würde. 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Entsprechend den konkreten Umständen wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer IV, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. August 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli