Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_344/2019  
 
 
Urteil vom 8. August 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Krauter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. April 2019 (IV 2016/403). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1967 geborene A.________ meldete sich im Oktober 2004 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach ihr ab 1. Februar 2005 eine Dreiviertelsrente samt zweier Kinderrenten zu (Verfügung vom 10. Juni 2005; Invaliditätsgrad: 64 %). Mit Mitteilung vom 31. Juli 2007 bestätigte sie einen unveränderten Rentenanspruch.  
 
A.b. Im Rahmen einer im März 2013 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle mit Blick auf eine Anwendung der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: SchlBest. IVG) einen Verlaufsbericht des behandelnden Hausarztes ein. Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (fortan: RAD; Stellungnahmen vom 1. Mai, 15. August und 28. Oktober 2013) gewährte sie mit Mitteilung vom 30. Januar 2014 Arbeitsvermittlung und verfügte am 31. Januar 2014 die Aufhebung der Rente sowie deren (akzessorische) Weiterausrichtung für die Dauer der beruflichen Massnahmen, längstens bis Ende Februar 2016. Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 setzte sie die Rentenhöhe auf monatlich Fr. 1'205.- (zuzüglich Kinderrente von Fr. 482.-) für maximal zwei Jahre fest. Nach Beschwerde der Versicherten gegen die Verfügungen vom 31. Januar und 7. Februar 2014 widerrief die IV-Stelle diese am 23. April 2014; das Beschwerdeverfahren wurde mit Entscheid vom 10. Juni 2014 abgeschrieben.  
 
A.c. Die Verwaltung holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung, Basel (ZMB, Expertise vom 12. Januar 2015) ein. Nachdem die Gutachter eine von der IV-Stelle verlangte Erläuterung des orthopädischen Gesundheitsschadens sowie eine Begründung der von ihnen attestierten Arbeitsunfähigkeit von 60 % verweigerten, hielt der RAD am 11. März 2015 fest, deren Arbeitsfähigkeitsschätzung lasse sich nicht nachvollziehen. Mangels eines strukturell fassbaren somatischen Gesundheitsschadens sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie beabsichtige die Aufhebung der laufenden Rente gemäss den Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision. Auf deren Einwand hin beauftragte sie die MEDAS Zentralschweiz, Luzern, mit einer weiteren polydisziplinären Begutachtung (Expertise vom 13. Juni 2016). Die Experten gelangten zum Schluss, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) schränke die Arbeitsfähigkeit wesentlich ein. Zumutbar seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 50 %; die Arbeitsfähigkeit im Haushalt betrage 80 %. Nach Rücksprache mit ihrem RAD hob die IV-Stelle die laufende Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 auf. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 sprach sie der Versicherten für die Dauer der beruflichen Massnahmen (Arbeitsvermittlung), längstens bis Ende November 2018, die (akzessorische) Weiterausrichtung der Rente zu. Am 7. November 2016 setzte sie die Rentenhöhe auf monatlich Fr. 1'209.- fest.  
 
B.   
Die hiergegen erhobene Beschwerde der Versicherten wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen - nach Einholung von Erläuterungen zur Diagnosestellung und Arbeitsfähigkeitsschätzung bei der MEDAS (Stellungnahme vom 31. Januar 2019), wozu den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wurde - mit Entscheid vom 8. April 2019 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 8. April 2019 aufzuheben, und es sei ihr auch über den 30. November 2016 bzw. über den 30. November 2018 hinaus mindestens eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).  
 
2.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle am 18. Oktober 2016 verfügte Aufhebung der bisherigen Rente zu Recht bestätigte. Unbestritten geblieben ist, dass die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung nach lit. a Abs. 1 und 4 SchlBest. IVG vorliegen. Ebenfalls steht nicht in Frage, dass dem Gutachten der MEDAS vom 13. Juni 2016 (nach ergänzender Stellungnahme vom 31. Januar 2019) in medizinischer Hinsicht Beweiswert zukommt (vgl. dazu unten E. 3.4). Umstritten ist indes die von den Experten vorgenommene Arbeitsfähigkeitsschätzung. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz holte hinsichtlich Diagnosestellung und Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen Sachverständigen zusätzliche Erläuterungen der MEDAS ein, da sie beide zunächst nicht nachvollziehen konnte (Stellungnahme vom 31. Januar 2019). In der Folge verneinte sie die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe ihre vom Gutachten abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angefochtenen Entscheid nicht nachvollziehbar begründet, womit sie die Begründungspflicht verletzt habe. Es sei - auch mit Blick auf den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.________ sowie der Psychotherapeutin Dr. C.________ - davon auszugehen, dass ein invalidisierender Schweregrad der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Eventualiter habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend bzw. unvollständig abgeklärt, wenn sie bei Annahme mangelnder Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung Lücken in den tatsächlichen Entscheidgrundlagen nicht näher abgeklärt habe.  
 
4.  
 
4.1. Das Versicherungsgericht hat seinen Entscheid ausführlich begründet, so dass sich daraus ohne Weiteres ergibt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Eine sachgerechte Anfechtung war damit möglich. Dass die gewählte Begründung von der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden kann und vor Bundesrecht nicht standhält (vgl. dazu nachstehend E. 4.2 ff.), stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar (vgl. zu deren Umfang etwa BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65).  
 
4.2. Aus einer Diagnose allein lässt sich rechtsprechungsgemäss keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbussen bei psychischen Störungen ableiten. Diese sind grundsätzlich durch die medizinischen Sachverständigen unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben zu diskutieren, idealerweise gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f. mit Hinweisen). Die Rechtsanwendenden prüfen die medizinischen Angaben zu den funktionellen Auswirkungen einer Störung frei insbesondere daraufhin, ob die MEDAS-Gutachter sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang deren Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54; vgl. grundlegend zur Aufgabenteilung zwischen Rechtsanwendenden und Arztpersonen BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.). Dabei gilt grundsätzlich, dass nur schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidisierend sein können (BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425).  
 
4.3. Das kantonale Gericht hat - mit der Beschwerdeführerin - den Beweiswert der MEDAS-Expertise (nach ergänzender Stellungnahme) implizit bejaht. Es erwog insbesondere, das Gutachten enthalte alle für die Überprüfung der Arbeitsfähigkeitsschätzung notwendigen Angaben. Einzig die Begründung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % in ideal leidensangepassten Tätigkeiten erachtete die Vorinstanz als nicht überzeugend, was indes nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu führt, dass dem Gutachten jeglicher Beweiswert abzusprechen wäre (vgl. etwa Urteil 9C_303/2018 vom 30. August 2018 E. 4.2 i.f. mit Hinweisen). Dass das kantonale Gericht in der Folge gestützt auf die von der MEDAS gemäss Mini-ICF-APP Ratingbogen erhobenen funktionellen Einschränkungen eine eigene Arbeitsfähigkeitsschätzung ohne Berücksichtigung der rechtserheblichen Indikatoren vornahm, geht nicht an. Nach der soeben (E. 4.2) dargelegten, ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben sich an diesen auch die Rechtsanwendenden bei der Überprüfung ärztlicher Arbeitsfähigkeitsschätzungen zu orientieren. Dass das kantonale Gericht davon ohne Begründung absieht, verletzt Bundesrecht.  
 
4.4. Ob im Ergebnis aus rechtlicher Sicht von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung abzuweichen ist - was die Beschwerdeführerin bestreitet -, hängt nach dem Gesagten davon ab, ob die Ärztinnen und Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang deren Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (oben E. 4.2). Dazu hat sich das kantonale Gericht rechtsfehlerhaft nicht geäussert (E. 4.3 soeben). Daher ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Versäumte nachhole.  
 
5.   
Die Einholung einer Vernehmlassung zur Beschwerde käme angesichts des Verfahrensausgangs einem Leerlauf gleich und würde nur weitere Kosten verursachen. Damit ist ein Schriftenwechsel aus Gründen der Prozessökonomie nicht erforderlich (Art. 102 Abs. 1 BGG; vgl. statt vieler Urteil 9C_255/2019 vom 16. Juli 2019 E. 5). 
 
6.   
Die Rückweisung der Sache mit noch offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und den Anspruch auf Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), die der Beschwerdeführerin überdies eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. April 2019 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. August 2019 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald