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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_486/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. September 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Advokat Raphael Butz, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt U.________. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigungen, Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 14. Juni 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Im Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bezirksgericht Baden gegen zwei Pfändungsankündigungen vom 29. September 2016 und 24. Oktober 2016. Zudem ersuchte er um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________. Das Bezirksgericht Baden wies die Beschwerde und das Gesuch um Fristwiederherstellung am 7. Februar 2017 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau, das die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Juni 2017 abwies, soweit es darauf eintrat. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 26. Juni 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 hat das Bundesgericht vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einverlangt (Art. 62 BGG). Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 25. August 2017 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens im Falle der nicht rechtzeitigen Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht einbezahlt. 
Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg