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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_644/2020  
 
 
Urteil vom 8. September 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Immobilien AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Zimmerli, 
 
gegen  
 
1. B.________ Baugenossenschaft, 
 
2. C.________ Baugenossenschaft, 
Beschwerdegegnerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hehli, 
 
Gemeinderat Meggen, 
Am Dorfplatz 3, Postfach, 6045 Meggen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Bättig. 
 
Gegenstand 
Bau- und Planungsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 13. Oktober 2020 
(7H 19 221). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Einwohnergemeinde Meggen ist Eigentümerin des der Wohn- und Geschäftszone WG-3 zugeordneten Grundstücks Nr. 371 GB Meggen (nachstehend: Baugrundstück). Die B.________ Baugenossenschaft und die C.________ Baugenossenschaft (nachstehend: Baugenossenschaften) sind Eigentümerinnen von Baurechten auf dem Baugrundstück. Die in unmittelbarer Nähe liegenden Grundstücke Nr. 2022 - 2025 sowie das Grundstück Nr. 355 GB Meggen stehen im Allein- bzw. Miteigentum der A.________ Immobilien AG. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 10. Juli 2019 erteilte der Gemeinderat Meggen den Baugenossenschaften unter Bedingungen und Auflagen die Bewilligung, auf dem Baugrundstück zwei Mehrfamilienhäuser mit einer Einstellhalle zu errichten und wies die dagegen von der A.________ Immobilien AG erhobene Einsprache ab, soweit sie nicht zufolge von Bedingungen und Auflagen gegenstandslos wurde. Gegen diesen Gemeinderatsentscheid erhob die A.________ Immobilien AG Beschwerde, die das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 13. Oktober 2020 abwies, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Die A.________ Immobilien AG erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 13. Oktober 2020 sowie den Baubewilligungsentscheid der Gemeinde Meggen vom 10. Juli 2019 aufzuheben und die strittige Baubewilligung zu verweigern oder eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde Meggen oder die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2020 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zu. 
Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Meggen und die Baugenossenschaften beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Kultur (BAK) verneint in seiner Stellungnahme eine Verletzung von Bundesrecht. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1 S. 279).  
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Erteilung einer Baubewilligung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (BGE 138 II 331 E. 1.1; Urteil 1C_416/2019 vom 2. Februar 2021 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Eigentümerin von Grundstücken in der Nähe des Baugrundstücks zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Zu prüfen ist, ob es sich beim angefochtenen Urteil um einen anfechtbaren Entscheid handelt.  
 
1.3. Das Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) unterscheidet zwischen End-, Teil- sowie Vor- bzw. Zwischenentscheiden (Art. 90 ff. BGG). Während End-, Teil- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit oder den Ausstand (Art. 92 BGG) unter Vorbehalt der allgemeinen Zulässigkeitskriterien direkt angefochten werden können, ist die direkte Beschwerdeerhebung gegen andere Zwischenentscheide nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG möglich (BGE 141 III 395 E. 2.2. S. 397).  
Ein Endentscheid schliesst das Verfahren in der Hauptsache aus prozessualen oder materiellen Gründen ab (Art. 90 BGG; BGE 146 I 36 E. 2.2). Ein Teilentscheid schliesst das Verfahren nicht vollständig, jedoch betreffend einen Teil der gestellten Begehren, die unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG) oder für einen Teil der Streitgenossen ab (Art. 91 lit. b BGG; BGE 141 III 395 E. 2.2; 142 III 653 E. 1.1; je mit Hinweisen). Bezüglich der Qualifikation als End-, Teil- oder Zwischenentscheid ist der materielle Inhalt des angefochtenen Urteils und nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend (BGE 136 V 131 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 
Ein Teilentscheid bzw. eine Teilbaubewilligung kann vorliegen, wenn mit der Errichtung einer bewilligten Baute begonnen werden darf, bevor gewisse selbständig beurteilbare Teilaspekte - wie z.B. die Farb- und Materialwahl - nachträglich bewilligt werden (Urteile 1C_327/2016 vom 22. März 2017 E. 1.3 und E. 9.4; 1C_658/2017 vom 18. September 2018 E. 3.3; 1C_25/2019 vom 5. März 2020 E. 8.3; vgl. auch Urteil 1C_202/2016 vom 23. November 2016 E. 1.3). Verlangt die Baubewilligung dagegen, dass vor dem Baubeginn Teilaspekte der Baute noch zu genehmigen sind, wird die Wirksamkeit der Bewilligung bis zur entsprechenden Genehmigung gehemmt, weshalb keine rechtswirksame Teilbaubewilligung, sondern eine durch die Genehmigung suspensiv bedingt erteilte Baubewilligung vorliegt (Urteile 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.4; 1C_590/2019 vom 13. November 2020 E. 1.4). Nach der Rechtsprechung führt eine solche Bedingung dazu, dass das Baubewilligungsverfahren als noch nicht abgeschlossen gilt, sofern der Baubehörde bei der Beurteilung der Erfüllung der Bedingung noch ein Entscheidungsspielraum offensteht (Urteile 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E. 1.1; 1C_590/2019 vom 13. November 2020 E. 1.4; je mit Hinweisen). 
 
1.4. Die vorinstanzlich bestätigte Baubewilligung vom 10. Juli 2019 wurde gemäss Ziffer 2 des Dispositivs (S. 1) unter den Bedingungen und Auflagen gemäss den Beiblättern Nr. 1 - 26 erteilt, die bestimmen, dass die Bauherrinnen vor Baubeginn neben anderen Unterlagen einen nachgebesserten Umgebungs- und Bepflanzungsplan zur Prüfung einzureichen haben (Beiblätter Nr. 18 ff. Rz. 2.4 - 2.23 und Rz. 2.60). Bezüglich dieses Plans wird in den Beiblättern Nr. 19 f. namentlich verlangt, die Bepflanzung habe dem Merkblatt zum Umgebungsplan sowie § 37 Abs. 2 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Meggen zu entsprechen; auf dem Baugrundstück seien weitere hochstämmige Bäume zu pflanzen (Ziff. 2.8 - 2.11); die Geländer und Brüstungen hätten den Anforderungen der SIA Norm 543 358 zu genügen; bei den Zufahrten seien die Sichtzonen gemäss der Schweizer Norm (SN) 640 273 freizuhalten und die Ausrundungsradien hätten der SN 640 050 zu entsprechen (Ziff. 2.16 - 2.20).  
 
1.5. Da der Umgebungs- und Bepflanzungsplan vor Baubeginn zur Prüfung einzureichen und zu genehmigen ist, wird die Baubewilligung erst mit seiner Genehmigung rechtswirksam (vgl. Urteil 1C_590/2019 vom 13. November 2020 E. 1.4). Das vorinstanzliche Urteil stellt daher einen Zwischenentscheid dar, soweit dem Gemeinderat Meggen in Bezug auf diese Genehmigung ein Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. E. 1.3 hievor). Dies trifft vorliegend zu, da die Anforderungen an den Umgebungs- und Bepflanzungsplan in den Beiblättern zur Baubewilligung namentlich in Bezug auf die Sichtzonen nur allgemein umschrieben werden (vgl. E. 1.4 hievor) und gemäss der Rechtsprechung den Behörden bei der für die Zulässigkeit der Baute wesentlichen Frage, ob die Sichtverhältnisse der Ein- und Ausfahrten für die Verkehrssicherheit genügen, ein Ermessen zusteht (vgl. Urteil 1C_202/2016 vom 23. November 2016 E. 1.4). Davon ging im Ergebnis auch die Vorinstanz aus, wenn sie ausführte, die Genehmigung des Umgebungs- und Bepflanzungsplans sei zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin in einem Baubewilligungsverfahren mit Einsprachemöglichkeit zu fällen.  
Demnach ist das vorliegende Baubewilligungsverfahren jedenfalls bis zur Genehmigung des nachzureichenden Umgebungs- und Bepflanzungsplans nicht abgeschlossen, weshalb das angefochtene Urteil - unabhängig von seiner Qualifikation nach kantonalem Recht - einen Zwischenentscheid darstellt (Urteil 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E. 1.1.1). Es braucht somit nicht entschieden zu werden, ob auch deshalb ein Zwischenentscheid vorliegt, weil gemäss dem Beiblatt Nr. 24 Rz. 2.48 vor Baubeginn das Farb- und Materialkonzept zur Prüfung und Genehmigung einzureichen ist (vgl. Urteil 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E. 1.1.2). 
 
1.6. Da der angefochtene Zwischenentscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur direkt anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen sollen zur Entlastung des Bundesgerichts dazu führen, dass es sich möglichst nur einmal mit einer Sache zu befassen hat (BGE 141 III 80 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; je mit Hinweisen). Der beschwerdeführenden Partei obliegt es darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, wenn dies nicht in die Augen springt bzw. auf der Hand liegt (BGE 142 V 26 E. 1.2 S. 28; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.6.1. Nach der Rechtsprechung muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur sein und auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden können (BGE 140 V 321 E. 3.6; 139 IV 113 E. 1, 135 I 261 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.1; je mit Hinweisen). In baurechtlichen Angelegenheiten wird ein nicht wieder gutzumachender Nachteil unter gewissen Umständen bei nach kantonalem Recht publizierten und kantonsintern anfechtbaren Vorentscheiden bejaht (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 und 1.3.5; Urteil 1C_288/2020 vom 28. April 2021 E. 3.2). Das vorinstanzliche Urteil betrifft jedoch keinen solchen Vorentscheid. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid für sie zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führen könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich, weil mit den Bauarbeiten vor der Erteilung der vorgenannten Genehmigung nicht begonnen werden darf und diese der Beschwerdeführerin eröffnet werden muss, damit sie sich dagegen wirksam zur Wehr setzen kann (Urteil 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.5.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 II 50 E. 2.1 und 2.2). Sollte sie gegen diese Genehmigung, die nach dem Grundsatz der Einheit des Bauentscheids zusammen mit den übrigen vor Baubeginn erforderlichen Genehmigungen eröffnet werden sollte, keine Einwände haben, kann sie zudem direkt im Anschluss an den Endentscheid beim Bundesgericht gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid Beschwerde erheben (Urteile 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.5.3; 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E. 1.2.1, je mit Hinweisen).  
 
1.6.2. Auch die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind nicht gegeben. Würde die vorliegende Beschwerde gutgeheissen, führte dies zwar zur Aufhebung der Baubewilligung und damit zu einem Endentscheid. Jedoch macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass damit ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Dies ist auch nicht ersichtlich, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein solches Verfahren für die Genehmigung des Umgebungs- und Bepflanzungsplans und des Material- und Farbkonzepts erforderlich sein könnte (vgl. Urteil 1C_302/2017 vom 6. Februar 2018 E. 1.10 mit Hinweisen).  
 
2.  
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Zwischenentscheids nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin nach dem Unterliegerprinzip grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Abweichung von diesem Prinzip gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin sich aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz und ihren Ausführungen zur Verweisung von Nebenpunkten in ein gesondertes Baubewilligungsverfahren (E. 5.3 S. 15) in guten Treuen zur Erhebung der Beschwerde veranlasst sehen durfte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf eine Gerichtsgebühr zu verzichten und die Parteikosten wettzuschlagen (vgl. Urteile 1C_302/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2; 1C_620/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Meggen, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Kultur schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer