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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_159/2021  
 
 
Urteil vom 8. September 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Glarus, 
vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung, Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Glarus vom 17. August 2021 (OG.2021.00064). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 erteilte das Kantonsgericht Glarus dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Kantons Glarus die definitive Rechtsöffnung für Fr. 863.55 nebst Zins, Kosten und Entschädigung. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. August 2021 Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. August 2021 trat das Obergericht des Kantons Glarus auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 4. September 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Die angefochtene Verfügung ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Ausführungen seien sehr gut nachzuvollziehen. Dies genügt den geschilderten strengen Rügeanforderungen offensichtlich nicht und sie legt auch nicht dar, inwiefern das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Soweit ihre weiteren Ausführungen überhaupt einen erkennbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren haben, scheint die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzte Forderung zu bestreiten, was ohnehin nicht Gegenstand eines Rechtsöffnungsverfahrens ist. Soweit sie Steuerveranlagungen bzw. die Zuständigkeit der Steuerbehörden bestreiten will oder sich gegen eine allfällige Doppelbesteuerung wehren möchte, hat sie den entsprechenden steuerrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ersucht zudem um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, hat sich jedoch vor Bundesgericht nicht vertreten lassen. Das Bundesgericht hat ihr am 7. September 2021 mitgeteilt, dass es an ihr liege, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht imstande wäre, ihre Sache selber zu führen, und ihr deshalb von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen wäre (Art. 41 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg