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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 257/02 
 
Urteil vom 8. Oktober 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
F.________, 1976, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Späti, Stadthausgasse 16, 8200 Schaffhausen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
(Entscheid vom 9. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1976 geborene F.________ war seit 1. Mai 1997 bei der Firma P.________ AG im Bereich Kontrolle angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 26. Mai 1997 erlitt sie während der Arbeit einen Unfall. Ihr rechter Rückfuss wurde zwischen einer Wand und einer Palette, die ein Gabelstapler auf dem Boden geschoben hatte, eingeklemmt. Das Spital W.________ diagnostizierte eine Rückfusskontusion mit trockener Nekrose am rechten Fuss (Bericht vom 13 Juni 1997). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Vom 24. September bis 12. November 1997 war die Versicherte in der Rehaklinik Z.________ hospitalisiert. Am 10. Juni 1998 diagnostizierte das Spital X.________, Departement Chirurgie Klinik für Wiederherstellungschirurgie, ein posttraumatisches Tarsaltunnelsyndrom rechts sowie einen Verdacht auf Causalgia minor. Am 16. September 1998 wurde die Versicherte daselbst operiert (Tarsaltunnelspaltung rechts). Danach klagte sie weiterhin über Schmerzen im rechten Fuss und zusätzlich über Schmerzen im ganzen rechten Bein sowie Rückenschmerzen. Vom 25. August bis 17. September 1999 war sie im Spital X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hospitalisiert. Mit Verfügung vom 5. Oktober 1999 sprach ihr die IV-Stelle Schaffhausen ab 1. Mai 1998 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Am 15. Februar 2000 gebar die Versicherte einen Sohn. Nach Einholung verschiedener Arztberichte stellte die SUVA ihre Leistungen per 22. September 2000 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die jetzt noch geklagten Beschwerden seien organisch als Unfallfolge nicht mehr erklärbar. Es seien psychische Gründe dafür verantwortlich, die mit dem Unfall nicht in einem rechtserheblichen Zusammenhang stünden. Der Unfall hinterlasse keine Folgen, die die Erwerbsfähigkeit messbar beeinträchtigten. Ebenso resultiere keine unfallbedingte bleibende Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität (Verfügung vom 12. September 2000). Dagegen reichten die Versicherte und die Krankenkasse Helsana Versicherungen AG Einsprache ein. Am 9. Februar 2001 legte die Versicherte ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des Prof. Dr. M.________, Klinikdirektor, und der Frau Dr. med. B.________, Oberärztin, Spital X.________, Departement Chirurgie Klinik für Wiederherstellungschirurgie, vom 12. Dezember 2000 auf. Gestützt hierauf verlangte sie rückwirkend Taggeldzahlungen von 100 % bis mindestens Ende 2000 und von 50 % bis 31. Mai 2000. Mit Entscheid vom 16. Februar 2001 bestätigte die SUVA die Verfügung vom 12. September 2000. 
B. 
Hiegegen erhob die Versicherte beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Beschwerde und beantragte, es seien die per 22. September 2000 eingestellten Leistungen weiter zu erbringen, insbesondere Taggeldzahlungen zu 100 % bis Ende 2000 und zu 50 % bis 31. Mai 2001. Sie legte einen Bericht des Dr. med. H.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 21. Februar 2001 auf. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. August 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass ihr heutiger gesundheitlicher Zustand eine adäquat kausale Folge des Unfalls vom 26. Mai 1997 darstelle; es seien ihr angemessene Taggelder zuzusprechen. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2002 verlangt die Versicherte, bezüglich der Kausalitätsfrage sei ein weiteres neurologisches Gutachten einzuholen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 16. Februar 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 123 V 45 Erw. 2b, 121 V 329 Erw. 2a, je mit Hinweisen; SVR 2000 UV Nr. 8 S. 26 Erw. 2), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 115 V 133 ff.; RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich des im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) und des Beweiswerts eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht der SUVA erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Der Wegfall eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den bestehenden Beschwerden muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328). Der Unfallversicherer hat nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend für den Wegfall der Leistungspflicht ist allein, dass die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens bewiesenermassen ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile F. vom 10. September 2003 Erw. 3.2, U 343/02, H. vom 18. September 2002 Erw. 2.1, U 60/02). 
3. 
Die SUVA hat ihre Leistungspflicht im Anschluss an den Unfall vom 26. Mai 1997 bis zur Einstellung ihrer Leistungen per 22. September 2000 anerkannt. Da der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2001 leistungsaufhebend ist, liegt die Beweislast für den Wegfall eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und den bestehenden Beschwerden bei der SUVA. 
3.1 Das Spital X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, stellte im Bericht vom 20. September 1999 folgende Diagnosen: chronisches Schmerz-Syndrom im Bereich der Ferse rechts nach schwerem Quetsch-Trauma, Tarsaltunnel-Spaltung rechts am 16. September 1998, leichte Spitzfuss-Stellung rechts, Schmerzverarbeitungsstörung; lumbo- und thorakospondylogenes Syndrom, muskuläre Dysbalance, ausgeprägte Fehlhaltung; Schwangerschaft (3 1/2 Monate). Die Versicherte leide unter starken Schmerzzuständen mit ausgeprägter Berührungsempfindlichkeit an der rechten Ferse medialbetont. In der Folge habe eine permanent leichte Spitzfuss-Stellung rechts und Belastung ausschliesslich des Vorfusses in Varus-Stellung (keine muskuläre Atrophie) stattgefunden. Als Folge davon bestehe ein thorako- und lumbospondylogenes Syndrom mit muskulärer Dysbalance und ausgeprägter Fehlhaltung. Die MRI-Untersuchung der rechten Ferse vom 2. September 1999 zeige eine regelrechte Darstellung der ossären und Weichteil-Strukturen. Es liege eine normale intraossäre Signalintensität des Fussskeletts ohne Hinweis auf eine Osteomyelitis vor. Die Signalintensität subkutan und muskulär sei regelrecht; es liege keine Weichteilinfektion vor. Die Darstellung der Artikulationen des Fusses sei regelrecht. Orthopädische Therapiemöglichkeiten zur Korrektur der Fussstellung bestünden aufgrund der Abklärung bei Dr. med. C.________, Klinik Y.________, nicht. Nach der Spitalentlassung sei ein ambulantes physiotherapeutisches Programm vorgesehen (Schwerpunkt Haltungs- und Bewegungsschule, Muskel-Aufbautraining und allgemeine Ausdauer). Bei Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung sei ein psychiatrisches Konsilium veranlasst worden. Die Versicherte zeige eine länger dauernde, leicht depressive Symptomatik im Sinne einer Dysthymie. Die anhaltenden Schmerzen, die sich nur teilweise mit den somatischen Befunden erklären liessen, sowie bestehende Konflikte (verschiedener Natur) sprächen für eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Versicherte habe sich zu einer ambulanten psychiatrischen Therapie bereit erklärt. 
 
Gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. O.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 10. Februar 2000 brach die Versicherte die eingeleitete Psychotherapie nach wenigen Sitzungen ab. 
3.2 Am 14. Juli 2000 wurde in der Neurologischen Klinik des Spitals X.________ eine neurologische und elektrodiagnostische Untersuchung durchgeführt. Im Bericht vom 28. Juli 2002 führte die Klinik aus, der Verdacht auf eine posttraumatische neuralgische Schädigung der Rami calcani medialis rechts sei elektrophysiologisch nicht bestätigt worden. Aufgrund der Symptomatik, der klinischen Befunde mit fehlenden trophischen Störungen und bei normalen Neurographien erscheine ein kausalgieformes Schmerzsyndrom als unwahrscheinlich. Unfallfremde Ursachen lägen nicht vor. Therapievorschläge seien aus neurologischer Sicht nicht indiziert. Von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen somatisch bedingten Störungen könne nicht gesprochen werden. Aus neurologischer Sicht sei die Versicherte im früher ausgeübten Beruf zu 100 % arbeitsfähig. 
3.3 Prof. Dr. med. M.________ und Frau Dr. med. B.________ legten im von der Versicherten veranlassten Gutachten vom 12. Dezember 2000 dar, im Vordergrund stehe eine Gangstörung mit Entlastungshinken, wobei nur der linke Fuss voll und der rechte Fuss in leichter Varusstellung mit dem vorderen Drittel, überwiegend auf der lateralen Fusskante, belastet werde. Die Versicherte gebe an, Berührungsreize würden sowohl an der Fusssohle als auch am Fussrücken und zwischen den Zehen rechts anders als links empfunden. Nur am äusseren Fussrand sei die Empfindung rechts und links gleich. Berührung an der Fusssohle ziehe wie Nägel durch den Fuss und durch das Bein. Stehen und Gehen ausschliesslich mit Fehlbelastung des rechten Fusses - Gehen auf den Zehenballen - bedinge eine Dysbalance der Rücken- und Hüftmuskulatur. Bei der Rumpfbeugung bestehe eine leichte Steilstellung der unteren Wirbelsäule; der Finger-Bodenabstand betrage 2 cm. Die jetzt noch bestehenden Beschwerden mit Gefühlsstörungen und Minderinnervation des gesamten Fusses seien somatisch nicht begründbar. Die Beschwerden seien uncharakteristisch und hätten kein erkennbares knöchernes, muskuläres oder neuropathisches Korrelat. Es bestehe - wie die fehlende Fersenbeschwielung rechts zeige - eine abnorme Fussbelastung, die von der Versicherten auf Schmerzen der Fusssohle zurückgeführt werde. Die seitendifferente Verhornung an der Fusssohle sei der unterschiedlichen Fussbelastung zuzuschreiben. Trophische Störungen des Fusses lägen nicht vor. Die Schilderung der Schmerzen lasse nicht auf einen "typisch neuropathischen Schmerz" bzw. auf ein "complex regional pain syndrome" oder ein Tarsaltunnelsyndrom-Rezidiv schliessen. Die Schmerzen seien uncharakteristisch und dürften auch mit der Fehlbeanspruchung des Fusses in Zusammenhang stehen. Unter diesem Aspekt seien auch die Rückenschmerzen verständlich. Sie seien durch die abnorme Geh- und Stehhaltung verursacht und könnten im weiteren Verlauf tatsächlich zu Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und der Gelenke führen. Es könne bei der jungen und intelligenten Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie diesen Zusammenhang, der ihr erklärt worden sei, nachvollziehen könne, und dass sie ihre Willenskraft dafür einsetze, trotz Schmerzen, die in der Übergangszeit aufträten, wieder eine normale Fussbelastung zu erreichen. Es seien ihr Möglichkeiten gezeigt worden, dieses Ziel zu realisieren. Die Versicherte könne ihren Fuss mit Einsatz ihrer Willenskraft und unter Inkaufnahme von Schmerzen in der Übergangszeit sukzessiv wieder normal belasten und sei zu 100 % arbeitsfähig. Hiezu sei ihr eine Übergangszeit mit einer von 30 % auf 100 % zu steigernden Arbeitsfähigkeit von maximal einem halben Jahr zuzugestehen. Wenn die Beschwerdeführerin zu diesem Vorgehen motiviert sei und eine gute Kooperation erkennen lasse, scheine für diese Zeit noch eine Unterstützung durch Physiotherapie sinnvoll. 
3.4 Der Neurologe Dr. med. H.________ diagnostizierte im Bericht vom 21. Februar 2001 einen Status nach Neurolyse der Rami calcanei mediales des N. tibialis rechts 1998 mit persistierenden taktilen Dysästhesien und sekundären motorischen Funktionsbehinderungen. Die klinische Situation zeige weiterhin die massive Überempfindlichkeit auf taktile schmerzhafte Reize im Bereich der Rami calcanei mediales des N. tibialis rechts bei normaler Funktion des Hauptstamms der Nerven, dies bei einem Status nach Neurolyse. Das Territorium der unangenehmen Berührungdysästhesien habe sich verkleinert und lokalisiere sich jetzt ausschliesslich im Fersenbereich mit weniger Schmerzen. Die motorischen Phänomene einschliesslich Gangstörung, fehlender Kraftentwicklung und zum Teil sehr auffälliger Bewegungsmuster seien sekundär zufolge der Schonhaltung und Dysthäsie-Vermeidung. Es bestehe jedoch die Gefahr von sekundären Wirbelsäulenproblemen. Die Rückenprobleme kämen im Sitzen und Gehen, oft erst nach einer längeren Belastung. Insgesamt sei die Situation doch rückläufig. Der neurographische Befund zeige keine Läsion des Tibialishauptstamms. Man könne weiter konservativ vorgehen mit physiotherapeutischer Bekämpfung der sekundären Komplikationen von Seiten des Rückens und der Muskelverkürzungen. Eine medikamentöse Unterstützung zur Bekämpfung der Dysthäsie sei zu bedenken und wahrscheinlich empfehlenswert. Sollten die Dysthäsien in dieser ausgesprochenen Form weiter bestehen, würde er doch noch einmal eine Exhärese der Nerven, allenfalls nach vorgängiger Lidocain-Blockierung, diskutieren und der Versicherten vorschlagen. Manchmal seien die Resultate diesbezüglich nicht allzu schlecht und wahrscheinlich besser als der aktuelle Zustand. 
4. 
Das Unfallereignis vom 26. Mai 1997 ist im mittleren Bereich, hier aber eher an der Grenze zu den leichten Unfällen, anzusiedeln. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den gemäss dem Bericht des Spitals X.________ vom 20. September 1999 bestehenden psychischen Beschwerden zu verneinen ist, da die zu berücksichtigenden unfallbezogenen Kriterien nicht gehäuft oder auffallend vorhanden sind und keines von ihnen in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 140 Erw. 6c). Es wird diesbezüglich auf die Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen. Unter diesen Umständen erübrigen sich Abklärungen zur Frage nach der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c). 
5. 
5.1 Aus dem Bericht des Spitals X.________ vom 28. Juli 2000 und dem Gutachten von Prof. Dr. med. M.________ und Frau Dr. med. B.________ vom 12. Dezember 2000 ergibt sich, dass die noch bestehenden Fussschmerzen rechts somatisch nicht erklärbar sind. Der Versicherten ist es in Berücksichtigung der Fussbeschwerden und der damit zusammenhängenden Rückenproblematik zumutbar, unter Einsatz ihrer Willenskraft und Inkaufnahme von Schmerzen in einer Übergangszeit von maximal einem halben Jahr die Arbeitsfähigkeit von 30 % auf 100 % zu steigern. 
 
Diese Einschätzungen sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hierauf nicht abgestellt werden sollte. Somit liegen keine organischen Unfallrestfolgen mehr vor. 
 
Unbehelflich ist die Berufung der Versicherten auf den Hausarzt Dr. med. O.________. Sein letzter, bei den Akten liegender Bericht datiert vom 7. April 2000. Er führte aus, die Fusssituation sei subjektiv unverändert. Die Diagnose bezüglich Achsenskelett sei einstweilen unklar, die Frage der Kausalität sei offen. In dieser Einschätzung sind die Ergebnisse des Berichts des Spitals X.________ vom 28. Juli 2000 und der Expertise vom 12. Dezember 2000 nicht berücksichtigt. Aus letztgenanntem Grund kann auch nicht auf die Verfügung der IV-Stelle Schaffhausen vom 5. Oktober 1999, wonach der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % seit Mai 1998 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird, abgestellt werden. Abgesehen davon deckt die Invalidenversicherung das Risiko der Invalidität unabhängig vom Vorliegen eines bestimmten versicherten Ereignisses wie Unfall oder Krankheit (BGE 124 V 178 Erw. 3b mit Hinweisen). 
 
Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem Bericht des Dr. med. H.________ vom 21. Februar 2001. Darin wurde kein fassbarer somatischer Grund für die Schmerzen am rechten Fuss angeführt. Vielmehr legte Dr. med. H.________ dar, dass eine normale motorische Neurographie des Tibialis zum Flexor hallucis brevis sowie schöne Amplituden bestünden, und dass der neurographische Befund keine Läsion des Tibialishauptstamms zeige. Der Hauptstamm der Nerven funktioniere normal. Unter diesen Umständen überzeugt es auch nicht, dass Dr. med. H.________ eine nochmalige Exhärese der Nerven als diskussionswürdig erachtete. Aus seinen Ausführungen kann denn auch nicht geschlossen werden, dass dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer namhaften Verbesserung der gesundheitlichen Situation führen würde (Art. 19 Abs. 1 UVG). 
 
Die Versicherte macht weiter geltend, die heutige Medizin biete ein mannigfaltiges Angebot an diagnostischen Verfahren, die vorliegend nicht zur Anwendung gekommen seien. Die medizinische Situation sei daher voreilig beurteilt worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass während des Aufenthaltes in der Rheumaklinik des Spitals X.________ im Jahre 1999 unter anderem eine MRI-Untersuchung und eine orthopädische Abklärung vorgenommen wurden. In der Folge fanden neurologische, elektrodiagnostische und chirurgische Untersuchungen statt. Die Versicherte wurde demnach umfassend abgeklärt. Weder sie noch der von ihr zuletzt konsultierte Dr. med. H.________ legen denn auch konkret dar, welche zusätzlichen Diagnoseverfahren noch durchzuführen wären. Eine weitere neurologische Untersuchung, wie sie die Versicherte verlangt, ist nicht angebracht. 
 
Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). 
5.2 Die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie - im Rahmen der Schadenminderungspflicht - nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 115 V 133 Erw. 2; Urteil N. vom 18. September 2002 Erw. 2.2, U 1/01). 
 
Gemäss dem Gutachten vom 12. Dezember 2000 ist der Beschwerdeführerin eine Übergangszeit von einen halben Jahr für die Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 30 % auf 100 % einzuräumen. Dies leuchtet in Anbetracht der Aktenlage ein. Damit hat die SUVA ihre Leistungen zu Unrecht bereits per 22. September 2000 eingestellt. Die Sache geht daher an die SUVA zurück, damit sie über den Leistungsanspruch der Versicherten in dieser Übergangsfrist neu verfüge. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. August 2002 und der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2001 aufgehoben werden, soweit sie die Einstellung der Leistungen auf den 22. September 2000 zum Gegenstand haben, und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch ab 22. September 2000 neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. Oktober 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: