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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 223/04 
 
Urteil vom 8. Oktober 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
Z.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern 
 
(Entscheid vom 19. Mai 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Z.________, geboren 1964, arbeitete zunächst temporär, ab 1. Mai 1994 im Monatslohn in der Firma B.________, Sanitäre Anlagen, Spenglerei, und war daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. Mai 1994 fuhr ein Lastwagen von hinten auf den von ihm gelenkten Personenwagen auf. Noch am Unfalltag begab er sich zu Dr. med. M.________ in Behandlung. Seinen Hausarzt Dr. med. R.________ suchte er am 6. Mai 1994 auf. Dieser diagnostizierte ein posttraumatisches Zervikalsyndrom sowie bitemporale Kopfschmerzen nach leichtem Schädeltrauma und hielt fest, dass Z.________ ab 16. Mai 1994 die Arbeit wieder uneingeschränkt aufnehmen könne (Bericht vom 25. Mai 1994). Am 17. Juni 1994 schloss er die Behandlung ab. 
 
Am 18. Februar 1999 schlug Z.________ zu Hause beim Aufstehen den Kopf an einem Balken an. Auch diesen Unfall meldete er der SUVA und begab sich am 22. Februar 1999 wiederum zu Dr. med. R.________ in Behandlung, wobei er ausführte, Schwindel und Kopfschmerzen hätten bereits abgenommen und er leide deutlich weniger an Übelkeit als unmittelbar nach dem Unfall. Ab 23. Februar 1999 war er wieder arbeitsfähig. 
A.b Am 27. Juni 2003 meldete Dr. med. R.________ der SUVA unter Verweis auf ein Schreiben vom 23. Mai 2003 an die ärztliche Leitung der neurologischen Poliklinik am Inselspital Bern und eine am 22. Mai 2003 durchgeführte Magnetresonanzuntersuchung (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) einen Rückfall. Mit Bericht vom 27. August 2003 diagnostizierte Dr. med. E.________ eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und führte unter anderem aus, er habe dem Versicherten erklärt, dass die soziale Aktivität mit Berufsarbeit wieder hergestellt werden müsse, weshalb er beim Hausarzt um Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ersucht habe. Am 3. September 2003 verneinte der Kreisarzt eine Kausalität der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfall vom Mai 1994. Daraufhin teilte die SUVA Z.________ mit Schreiben vom 4. September 2003 mit, es lägen keine Unfallfolgen vor, weshalb ihrerseits keine Leistungspflicht bestehe. Diese Einschätzung bestätigte sie mit Verfügung vom 22. September 2003. 
A.c Z.________ erhob hiegegen Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, bereits unmittelbar nach dem Unfall an typischerweise nach Schleudertraumata der HWS auftretenden Beschwerden und später auch an einer Wesensveränderung mit sozialem Rückzug gelitten zu haben. Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2003 hielt die SUVA an ihrer Leistungsabweisung fest. 
 
Ende Januar 2004 liess Z.________ einen Bericht des Dr. med. I.________ vom 26. Januar 2004 zu den Akten reichen. Dr. med. I.________ diagnostizierte darin ein chronisches Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma/Schädelkontusion, Wirbelsäulenfehlhaltung/ -fehlform mit muskulärer Dysbalance, klinisch Beinlängendifferenz und unklare psychische Veränderungen. Er führte aus, es bestünden keine Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung, die ausgedehnten radiologischen Abklärungen hätten keine relevanten feststellbaren Läsionen ergeben. Die Beschwerden könnten teilweise mit der muskulären Dysbalance zusammenhängen, jedoch nicht im geschilderten Ausmass. Vieles spreche für ein chronisches Schmerzsyndrom mit entsprechender Eigendynamik. 
B. 
Z.________ erhob gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2003 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 19. Mai 2004 abwies, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht Z.________ sinngemäss geltend, seine gesundheitlichen Beschwerden seien unfallbedingt. Gleichzeitig legt er einen Bericht der Klinik A.________ vom 21. Mai 2004 auf. 
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Versicherten geklagten Beeinträchtigungen (chronische Kopf-, Rücken- und Schulterschmerzen, Brechreiz, Lichtempfindlichkeit, vermehrtes Schwitzen, psychische Beschwerden [Wesensveränderung]) durch die Unfälle vom 2. Mai 1994 oder 18. Februar 1999 verursacht wurden (Art. 6 Abs. 1 UVG). 
2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, setzt die Leistungspflicht der Unfallversicherung voraus, dass die geltend gemachten Beschwerden natürlich und adäquat kausal auf einen versicherten Unfall zurückzuführen sind (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Den Begriff der natürlichen Kausalität hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt (vgl. BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Richtig ist insbesondere, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung als Tatfrage mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1 mit Hinweisen). Das gilt auch bei Rückfällen oder Spätfolgen (Art. 11 UVV). 
3. 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei im bisherigen Verfahren nicht angehört worden und damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Sowohl die SUVA als auch das kantonale Gericht setzten sich - soweit sie zur Prüfung der Vorbringen zuständig waren - mit seinen Argumenten auseinander und legten ihre Entscheidungsgründe einlässlich dar. Dass darauf verzichtet wurde, von Mitbewohnern, Verwandten, Bekannten, Arbeitskollegen und Arbeitgebern Auskünfte zum Gesundheitszustand einzuholen, ist nicht zu beanstanden, da dessen Beurteilung den Ärzten oder gegebenfalls anderen Fachpersonen obliegt (BGE 125 V 261 Erw. 4). Auch einer mündlichen Anhörung bedarf es zur gerichtlichen Überprüfung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert die Einschätzungen des Dr. med. R.________ als unvollständig und ungenau. Immer wieder seien Konsultationen des Hausarztes wegen Rücken- und Kopfschmerzen notwendig gewesen, die in dessen Krankengeschichte nicht erwähnt würden. Auch dass er, der Versicherte, schon länger und seit dem zweiten Unfall von Februar 1999 verstärkt auf der Suche nach den Ursachen der Beschwerden sei, gehe aus den Aufzeichnungen des Hausarztes, zu dem er inzwischen jegliches Vertrauen verloren habe, nicht hervor. 
4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Versicherte über viele Jahre bei Dr. med. R.________ in Behandlung war, was darauf schliessen lässt, dass er mit dessen Betreuung während langer Zeit zufrieden war. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses trat nach der glaubwürdigen Schilderung des Dr. med. R.________ erst auf, als es bei der Diskussion des neurologischen Berichtes des Spitals S.________ vom 7. Juli 2003 zu Meinungsverschiedenheiten über die Unfallkausalität der Beschwerden kam. Es ist indessen unwahrscheinlich und nicht plausibel, dass Dr. med. R.________ in der detaillierten Darlegung der Krankengeschichte vom 17. März 2004 einzelne Konsultationen unerwähnt gelassen hätte. Seine umfassenden und genauen Aufzeichnungen fügen sich auch widerspruchsfrei in die Beurteilungen der übrigen beigezogenen Mediziner (Befunde des Röntgeninstitutes Dr. med. B.________ vom 10. Mai 1994 und 22. Mai 2003, Klinik U.________ vom 7. Juli 2003, des Dr. med. E.________ vom 27. August 2003 und des Dr. med. I.________ vom 26. Januar 2004) ein. Es besteht somit kein Grund, nicht auf die Berichte des Dr. med. R.________ abzustellen. 
5. 
Zu beurteilen ist, ob die geklagten Beschwerden in einem natürlichen (und adäquaten) Kausalzusammenhang zu den beiden Unfällen von Mai 1994 oder Februar 1999 stehen, wobei insbesondere das Vorliegen von seither bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (sog. Brückensymptomen; vgl. Urteil S. vom 29. Dezember 2000, U 170/00, auszugsweise publiziert in RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101) ins Gewicht fällt. Ob und welche gesundheitlichen Probleme der Versicherte im Anschluss an die beiden Unfälle gehabt hatte, können die derzeit behandelnden Fachpersonen lediglich aufgrund anamnestischer Angaben beurteilen, weshalb von der Einholung weiterer Berichte (etwa des neuen Hausarztes oder des derzeitigen Physiotherapeuten) abzusehen ist. Dies gilt umso mehr, als bereits umfangreiche medizinische Unterlagen vorliegen, die eine rechtsgenügliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation im Anschluss an die Unfälle vom 2. Mai 1994 und 18. Februar 1999 erlauben. 
5.1 Aus den ärztlichen Berichten geht hervor, dass der Versicherte unmittelbar nach dem Unfall vom 2. Mai 1994 unter Druckdolenzen in der oberen HWS und Kopfschmerzen gelitten hatte. Diese Beschwerden klangen jedoch rasch ab; bereits am 17. Juni 1994 war er wieder beschwerdefrei und die Behandlung konnte abgeschlossen werden. Während des Jahres 1995 war keine (haus-)ärztliche Konsultation notwenig. In der folgenden Zeit begab sich der Versicherte hauptsächlich wegen diverser Infekte, chronischer Raucherbeschwerden und einem Knoten hinter dem rechten Ohr in ärztliche Behandlung (so am 31. Januar 1996 wegen Halsweh, Schläfen-Kopfschmerzen und Schnupfen; am 4. Oktober 1996 wegen Halsweh, Gliederschmerzen, Schwitzen an Händen und in der Achselhöhle sowie Schnupfen und Husten; am 10. Oktober 1996 wegen noch leichtem Husten; am 11. November 1997 wegen Husten, Halsweh, Schnupfen, Schwitzen, Kopfschmerzen im Nacken [im Untersuchungszeitpunkt weniger] und gelbem Auswurf; am 15. Dezember 1997 wegen des Knotens hinter dem rechten Ohr, Schluckweh, zum Teil temporalen Kopfschmerzen und Durchfall). Keiner Behandlung bedurfte der Beschwerdeführer im Jahre 1998. Am 25. Januar 1999 suchte er Dr. med. R.________ erneut wegen des (unveränderten) Knotens hinter dem Ohr auf. Nach dem im Februar 1999 erlittenen zweiten Unfall schilderte er bereits am 26. Februar 1999 gegenüber dem Hausarzt eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes. Am 23. November 1999 stellte Dr. med. R.________ Husten und Fieber bei normalem Lungenbefund fest; diese Beschwerden besserten in der folgenden Woche, jedoch klagte der Versicherte über abendliche Müdigkeit und Schwitzen. Die nächste Arztkonsultation erfolgte am 25. September 2001 wegen einer leichten Pharyngitis. Anfangs Oktober 2001 klagte er über ein Stechen zervikal, nächtliches Schwitzen, vermehrtes Husten, weiss-gelben Auswurf und (vorübergehendes) Fieber; auch diese Beschwerden besserten in der Folge. Im November 2001 litt der Versicherte erneut an Kopfschmerzen, die er auf den Knoten hinter dem rechten Ohr zurückführte. Die einzige Konsultation im Jahre 2002 erfolgte wegen einer Bursitis am linken Ellenbogen. Im Februar 2003 machte der Beschwerdeführer vom Nacken ausgehende, nach frontal ausstrahlende Kopfschmerzen, Schwitzen, Übelkeit mit Erbrechen und am 3. März 2003 Rückenschmerzen und Schwitzen geltend, wobei die Kopfschmerzen abgenommen hätten und Durchfall und Erbrechen abgeklungen seien. Im Mai 2003 klagte er über Schmerzen in der unteren HWS, ausstrahlend nach temporal, vermehrtes Schwitzen am Rücken, Hitzegefühl, Nervosität und Gereiztheit. Weiter gab er an, seine Umgebung habe eine Verhaltensänderung im Sinne einer Aggressivität festgestellt, die in den vergangenen eineinhalb Jahren progredient verlaufen sei. Er ziehe sich immer mehr zurück und sei vermehrt müde. Auch sei er arbeitslos, da er mit den starken Schmerzen, an denen er leide, nicht arbeiten könne. 
5.2 Entgegen den Vorbringen des Versicherten finden sich in den detaillierten Aufzeichnungen seines damaligen Hausarztes keine Hinweise auf im Anschluss an den Unfall vom Mai 1994 aufgetretene mental kognitive Veränderungen oder - abgesehen von verschiedentlich, meist jedoch gleichzeitig mit Infekten aufgetretenen Kopfschmerzen - weitere, zum typischen "bunten" Beschwerdebild nach Schleudertraumata der HWS gehörende Störungen. Die gegenüber der SUVA geltend gemachten Beschwerden wie Übelkeit und Brechreiz, Kopfschmerzen, Beschwerden im oberen Teil der Wirbelsäule, in der Schulter, in Kiefer und Auge sowie Lichtempfindlichkeit, haben nach den medizinischen Unterlagen nicht seit dem Unfall ("durchgehend") bestanden, sondern traten erst - und nur teilweise - im Februar 2003 auf (damals Nacken- und Kopfschmerzen mit gleichzeitigem Schwitzen, Übelkeit und Erbrechen). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass im Anschluss an ein Schleudertrauma der HWS auch ohne nachweisbare pathologische Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster Art auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa mit Hinweisen). Selbst wenn sich ab Ende 2001 Wesensveränderungen bemerkbar gemacht hätten, liegt zwischen der Auffahrkollision von 1994 und den Ende 2001 sowie erneut anfangs 2003 geltend gemachten Leiden aber eine so lange Zeitspanne, dass sich die Annahme einer bloss länger dauernden Latenzzeit klar verbietet (RKUV 2000 Nr. 359 S. 29 f. mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als der Versicherte wiederholt längere Zeit beschwerdefrei war und es ihm auch immer wieder gelang, sich in der Arbeitswelt zu integrieren und verantwortungsvolle Tätigkeiten (etwa als Projektleiter) zu übernehmen. In Übereinstimmung mit dem kantonalen Gericht können die gesundheitlichen Beeinträchtigungen deshalb nicht erneut mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Verkehrsunfall vom 2. Mai 1994 zurückgeführt werden. Daran ändert auch der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegte, wohl den aktuellen Zustand beschreibende, hingegen patho-genetisch keineswegs aussagekräftige Bericht der Klinik A.________ vom 21. Mai 2004 nichts, soweit dieser überhaupt den Zeitpunkt des Einspracheentscheides betrifft und damit zu berücksichtigen ist (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 mit Hinweisen). 
5.3 Der Unfall vom Februar 1999, bei welchem der Versicherte den Kopf an einem Balken anschlug, als er zu Hause hatte aufstehen wollen, führte nach seinen Angaben zu einer deutlichen Zunahme der Beschwerden. Ob zwischen diesem zweiten Unfall und den in der Folge geltend gemachten Beeinträchtigungen ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist nach der Aktenlage ebenfalls nicht anzunehmen, kann aber letztlich offen bleiben. Denn die Adäquanzfrage ist bei einem leichten Unfall - um einen solchen handelt es sich, da der Versicherte aktenkundig keine besonderen Verletzungen erlitt (anders etwa als der in Urteil S. vom 21. Juli 2003, U 509/00, zu beurteilende Sachverhalt, wo ein Versicherter den Kopf an einer Aussenlampe angeschlagen und dabei den Sehnerv rechts verletzt hatte, was zu einem vollständigen Visusverlust führte) - in der Regel ohne weiteres zu verneinen (BGE 115 V 139 f. Erw. 6a und b), wovon abzuweichen hier kein Anlass besteht. 
6. 
Das mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2004 zurückgezogen. Es besteht daher kein Anlass, darüber zu befinden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 8. Oktober 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: