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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_540/2007 /leb 
 
Urteil vom 8. Oktober 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
Aktiengesellschaft A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, 
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, 
Postfach, 3000 Bern 14. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer (2. Quartal 2005), 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 12. Juli 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 29. September 2006 fällte die Eidgenössische Steuerverwaltung einen Einspracheentscheid und einen Wiedererwägungsentscheid zur Mehrwertsteuer des 2. Quartals 2005 betreffend die Aktiengesellschaft A.________. Die Steuerpflichtige holte die beide Entscheide enthaltende Sendung am 10. Oktober 2006 bei der Post ab. Sie focht die Entscheide bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission an; die vom 9. November 2006 datierte Beschwerdeschrift wurde am 10. November 2006 zur Post gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht, welches gestützt auf Art. 53 Abs. 2 VGG zur Behandlung der Beschwerde zuständig war, trat mit Urteil vom 12. Juli 2007 auf diese nicht ein, weil sie verspätet erhoben worden sei. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2007 beantragt die Aktiengesellschaft A.________ dem Bundesgericht, das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei an dieses zurückzuweisen, damit es auf die Beschwerde vom 9./10. November 2007 eintreten und diese behandeln könne. 
 
Am 19. September 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgericht zuständigkeitshalber ein vom 14. September 2007 datiertes Revisionsgesuch überwiesen, das inhaltlich mit der beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde übereinstimmt. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
2. 
2.1 
2.1.1 Gemäss feststehender Rechtsprechung gilt im Fall, dass ein Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen wird und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, eine Sendung als in jenem Zeitpunkt zugestellt, in welchem sie tatsächlich auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der postüblichen Abholfrist von sieben Tagen, gilt sie als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (Zustellfiktion, vgl. BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34; 123 III 492; 115 Ia 12 E. 3 S. 14 ff.). Selbst wenn die Post die Sendung länger als sieben Tage aufbewahrt und sie vom Empfänger auch später noch behändigt werden kann, schiebt dies den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinaus (BGE 127 I 31 E. 2a/aa und E. 2b mit Hinweisen). 
2.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Eingang der Sendung, welche die zwei Einspracheentscheide enthielt, der Beschwerdeführerin am 30. September 2006 avisiert worden sei. Die Beschwerdeführerin hat vor Bundesverwaltungsgericht innert der ihr eingeräumten und einmal verlängerten Frist zur Frage der Fristwahrung nicht Stellung genommen. Sie führt zwar aus, sich daran nicht erinnern zu können, und meint, es müsse ein Versehen vorliegen. Substantiiert bestreitet sie diese Sachverhaltsannahme der Vorinstanz aber nicht. Schon allein aus diesem Grund ist auf die tatsächliche Feststellung des vorinstanzlichen Gerichts über den Zeitpunkt der Avisierung abzustellen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies ergibt sich darüber hinaus aus Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG in Verbindung mit Art. 97 und 95 BGG. Gestützt auf die erwähnte Zustellfiktion konnten die fraglichen Einspracheentscheide danach als am 7. Oktober 2006 eröffnet gelten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit verspätet, unabhängig davon, ob sie am 10. November 2006 oder, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, bereits am Vorabend (9. November 2006) zur Post gegeben worden ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG). 
2.1.3 Die Beschwerdeführerin will die Rechtsprechung über die Zustellfiktion in Frage stellen. Die von ihr erwähnten Gründe geben dazu keinen Anlass; dies umso weniger, als der Bundesgesetzgeber diese Praxis mit Wirkung ab 1. Januar 2007 nunmehr in Art. 20 Abs. 2bis VwVG gesetzlich verankert hat (s. auch Art. 44 Abs. 2 BGG). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit Bundesrecht nicht verletzt, wenn es auf die Beschwerde gegen die zwei Einspracheentscheide nicht eingetreten ist. 
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), und sie ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Oktober 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: