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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_115/2008 /ber 
 
Urteil vom 8. Oktober 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, 
Postfach 56, 1702 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 4. Juli 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die B.________ GmbH am 11. April 2007 gegen den Beschwerdeführer eine Klage auf Zahlung von Fr. 25'789.95 einreichte, die vom Zivilgericht der Sense mit Urteil vom 8. November 2007 weitestgehend gutgeheissen wurde; 
 
dass der Beschwerdeführer Berufung beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg einreichte und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte; 
 
dass der I. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts mit Urteil vom 4. Juli 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- setzte, mit dem Hinweis, dass im Fall der Nichtzahlung auf die Berufung nicht eingetreten werde; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 13. September 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Kantonsgerichts vom 4. Juli 2008 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. September 2008 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Oktober 2008 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin