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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_85/2008 /ber 
 
Urteil vom 8. Oktober 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________ Liegenschaften AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf, 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. April 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdegegnerin in einer mietrechtlichen Angelegenheit im März 2007 beim Bezirksgericht Arbon gegen die Beschwerdeführerin Klage auf Aberkennung von zwei Forderungen in Höhe von Fr. 6'193.25 und Fr. 1'500.--, je nebst Zins, erhob; 
 
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Arbon mit Beschluss vom 8. November 2007 auf die Klage nicht eintrat; 
 
dass die Beschwerdegegnerin diesen Beschluss mit Rekurs anfocht und das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 14. April 2008 den erstinstanzlichen Entscheid in Gutheissung des Rechtsmittels aufhob; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht zwei vom 19. Juni 2008 datierte Eingaben einreichte, in denen sie erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 14. April 2008 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des Gesamtbetrages der streitigen Forderungen von weniger als Fr. 15'000.-- unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG), und nicht ersichtlich ist, dass diese Beschwerde dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde; 
 
dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind; 
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2008 diesen Anforderungen nicht genügen, weil die in der einen Eingabe im letzten Satz erhobene Rüge der Verletzung von Art. 9 BV und Art. 6 EMRK nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet wird, sondern pauschal formuliert ist, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die von der Beschwerdeführerin genannten Bestimmungen verstossen soll; 
 
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird; 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Oktober 2008 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin