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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9G_1/2010 
 
Urteil vom 8. Oktober 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler, 
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Panorama Kranken- und 
Unfallversicherung, Rechtsdienst, Groupe Mutuel, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
M.________, 
vertreten durch W.________, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_678/2009 vom 25. Februar 2010. 
 
In Erwägung, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. Mai 2009 eine Beschwerde der M.________ gegen einen leistungsverweigernden Einspracheentscheid der Panorama Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: Panorama) vom 30. Juli 2008 guthiess und die Panorama verpflichtete, M.________ Fr. 563.20 für die Behandlung mittels Michigan-Schiene zu bezahlen, 
dass das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Panorama mit Urteil vom 25. Februar 2010 guthiess und den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 18. Mai 2009 aufhob, 
dass das Bundesgericht in E. 5 seines Urteils erwog, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Michigan-Schiene durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung und deren Leistungspflicht sei hinsichtlich des gesamten umstrittenen Rechnungsbetrags in der Höhe von Fr. 563.20 zu verneinen, 
dass die Panorama ein Gesuch um Erläuterung dieses bundesgerichtlichen Urteils einreicht, 
dass wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Urteils unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung (oder Berichtigung) vornimmt (Art. 129 Abs. 1 BGG), 
dass die Erwägungen einer Erläuterung nur unterliegen, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteile 8G_2/2010 vom 6. September 2010 und 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Gesuchstellerin nicht dartut und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern einer der erwähnten Erläuterungstatbestände erfüllt, insbesondere das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils vom 25. Februar 2010 unklar oder zweideutig sein soll, 
dass daher weder das Dispositiv selbst noch die Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 25. Februar 2010 der Erläuterung zugänglich sind, 
dass die von der Gesuchstellerin aufgeworfenen Fragen nötigenfalls im Rahmen der im Erläuterungsgesuch erwähnten, derzeit beim Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahren zu klären wären, 
dass Gerichtskosten zu erheben sind (Urteil 8G_2/2010 vom 6. September 2010, mit Hinweis), welche der unterliegenden Gesuchstellerin überbunden werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. Oktober 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Amstutz