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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_724/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. A.________, 
3. B.________, 
4. C.________, 
5. D.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Beschimpfung usw., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 11. Juni 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.   
Dem Beschwerdeführer wurde an die von ihm selber angegebene Adresse eine Verfügung vom 31. Juli 2013 gesandt mit der Aufforderung, dem Bundesgericht spätestens am 26. August 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Die Verfügung kam mit dem postalischen Vermerk "Unbekannt" zurück. Da der Beschwerdeführer dafür zu sorgen hat, dass ihn gerichtliche Sendungen, mit denen er rechnen muss, erreichen, gilt die Verfügung als zugestellt. 
 
Mit Verfügung vom 4. September 2013 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 18. September 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese Verfügung gilt als zugestellt, obwohl sie mit dem Vermerk "Unbekannt" zurückkam. 
 
Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2-5 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn