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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_384/2021  
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Markus Schmid, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Personalvorsorgestiftung der B.________, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. April 2021 (VBE.2020.402). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1967, zog sich anlässlich eines Selbstunfalles als Autofahrer kurz vor Abschluss der Metzger-Lehre am 8. März 1986 verschiedene Verletzungen an der Halswirbelsäule (HWS) mit motorisch inkompletter Tetraplegie zu (nachfolgend: erster Unfall). In der Folge richtete ihm die Invalidenversicherung vom 1. März 1987 bis 31. Mai 1992 eine ganze und vom 1. Juni 1992 bis 31. Dezember 1994 eine Viertelsrente aus. Nach dem Erwerb des Wirtepatentes arbeitete er ab 1. September 1991 als Gerant im Restaurant C.________. Die von der IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) am 22. November 1994 verfügte Rentenaufhebung bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 12. November 1996) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 27 %. 
 
Infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit voller Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2017 und einer Beschwerdezunahme nach einem weiteren Autounfall vom 11. August 2017 (nachfolgend: zweiter Unfall) meldete sich A.________ am 21. November 2017 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach sie A.________ folgende abgestufte Invalidenrente zu: ab 1. November 2017 eine ganze, ab 1. Februar 2018 eine halbe, ab 1. September 2018 wieder eine ganze und ab 1. Februar 2019 unbefristet eine halbe Invalidenrente (Verfügungen vom 29. Juni und 3. August 2020). 
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Androhung einer Schlechterstellung (reformatio in peius) und unbenütztem Ablauf der gewährten Frist zum Beschwerderückzug ab. Zudem änderte es die Verfügungen vom 29. Juni und 3. August 2020 dahingehend ab, als es A.________ ab 1. Mai 2018 eine halbe, ab 1. Dezember 2018 eine ganze und ab 1. Mai 2019 unbefristet wieder eine halbe Invalidenrente zusprach (Urteil vom 14. April 2021). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ab 1. Mai 2018 eine Dreiviertelsrente, ab 1. Dezember 2018 eine ganze Rente und ab 1. Mai 2019 unbefristet wieder eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer für die Dauer vom 1. Mai bis 30. November 2018 sowie unbefristet ab 1. Mai 2019 nur eine halbe Rente - statt wie vom Beschwerdeführer beantragt eine Dreiviertelsrente - der Invalidenversicherung zusprach. Dabei stellt sich einzig die Frage, ob das kantonale Gericht und die IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleichs bundesrechtswidrig von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgingen (zum Begriff vgl. E. 5.1). 
 
3.  
Vor Bundesgericht nicht (mehr) strittig ist die Abstufung der von der Vorinstanz im Rahmen der reformatio in peius festgesetzten Invalidenrente in zeitlicher Hinsicht, mithin die dementsprechend zutreffend berücksichtigten Rentenrevisionsgründe. Ebenso unbestritten ist das für den Einkommensvergleich im Jahr des Rentenbeginns (2018) massgebende Invalideneinkommen von Fr. 34'607.-. Es beruht auf dem Erwerbseinkommen aus der zuletzt seit September 2012 mit einem Vollpensum ausgeübten angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sales Manager der D.________ AG (Arbeitgeberin). Nach Angaben der Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer in dieser Tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen - insbesondere ohne Folgen des zweiten Unfalles - im Jahre 2017 Fr. 86'190.- verdient. Angepasst um die Nominallohnentwicklung von 2017 auf 2018 sowie unter Berücksichtigung der trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen in dieser leidensangepassten Tätigkeit verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 40 % resultiert das 2018 massgebende Invalideneinkommen von Fr. 34'607.-. Angesichts des feststehenden Invalideneinkommens und der in zeitlicher Hinsicht unbestrittenen Abstufung der vorinstanzlich festgesetzten Invalidenrente ist von der Tatsachenfeststellung des kantonalen Gerichts in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeiten in der angestammten und leidensangepassten Tätigkeit als Sales Manager auszugehen. Denn im Ergebnis steht gemäss insoweit unbeanstandet gebliebenem angefochtenem Urteil fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 1995 bis 30. April 2018 keinen Rentenanspruch, jedoch vom 1. Dezember 2018 bis 30. April 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Der Eintritt des Gesundheitsschadens mit Beginn der einjährigen Wartefrist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. auch Art. 29bis IVV) lag demnach - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - im Mai 2017. Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den im Zeitpunkt des ersten Unfalles vom 8. März 1986 noch ausstehenden theoretischen Teil der Lehrabschlussprüfung zum Metzger zwar im September 1986 erfolgreich zu absolvieren vermochte. Doch scheiterte der anschliessende Versuch, die praktische Berufstätigkeit aufzunehmen, schon am ersten Arbeitstag infolge der gesundheitlichen Einschränkungen. 
 
4.  
 
4.1. Ausgehend von der in zeitlicher Hinsicht vor Bundesgericht nunmehr unbestrittenen Abstufung hat sich die Vorinstanz einlässlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Geltendmachung einer Validenkarriere auseinander gesetzt. Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsgrundsätze hat das kantonale Gericht überzeugend dargelegt, weshalb unter den gegebenen Umständen seitens des Valideneinkommens keine weitergehende Lohnentwicklung zu berücksichtigen sei, als sie die Beschwerdegegnerin bereits angemessen in Betracht gezogen habe. Für die Absolvierung der Meisterprüfung als Metzger fänden sich keine konkreten Anhaltspunkte. Indem die IV-Stelle das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) festgesetzt und dabei auf das zweitoberste Kompetenzniveau 3 abgestellt habe, sei der im Gesundheitsfall mutmasslich erfolgten beruflichen Weiterentwicklung genügend Rechnung getragen worden.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt unvollständig sowie offensichtlich unrichtig festgestellt und bei der Festsetzung des Valideneinkommens Art. 16 ATSG verletzt. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der berufliche Wechsel ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen erfolgte und nicht, weil ohnehin eine berufliche Umorientierung beabsichtigt gewesen wäre, und das Abstellen auf das Einkommen als Metzger verletzten Art. 16 ATSG. Die Invalidenkarriere sei unter anderem aus den Einträgen des AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommens als selbstständigerwerbender Wirt gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ersichtlich. Die exemplarisch dargestellten, in den Jahren 1996 bis 2010 erfassten hohen AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Wirt rechtfertigten, das Valideneinkommen basierend auf dem als Sales Manager bis 2016 tatsächlich erzielten Verdienst zu bestimmen. Gerichtsnotorisch würden nur wenige Menschen ein ganzes Erwerbsleben lang denselben, einst erlernten Beruf ausüben. Der Beschwerdeführer habe den Beweis dafür, dass er willens und fähig sei, beruflich vorwärts zu kommen und über Jahre hinweg namhafte Erwerbseinkommen zu realisieren, erbracht. Die entsprechende, mutmasslich als Gesunder verwirklichte Erwerbskarriere sei bei willkürfreier Beweiswürdigung durch das Abstellen auf das oberste Kompetenzniveau 4 als Metzger zu berücksichtigen.  
 
5.  
 
5.1. Für die Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, entspricht es doch der Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; SVR 2021 UV Nr. 23 S. 106, 8C_563/2020 E. 2.4 mit Hinweis; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 49 und 52 zu Art. 28a IVG). Sind die entsprechenden Einkommen nicht konkret zu ermitteln, können Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3; Urteil 9C_266/2021 E. 6.1 mit Hinweis). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit Hinweisen; SVR 2021 UV Nr. 23 S. 106, 8C_563/2020 E. 2.4 mit Hinweis).  
 
5.2. Auf der beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der LSE. In dieser Sicht ist die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, und ob ein Leidensabzug vorzunehmen ist (BGE 143 V 295 E. 2.4; 132 V 393 E. 3.3; Urteil 8C_152/2021 vom 8. Juni 2021 E. 3.2).  
 
6.  
 
6.1. Bereits mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 12. November 1996 ermittelte das kantonale Gericht das massgebende Valideneinkommen basierend auf den statistischen Metzger-Löhnen des damaligen Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), obwohl der Beschwerdeführer schon 1991 nach dem Erwerb des Wirtepatentes eine Erwerbstätigkeit als Gerant aufgenommen hatte (vgl. Sachverhalt lit. A). Die Vorinstanz stellte mit hier angefochtenem Urteil für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest, der Beschwerdeführer habe nach seinem ersten Unfall den damals noch ausstehenden theoretischen Teil seiner Abschlussprüfung zur Lehre als Metzger mit der Note 5,3 bestanden und den erlernten Beruf nach Heilbehandlungsabschluss wieder aufnehmen wollen. Ausschliesslich gesundheitliche Folgen des Unfalles vom 8. März 1986 hätten ihn jedoch zur beruflichen Umorientierung gezwungen. Nichts lasse darauf schliessen, dass er sich auch im Gesundheitsfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beruflich neu orientiert hätte. Sind praxisgemäss auch bei jungen Versicherten grundsätzlich Indizien in Form von konkreten Anhaltspunkten für eine berufliche Weiterentwicklung bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens erforderlich (Urteile 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 5.1 und 8C_530/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 7.2 mit Hinweisen), verzichtete das kantonale Gericht unter den gegebenen Umständen angesichts der klaren Ausgangslage in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf ergänzende Abklärungen. Diesbezüglich kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil 9C_270/2020 vom 13. Juli 2020 E. 5.4.4 mit Hinweis). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, macht der Beschwerdeführer nicht in einer dem strengen Rügeprinzip (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen) genügenden Weise geltend und ist nicht ersichtlich.  
 
6.2. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf die hohen AHV-beitragspflichtigen Einkommen der Jahre 1996 bis 2010 aus seiner damaligen selbstständigen Erwerbstätigkeit als Wirt gemäss IK-Auszug. Gestützt darauf macht er eine lohnmässige Invalidenkarriere geltend, welche dafür spreche, das Valideneinkommen anhand des zuletzt als Sales Manager mit Vollzeitpenum erzielten Lohnes festzusetzen. Er zeigt jedoch nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht das Willkürverbot verletzte (vgl. dazu E. 1.2 u. 5.2 hievor), indem es statt dessen in tatsächlicher Hinsicht auf das von der IV-Stelle für den Einkommensvergleich ermittelte Valideneinkommen von Fr. 77'463.- im Jahr 2018 abstellte. Laut Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2020 beruht es - basierend auf der LSE 2016 - auf dem Median-Lohn von Männern im Detailhandel (Zeile 47) des zweitobersten Kompetenzniveaus 3 der Tabelle "TA1_tirage_skill_level".  
 
6.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, statt des Kompetenzniveaus 3 hätte die Vorinstanz auf das oberste Kompetenzniveau 4 abstellen müssen, zeigt er nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hätte. Zwar macht der Beschwerdeführer zutreffend geltend, er habe es trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen geschafft, über Jahre hinweg namhafte Einkommen zu realisieren. Dies zeuge davon, dass er willens und fähig gewesen sei, beruflich voran zu kommen. Bei willkürfreier Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hätte die Vorinstanz daher zum Schluss kommen müssen, dass er es im Gesundheitsfall nicht bei seiner blossen Grundausbildung zum Metzger belassen hätte, sondern sich fortgebildet und die Meisterprüfung absolviert hätte. Diesbezüglich ist zu wiederholen (vgl. E. 6.1), dass der Beschwerdeführer für diese konkrete berufliche Weiterentwicklung keinerlei Anhaltspunkte geltend macht, welche bei Eintritt des massgebenden Gesundheitsschadens 1986 erkennbar gewesen wären.  
 
6.4. Zusammenfassend legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, dass das von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 77'463.- festgesetzte Valideneinkommen nicht der bei Eintritt des Gesundheitsschadens absehbaren Validenkarriere des gelernten Metzgers angemessen Rechnung getragen hätte. Das darauf abstellende angefochtene Urteil ist im Ergebnis jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden. Folglich bleibt es auch für die Dauer vom 1. Mai bis 30. November 2018 sowie unbefristet ab 1. Mai 2019 bei dem in masslicher Hinsicht vorinstanzlich bestätigten Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Die hiegegen gerichtete Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen.  
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Personalvorsorgestiftung der B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Oktober 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli