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[AZA 0] 
I 390/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Helfenstein 
 
Urteil vom 8. November 2000 
 
in Sachen 
T.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, Basel, 
 
gegen 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, Basel, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel 
 
Mit Verfügung vom 19. Mai 1999 lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Rentenanspruch der 1962 geborenen T.________ auf Grund eines Invaliditätsgrades von 30 % ab. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt mit Entscheid vom 10. Februar 2000 teilweise gut, indem sie T.________ eine Viertelsrente zusprach und die Sache an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückwies, damit diese den Beginn des Anspruchs und den zeitlichen Umfang festlege. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle Basel-Stadt schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die kantonale Rekurskommission hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Streitig ist die Festsetzung des Invaliditätsgrades. 
Während die Beschwerdeführerin den von Vorinstanz und IV-Stelle berücksichtigten Umfang der ihr zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % bestreitet und sich dabei auf Widersprüche in den medizinischen Unterlagen beruft, macht die IV-Stelle geltend, bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei entgegen der Vorinstanz kein Abzug vorzunehmen. 
 
a) IV-Stelle und Vorinstanz haben betreffend die Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das massgebende, in sich schlüssige Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 29. Oktober 1998 abgestellt. Danach ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Gesundheitszustandes insgesamt zu 30 % eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit als Büroangestellte ist der Versicherten zu 70 % zumutbar. 
Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. 
Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Hinweise auf Widersprüche und Unklarheiten in den medizinischen Unterlagen sind nicht stichhaltig. Dazu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat (Art. 36a Abs. 3 OG). 
 
b) Die Vorinstanz ist bei der Festsetzung des Invalideneinkommens angesichts der der Versicherten nach wie vor, jedoch in reduziertem Umfang zumutbaren Tätigkeit als Büroangestellte wie die IV-Stelle vom Valideneinkommen von Fr. 65'000.- ausgegangen, was bei einem Beschäftigungsumfang von 70 % ein Einkommen von Fr. 45'500.- ergibt. Die Vorinstanz hat dabei jedoch anders als die IV-Stelle zusätzlich einen Abzug von 15 % berücksichtigt, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 38'675.- und einem entsprechenden Invaliditätsgrad von 40,5 % führte. 
Zwar erweist sich dieser Abzug von 15 % mit Blick auf einen unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale höchstmöglichen Abzug von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb) als äusserst grosszügig bemessen, und es ist auch zu beanstanden, dass der vorinstanzliche Entscheid eine Begründung hiefür weitgehend vermissen lässt. Dennoch ist ein Abzug in diesem Umfang im Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) vertretbar, dies in Anbetracht der gesamten Umstände und insbesondere auf Grund der Tatsache, dass bei einem reduzierten Beschäftigungsgrad in der Regel Lohneinbussen in Kauf genommen werden müssen, die beispielsweise bei einer Reduktion der Beschäftigung um 15 % bis 40 % bereits 10 % betragen können (nicht veröffentlichtes Urteil V. vom 15. Juli 1999, I 435/98), was die IV-Stelle bei ihrem Einkommensvergleich nicht berücksichtigt hat. 
 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 8. November 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: