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[AZA 0] 
C 275/01 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; 
Gerichtsschreiber Jancar 
 
Urteil vom 8. November 2001 
 
in Sachen 
B.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse GBI, Bahnhofstrasse 196, 8620 Wetzikon/ZH, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Mit Verfügung vom 16. Mai 2001 lehnte die Arbeitslosenkasse GBI die Anspruchsberechtigung des 1943 geborenen B.________ für die Zeit vom 3. bis 25. April 2001 ab, da er sich erst am 25. April 2001 zur Arbeitsvermittlung gemeldet und bis zu diesem Tag noch bei seiner am 2. April 2001 in Konkurs geratenen Arbeitgeberin tätig gewesen sei. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. August 2001 ab. 
Der Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. 
 
 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Anspruchsgrundlagen des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AVIG) sowie der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und anschliessenden Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. g sowie Art. 17 Abs. 1, 2 und 3 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 lit. a in Verbindung mit Art. 10 AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer a. in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder b. eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Der Arbeitsuchende gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnortes zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Für die Zeit vor der Meldung liegt keine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG vor. In diesem Fall scheitert der Entschädigungsanspruch auch an der Nichterfüllung der Kontrollvorschriften nach Art. 17 AVIG. Verspätete Anmeldung führt damit grundsätzlich zum Anspruchsverlust für die vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit liegenden Tage (vgl. auch SVR 1997 ALV Nr. 108 S. 333; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundessozialversicherungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 47 Rz 113 und Anm. 234 sowie S. 102 Rz 263). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 3. bis 25. April 2001. 
 
a) Es steht unbestrittenermassen fest, dass eine Anmeldung beim Arbeitsamt im Sinne des Art. 17 Abs. 2 AVIG durch den Beschwerdeführer erstmals am 25. April 2001 erfolgte. 
Bis zu diesem Tag war er nach seinen Angaben noch letztmals bei seiner am 2. April 2001 in Konkurs geratenen Arbeitgeberin tätig. 
Die Anspruchsvoraussetzungen nach den in Erw. 1 zitierten Bestimmungen sind somit erst ab 26. April 2001 erfüllt. Am 25. April 2001 insbesondere, als die Anmeldung beim Arbeitsamt erfolgte, scheitert der Entschädigungsanspruch daran, dass der Beschwerdeführer noch im Arbeitsverhältnis stand, zumal dieses nicht einfach mit der Konkurseröffnung über seine Arbeitgeberin aufgehoben wurde, sondern der Kündigung bedurfte (Art. 337a OR; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 
6. Aufl. , Bern 1997, § 42 S. 332 Rz 1 f.). 
 
b) Ob der Beschwerdeführer erst am 25. April 2001 aufgrund einer Pressemeldung vom Konkurs seiner Arbeitgeberin erfuhr und deshalb unverschuldet erst an diesem Tag Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte, kann offen bleiben. 
Denn mangels gesetzlicher Grundlage ist eine rückwirkende Befreiung von den Kontrollpflichten unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bis 25. April 2001 in einem Arbeitsverhältnis stand, treffen auch die in Art. 25 AVIV abschliessend aufgezählten Erleichterungs- bzw. Befreiungstatbestände auf den vorliegenden Fall klarerweise nicht zu. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat 
 
 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 8. November 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: