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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.290/2004 /pai 
 
Urteil vom 8. November 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________ Financial Services Group, Inc., 
X.________ Finanz AG, 
X.________ Management AG, 
X.________ Group Ltd., 
Beschwerdeführerinnen, 
alle vier vertreten durch Frau Barbara Rutz und Frau Jeannette Wibmer, Rechtsanwältinnen, 
 
gegen 
 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Istok Egeter. 
 
Gegenstand 
Nichtzulassung der Anklage (Ehrverletzung durch die Presse), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Juni 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In der Ausgabe des Wirtschaftsmagazins "Bilanz" vom Juni 2003 erschien in der Rubrik "Zuerst" (Printausgabe) bzw. "People" (Online-Ausgabe) der Artikel "X.________ - Fertig mit Jetset" (vgl. Beschwerdebeilage 6). Der "X.________-Gruppe" angehörige Firmen fühlten sich durch verschiedene Äusserungen in diesem Artikel in ihrer Ehre verletzt und erhoben beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zürich gegen die Redaktorin des Artikels und den Redaktionsleiter des Magazins Anklage wegen Ehrverletzung. Im Wesentlichen beanstandeten sie folgende Tatsachenbehauptungen: 
1. "Das Frankfurter Büro der 'X.________ Financial Services' musste nach einem Anlegerskandal schliessen." 
 
2. "Die Niederlassungen in Nassau und Dubai arbeiten nur noch mit Minimalbesetzung, munkelt man in der Branche." 
 
3. "Nach massiven Entlassungen sucht das Unternehmen jetzt angeblich einen Untermieter für das obere Stockwerk der edlen Jugendstilvilla in Zürich Enge." 
 
4. "Besonders heikel ist das Investment in X.________-Produkte für Schweizer Anleger, denn kein einziger Fonds der Gesellschaft ist in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen." 
B. 
Der Präsident des Bezirksgerichts Zürich liess in seiner Präsidialverfügung vom 11. September 2003 die Anklage in Bezug auf die Behauptung, das Frankfurter Büro der "X.________ Financial Services" habe nach einem Anlegerskandal schliessen müssen, vorläufig zu. In den Punkten 2-4 liess er die Anklage definitiv nicht zu. 
 
Einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs der X.________ Financial Services Group Inc., der X.________ Finanz AG, der X.________ Management AG und der X.________ Group Ltd. wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Juni 2004 ab. 
C. 
Die X.________ Financial Services Group Inc., die X.________ Finanz AG, die X.________ Management AG und die X.________ Group Ltd. führen eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
D. 
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Stellungnahme verzichtet. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und frei, ob und inwieweit eine Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist (BGE 127 IV 148 E. 1a). 
1.1 Gemäss Art. 270 BStP (in der Fassung gemäss BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001) ist der Geschädigte zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt nicht legitimiert. Hingegen kann nach lit. e Ziff. 1 derselben Bestimmung das Opfer den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Personen, die von einer Ehrverletzung betroffen sind, gelten nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Opfer im Sinne des OHG (BGE 129 IV 206 E. 1; 120 Ia 157 E. 2d/aa). 
1.2 Gemäss Art. 270 lit. g BStP ist der Privatstrafkläger zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat. Dies betrifft jene Fälle, in denen der Privatstrafkläger von Beginn weg an die Stelle des öffentlichen Anklägers tritt, weil die Verfolgung der Straftat wegen ihres geringen Unrechtsgehalts und mit Rücksicht auf das vorwiegend private Interesse an der Bestrafung dem Geschädigten überlassen wird (prinzipales Privatstrafklageverfahren). Voraussetzung für die Legitimation des Privatstrafklägers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist somit, dass der öffentliche Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht nicht zur Anklage befugt ist, so dass diese von Anfang an einzig dem Privatstrafkläger zusteht (BGE 128 IV 39 E. 2a; 127 IV 236 E. 2 b/aa je mit Hinweisen). Dies trifft auf das Verfahren bei Ehrverletzungen nach der Strafprozessordnung des Kantons Zürich zu (§§ 286 ff. StPO/ZH; Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, Vorbem. §§ 286 ff. N 2, § 287 N 1; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 872). 
 
Die beschwerdeführenden Gesellschaften haben im kantonalen Verfahren die Anklage allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers geführt. Sie sind demnach als prinzipale Privatstrafklägerinnen gemäss Art. 270 lit. g BStP zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. auch die Urteile des Kassationshofs 6S.518/2001 vom 29.11.2002 E. 1 und 6S.244/2004 vom 7.10.2004 E. 1). 
2. 
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Nichtzulassung ihrer Ehrverletzungsklage in drei Punkten. 
2.1 Zunächst machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die Einschränkung des strafrechtlichen Ehrenschutzes auf die sittliche Ehre, wie sie die Rechtsprechung des Bundesgerichts vornehme, lasse sich nicht auf juristische Personen übertragen. Deren ethische Integrität könne nicht klar von der gesellschaftlichen Ehre getrennt werden, da sie nur in ihrem wirtschaftlichen Umfeld, d.h. auf der gesellschaftlichen Ebene, von der Öffentlichkeit wahrgenommen werde. 
2.1.1 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (vgl. auch Art. 174 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). 
 
Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Die Bestimmung schützt somit lediglich den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Demgegenüber sind Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche od. soziale Ehre), nicht ehrverletzend. Dies gilt allerdings nur, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 205 E. 2; 105 IV 112 E. 1; 103 IV 157 E. 1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Franz Riklin, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, N 15 vor Art. 173). 
 
Mit anderen Worten muss sich jedermann Kritik an seinem beruflichen, politischen usw. Verhalten gefallen lassen, selbst wenn sie unberechtigt sein sollte. Auch unter Geltung eines weiten Ehrbegriffs wird die Ehre des Politikers, Künstlers oder Wissenschaftlers etc. als Mensch nicht berührt, wenn seine Leistungen als ungenügend bezeichnet werden. Ehrverletzend ist die Kritik erst, wenn jemandem Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl bei der Erfüllung seiner sozialen Aufgaben abgesprochen werden, das Versagen entweder auf eine Minderung der Fähigkeit, verantwortlich zu handeln, oder auf einen Mangel an verantwortlichem Verhalten zurückgeführt wird (Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 11 N 8; Peter Noll, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, Delikte gegen den Einzelnen, Zürich 1983, S. 107). 
 
Das Bundesgericht hat eine gleichzeitige Verletzung der sozialen Geltung und des Rufs, ein ehrbarer Mensch zu sein, etwa angenommen bei der Kritik an der beruflichen Tätigkeit des Verletzten, wenn diesem sinngemäss vorgeworfen wird, er lasse Pflichttreue und Verantwortungsbewusstsein vermissen und verletze seine Standespflichten, indem er als Apotheker "den Leuten gerade gebe, was man wolle" (BGE 92 IV 94 E. 2 S. 97) bzw. als Anwalt "vor allem in seinem eigenen Interesse" Klage erhebe (BGE 99 IV 148 E. 2). Anders entschied das Bundesgericht hinsichtlich des im unmittelbaren Kontext mit der Kritik der Wohnungsspekulation vorgebrachten Vorwurfs, der Betroffene plage ausländische Asylbewerber (BGE 115 IV 42E. 1c). 
2.1.2 Träger der Ehre und damit im Ehrverletzungsprozess aktivlegitimiert sind nach ständiger Rechtsprechung auch juristische Personen (BGE 114 IV 14 E. 2a; 108 IV 21 E. 2 S. 22; 96 IV 148.; 71 IV 36). Der Schutz der Ehre ist dabei aber auch hier im Rahmen von Art. 173 Ziff. 1 StGB auf den Bereich der sittlichen Ehre, d.h. auf den guten Ruf, beschränkt. Die Frage, inwieweit der juristischen Person ein subjektives Ehrgefühl zukommt, mit der Folge, dass sie auch Opfer einer Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB werden kann (BGE 114 IV 14 E. 2b; krit. hiezu Riklin, a.a.O., N 30 vor Art. 173 mit weiteren Hinweisen), stellt sich hier nicht. 
 
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen auch nicht aus BGE 96 IV 148. Zwar führt das Bundesgericht in diesem Entscheid aus, der Wert der juristischen Personen erschöpfe sich nicht in der von ihnen ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit. Vielmehr erfüllten sie noch weitere für die Allgemeinheit bedeutungsvolle soziale Funktionen, weshalb sie aufgrund ihrer gesamten Stellung gesellschaftliche Geltung genössen, die nicht weniger schützenswert sei als jene der natürlichen Personen (BGE 96 IV 148 S. 149). Damit dehnt das Bundesgericht den Ehrenschutz der juristischen Person nicht auf die soziale Ehre aus, sondern anerkennt lediglich, dass ihr überhaupt ein Schutz der Ehre zuteil wird. Denn die gesellschaftliche oder äussere Geltung meint nichts anderes als das Ansehen oder die Wertschätzung, die eine Person bei ihren Mitmenschen geniesst bzw. auf welche sie diesen gegenüber Anspruch erheben darf. Sie betrifft ihren Ruf, der durch die Art. 173 Ziff. 1 StGB gegen ehrbeleidigende Äusserungen gegenüber Dritten geschützt ist. Dem steht das subjektive Ehrgefühl gegenüber, das bei Äusserungen an den Verletzten selbst betroffen ist. Beide Aspekte sind Teil des Begriffs der Ehre (vgl. Riklin, a.a.O., N 6 vor Art. 173; Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 11 N 3). Davon zu unterscheiden ist die Frage nach dem Umfang des Ehrenschutzes. 
2.2 Die Beschwerdeführerinnen machen im Weiteren geltend, die beanstandeten Passagen 2 (Minimalbesetzung der Niederlassungen in Nassau und Dubai) und 3 (massive Entlassungen in Zürich) umfassten die Behauptung geschäftlichen Misserfolgs bzw. wirtschaftlicher Schwierigkeiten und verletzten sie dadurch in ihrer Ehre. Weiter beinhalteten die Passagen die Behauptung, die Gesellschaften kämen ihrer sozialen Aufgabe, Arbeitsplätze zu schaffen bzw. diese auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu erhalten, in unverantwortlicher Weise nicht nach. 
2.2.1 Die Vorinstanz nimmt an, die blosse Behauptung geschäftlichen Misserfolgs oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten könne grundsätzlich nicht ehrenrührig sein, sofern nicht im gleichen Zusammenhang ein unlauteres Geschäftsgebaren oder rechts- bzw. regelwidriges Verhalten behauptet werde. 
2.2.2 Die in den beanstandeten Passagen 2 und 3 des fraglichen Zeitschriftenartikels enthaltene Behauptung geschäftlichen Misserfolges und wirtschaftlicher Schwierigkeiten sind nicht geeignet, die Ehre der Beschwerdeführerinnen zu verletzen. Sie nennen, wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, lediglich Indizien für einen angeblich schlechten Geschäftsgang der Beschwerdeführerinnen. 
 
Dass sich juristische Personen in aller Regel auf gesellschaftlicher bzw. sozialer Ebene Geltung verschaffen, wie die Beschwerdeführerinnen ausführen, mag zutreffen. Doch rechtfertigt dies nicht, in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung juristische Personen auch hinsichtlich der gesellschaftlichen Ehre zu schützen. Auch in Bezug auf Personenmehrheiten beschränkt sich der Schutz auf den Bereich ethischen oder integren Verhaltens. Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, kann die Ehre der juristischen Person durch die Behauptung geschäftlichen Misserfolgs oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten somit nur verletzt sein, wenn ihr zugleich ein unlauteres Geschäftsgebaren oder ein rechts- oder regelwidriges Verhalten vorgeworfen wird. Ein solch unlauteres Geschäftsgebaren liegt nach der von den Beschwerdeführerinnen angerufenen unpublizierten E. 4 von BGE 96 IV 148 schon vor, wenn der Vorwurf erhoben wird, die Person habe sich in unsaubere, unehrenhafte Geschäfte eingelassen, sich unlauterer Machenschaften schuldig gemacht oder die Lücken der Rechtsordnung auf moralisch verwerfliche Weise missbraucht. Ob die von den kantonalen Instanzen formulierte Einschränkung (Vorwurf rechts- oder regelwidrigen Verhaltens) im Widerspruch zu dieser Erwägung von BGE 96 IV 148 steht, kann hier offen bleiben, da im beanstandeten Artikel den Beschwerdeführerinnen jedenfalls nicht vorgeworfen wird, sie hätten schmutzige Geschäfte gemacht. 
 
Im Übrigen wäre der Bericht über wirtschaftliche Schwierigkeiten auch nach einem weiteren Ehrbegriff unter Einbezug der sozialen Ehre nicht ehrverletzend. 
 
Soweit die Beschwerdeführerinnen in den beanstandeten Passagen des Artikels über die Behauptung geschäftlicher Schwierigkeiten hinaus den Vorwurf wirtschaftlichen und moralischen Versagens und damit eine Verletzung ihres Rufes als pflicht- und verantwortungsbewusste Gesellschaften erblicken, kann ihnen nicht gefolgt werden. Eine derartige Aussage lässt sich aus der fraglichen Äusserung, wonach die Niederlassungen in Nassau und Dubai nur noch mit Minimalbesetzung arbeiteten und das Unternehmen jetzt angeblich einen Untermieter für das obere Stockwerk der edlen Jugendstilvilla in Zürich Enge suche, nach dem Massstab eines unbefangenen Lesers nicht herauslesen. Es kann hiefür ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der unpublizierten E. 4 (recte: E. 3) von BGE 108 IV 21, auf welche sich die Beschwerdeführerinnen zu Unrecht berufen. In diesem Entscheid erachtete das Bundesgericht die unbegründeten Vorwürfe, die damalige Beschwerdegegnerin setze ihre Arbeitnehmer einem beträchtlichen, unverantwortlichen gesundheitlichen Risiko aus und sie habe die für den Umbau ihrer Werksgebäude vorgeschriebenen Bewilligungen nicht eingeholt, als ehrverletzend. Solche in einem Zeitungsinserat veröffentlichten Anwürfe einer verantwortungslosen Behandlung des eigenen Personals und rechtswidrigen Verhaltens lassen sich nicht mit einem Artikel vergleichen, in welchem von angeblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer Unternehmensgruppe berichtet wird. 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
2.3 Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen, die Passage 4 des Artikels ("besonders heikel ist das Investment in X.________-Produkte für Schweizer Anleger, denn kein einziger Fonds der Gesellschaft ist in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen") impliziere die Behauptung, die Fonds der X.________-Gruppe würden in der Schweiz illegal vertrieben, wodurch für die Schweizer Anleger ein Risiko entstehe. Damit werde insinuiert, sie (die Beschwerdeführerinnen) verstiessen gegen das Bundesgesetz über die Anlagefonds. Ihre Anlagefonds würden in der Schweiz aber gar nicht öffentlich, sondern ausschliesslich direkt und ohne öffentliche Werbung an institutionelle Anleger vertrieben, so dass keine Zulassungspflicht bestehe. Privatanleger, die sich fragen müssten, ob eine Anlage in diese Produkte für sie ein erhöhtes Risiko darstelle und deshalb besonders heikel sei, gebe es somit gar nicht. Zuletzt beanstanden die Beschwerdeführerinnen, die fragliche Passage im Text erwecke beim unbefangenen Leser den Eindruck, sie verfolgten ihren Gesellschaftszweck in der Schweiz mit gewissenlosen Geschäftspraktiken und minderwertigen Produkten, nämlich durch den Vertrieb von nicht zugelassenen Fonds an Privatanleger. 
2.3.1 Die Vorinstanz nimmt an, die Passage 4 drücke weder ausdrücklich noch sinngemäss aus, dass die Beschwerdeführerinnen unter Missachtung gesetzlicher Vorschriften in der Schweiz nicht zugelassene Fonds vertrieben. Die X.________-Gruppe werde im Kontext als international tätiges Unternehmen mit Niederlassungen im Ausland dargestellt, so dass für den unbefangenen Leser ersichtlich sei, dass Fondsanteile auch über das Ausland erworben werden könnten. Zudem sei die Tatsache der Nichtzulassung für einen Schweizer Anleger von Bedeutung. Er müsse sich fragen, ob eine Anlage in X.________-Produkte ein erhöhtes Risiko bedeute, und müsse sich darüber Rechenschaft abgeben, dass der Erwerb im Ausland mit Umständen verbunden sein und die Durchsetzung von allenfalls bestrittenen Rechten erhebliche Schwierigkeiten bereiten könnte. Bei diese Sachlage sei es nicht herabsetzend, ein Investment in X.________-Produkte als besonders heikel zu bezeichnen. Eine solche Ausdrucksweise mahne lediglich zur Vorsicht und genauen Prüfung wie sie auch bei allen anderen ausländischen Fonds, die in der Schweiz nicht zugelassen seien, angezeigt sei. Zudem werde der Leser diese Mahnung zur Vorsicht in Zusammenhang mit den im Presseartikel beschriebenen Kursverlusten der X.________-Produkte und mit den geschilderten wirtschaftlichen Schwierigkeiten stellen. Solche Behauptungen griffen aber die strafrechtlich geschützte Ehre nicht an. 
2.3.2 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Dass die X.________-Fonds in der Schweiz nicht zugelassen sind, ist nicht bestritten. Indes lässt sich aus einer solchen Feststellung nicht zwingend ableiten, die entsprechenden Zulassungskriterien seien nicht erfüllt und der Vertrieb der Fonds erfolge in der Schweiz illegal. Denn der unbefangene Leser wird ohne weiteres annehmen, die Produkte der Gesellschaft, die im Artikel als internationales Unternehmen beschrieben wird, könnten von Privatanlegern auch über das Ausland erworben werden. Dass den Anlegern unter diesen Umständen angesichts der ebenfalls beschriebenen erheblichen Kursverluste Schwierigkeiten entstehen könnten, liegt auf der Hand. Dies gilt im Übrigen nicht bloss für Privatanleger, sondern auch für die institutionellen Anleger. Die beanstandete Passage enthält nichts mehr als ein Hinweis auf angebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine Mahnung zur Vorsicht. Dies ist, wie bereits ausgeführt, nicht ehrenrührig. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, würde die gegenteilige Auffassung dazu führen, dass kritische Medienberichte über die wirtschaftliche Lage von Firmen und kritische Besprechungen der von diesen angebotenen Produkte erschwert oder gar verunmöglicht würden. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern aus der Erwähnung des Umstands, dass die Fonds in der Schweiz nicht zugelassen sind, folgen soll, die Produkte seien minderwertig. 
 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
3. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. November 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: