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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.199/2005 /leb 
 
Urteil vom 8. November 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Rechtswissenschaftliches Institut der Universität Zürich, Rämistrasse 74, 8001 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 8, 9, 20, 27 und 29 BV (Ausschluss vom weiteren Studium), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 8. Juni 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ nahm im Herbst 2001 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Zürich auf. Im August 2003 bestand sie die Lizentiat I-Prüfungen nicht. Sie wiederholte das Examen im Frühjahr (ab Beginn des Monats März) 2004; sie erzielte dabei eine genügende und vier ungenügende Noten. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich teilte ihr am 14. April 2004 mit, dass sie die Prüfung wiederum nicht bestanden habe und von weiteren Prüfungen an dieser Fakultät ausgeschlossen sei. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2004 wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs ab; dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs-verfahren gab sie nicht statt. Am 8. Juni 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat; ebenso lehnte es das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. 
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. August (Postaufgabe 13. August) 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben, ihr die unentgeltliche Rechtspflege in allen drei Instanzen zu gewähren und ihr im Übrigen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. 
 
Beim Verwaltungsgericht sind die Akten eingeholt, weitere Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel) nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG). 
2. 
2.1 Nicht streitig ist das Ergebnis der wiederholten Prüfung; die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Prüfungsleistung ungenügend war. Gegenstand des Rechtsstreits bilden die Fragen, welche Konsequenzen das zweimalige Nichtbestehen des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen für die Beschwerdeführerin hat und ob Gründe dafür vorliegen, ihr zu ermöglichen, dieselbe Prüfung ein drittes Mal zu absolvieren. 
2.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hat die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass und inwiefern der kantonale Entscheid in Bezug auf den vorstehend umschriebenen Streitgegenstand - in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht - gegen ihr zustehende verfassungsmässige Rechte verstosse (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG); nicht zu hören ist appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid (zu den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG s. BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 127 I 38 E. 3c und E. 4 S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76, 492 E. 1b S. 495; 110 Ia 1 E. 2a S. 3/4; 107 Ia 186 E. b). 
 
Die Beschwerdeführerin hat eine Beschwerdeschrift eingereicht, worin sie unter anderem über ihre Studienpläne und Forschungspläne, über die Verhältnisse an der Universität Zürich im Bereich Prüfungen und über ihre persönlichen Verhältnisse berichtet. Ihre Äusserungen sind weitgehend appellatorischer Natur und vermögen den erwähnten Begründungsanforderungen nur teilweise zu genügen. Nachfolgend ist darauf bloss insoweit einzugehen, als die Beschwerdebegründung in genügend engem sachlichem Zusammenhang mit dem vorstehend umschriebenen Streitgegenstand steht und diesbezüglich konkret Verfassungsverletzungen dargelegt werden. 
2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Forschungsfreiheit (Art. 20 BV) und auf die Wirtschaftsfreiheit, dabei insbesondere auf die Berufswahlfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV). Sie rügt, es sei unverhältnismässig und verletze das Persönlichkeitsrecht, jemanden aufgrund eines zu einem bestimmten Zeitpunkt negativen Prüfungsergebnisses für die Zukunft von weiteren Prüfungen auszuschliessen. 
 
Das Bundesgericht hat erkannt, dass der Ausschluss vom weiteren Studium nach definitivem Scheitern an einer Prüfung diese verfassungsmässigen Rechte nicht verletzt und sich daraus kein Anspruch auf unbeschränkte Wiederholung einer Prüfung ableiten lässt (Urteil 2P.203/2001 vom 12. Oktober 2001 E. 2 und 5, mit Hinweisen, u.a. auf BGE 125 I 173 E. 3c S. 176). Warum, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, für die Frage der Zulässigkeit des Prüfungs- und Studienausschlusses nach zweimaligem Scheitern bei einer Prüfung für ihren Fall nicht auf das Urteil 2P.203/2001 sollte abgestellt werden können, ist nicht nachvollziehbar. 
 
Vorliegend stellt sich damit einzig die Frage, ob die kantonalrechtlichen Normen, die das Prüfungsverfahren, die Voraussetzungen von Prüfungswiederholungen sowie die Bedingungen des Ausschlusses vom weiteren Studium regeln, im Falle der Beschwerdeführerin in verfassungskonformer Weise angewendet worden sind. 
2.4 
2.4.1 Die kantonalen Entscheidungen stützen sich im Wesentlichen auf die Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 1994 (PromO). §§ 10 ff. PromO regeln den ersten Teil der Lizentiatsprüfungen. Gemäss § 12 PromO sind dazu fünf dreistündige Klausuren in den Fächern Römisches Recht, Privatrecht I, Strafrecht I, Öffentliches Recht I und Wirtschaftswissenschaft abzulegen. Ist die Prüfungsleistung ungenügend, so können die Klausuren gesamthaft am nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden (§ 13 Abs. 2 PromO). Ist die Prüfungsleistung auch nach der Wiederholung ungenügend oder wurde eine fristgemässe Anmeldung zur Wiederholungsprüfung unterlassen, so erfolgt eine endgültige Abweisung (§ 13 Abs. 3 PromO). Wird der erste Teil der Lizentiatsprüfungen nicht innert fünf Jahren seit Prüfungsbeginn abgeschlossen, so erfolgt eine endgültige Abweisung (§ 13 Abs. 4 PromO). § 3 Abs. 2 PromO bestimmt, dass jede Anmeldung zur Lizentiatsprüfung verbindlich ist; die Verschiebung einer Prüfung wird nur beim Vorliegen zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Gründe, insbesondere bei Erkrankung, bewilligt. Wer eine Prüfung aus solchen Gründen nicht ablegen kann, hat dem Dekanatssekretariat unverzüglich ein begründetes Verschiebungsgesuch zusammen mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis) einzureichen (§ 3 Abs. 3 PromO). Die Geltendmachung von Verschiebungsgründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, ist ausgeschlossen, sofern sie für die Kandidatin vor bzw. während der Prüfung erkennbar waren (§ 3 Abs. 5 PromO). Inwiefern diese Regelung insgesamt verfassungswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere drängt sich der Natur der Sache nach die Regel auf, dass der Verschiebungsgrund nicht erst nach absolvierter Prüfung oder gar erst nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses soll geltend gemacht werden dürfen. 
2.4.2 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Verschiebungsgründe erstmals nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geltend gemacht habe, wobei es sich um Gründe handle, die für die Beschwerdeführerin bereits vor bzw. während der Prüfung erkennbar waren. 
 
Die Beschwerdeführerin führt ihr Scheitern an der Prüfung auf das - im Berufungsstadium - gegen sie hängige Strafverfahren und die damit zusammenhängenden Belastungen vorab psychischer Natur zurück; sie geht davon aus, dass es sich dabei um Umstände gehandelt habe, die eine Prüfungsverschiebung gerechtfertigt hätten. Bei diesen Umständen handelt es sich in der Tat um solche, die ihr schon vor der Prüfung bekannt waren. Vor den kantonalen Behörden indessen hat sie im Wesentlichen zwei Gründe geltend gemacht, die sie davon abgehalten haben sollen, rechtzeitig ein Verschiebungsgesuch zu stellen. Zum einen will sie negative Auswirkungen auf die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege in den Verfahren, in die sie involviert ist, sowie in Gesuchsverfahren um die Freigabe beschlagnahmten Vermögens befürchtet haben. Dazu ist zu bemerken, dass die Bewilligung einer Verschiebung der Prüfung angesichts der hiefür geltenden strengen Voraussetzungen kaum die von ihr befürchteten Folgen hätte haben können, wie das Verwaltungsgericht einleuchtend darlegt (vorab E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). Jedenfalls aber waren die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführerin keineswegs geeignet, ein Verschiebungsgesuch ausnahmsweise erst nach Absolvierung der Prüfung (fünf schriftliche Klausuren) und nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsresultats noch zuzulassen. Zum andern will die Beschwerdeführerin wegen ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen sein, ein Verschiebungsgesuch zu stellen bzw. diesbezüglich vernünftig über die zu wählende Vorgehensweise zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Argumentation auseinandergesetzt und einleuchtend aufgezeigt, warum ihr nicht zu folgen sei; es kann hiezu auf E. 3.3.2 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts willkürlich sein sollten; insbesondere erweist sich die antizipierte Beweiswürdigung hinsichtlich des Antrags auf psychiatrische Begutachtung als nachvollziehbar, womit dem Vorwurf der Gehörsverweigerung bezüglich dieses Beweisantrags die Grundlage entzogen ist. 
2.5 Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt, wenn es deren Ausschluss von weiteren Prüfungen bzw. vom weiteren Studium an der Universität Zürich bestätigt hat. Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde zu dieser materiellen Hauptfrage eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 
2.6 Die Beschwerdeführerin ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dabei macht sie, ohne spezifische Begründung, geltend, die unentgeltliche Rechtspflege sei ihr auch für die vorausgehenden kantonalen Verfahren in dieser Angelegenheit zu erteilen. 
2.6.1 Es wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen verfassungswidrig ist. Auch diesbezüglich erweist sich die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet. 
2.6.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde rechnen. Diese erweist sich damit als im Sinne von Art. 152 OG aussichtslos, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist schon aus diesem Grunde abzuweisen. Was zusätzlich das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands betrifft, hätte nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin keine Möglichkeit mehr bestanden, neue Rügen vorzutragen und die Beschwerdebegründung massgeblich zu ergänzen. 
2.7 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Rechtswissenschaftlichen Institut der Universität Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. November 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: