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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
I 829/04 
 
Urteil vom 8. November 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
A.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinberg- 
strasse 18, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 8. Dezember 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1951 geborenen A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 40 % rückwirkend für die Zeit ab 1. April 2002 eine Viertelsrente mit Zusatzrente für die Ehefrau und eine Kinderrente zu. Ein am 5. September 2003 gestelltes, sinngemäss mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründetes Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Rente lehnte sie ab (Verfügung vom 16. Dezember 2003). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2004 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 8. Dezember 2004). 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides sei anzuordnen, dass die Verwaltung ergänzende Abklärungen hinsichtlich des depressiven Zustandsbildes durchzuführen habe. Ferner lässt er um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 bittet A.________ um speditive Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verweist auf seine gesundheitliche und finanzielle Situation. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob seit der Rentenzusprache vom 15. Januar 2003 bis zum Einspracheentscheid vom 5. Februar 2004 eine für den Leistungsanspruch relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. 
2. 
2.1 Da der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 5. Februar 2004 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruches grundsätzlich sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und der dazugehörenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) - einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des IVG und der IVV - als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung (BGE 131 V 11 Erw. 1, 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen). 
2.2 Im Einspracheentscheid, auf welchen die Vorinstanz verweist, sowie im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Bestimmungen über die Rentenrevision (Art. 17 ATSG) einschliesslich der dazu - noch unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen alt Art. 41 IVG - ergangenen, weiterhin massgebenden (BGE 130 V 352 Erw. 3.5.4) Rechtsprechung (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5; vgl. auch BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bedeutung ärztlicher Arbeitsfähigkeitsschätzungen für die Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und der nach der Praxis bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Der erstmaligen Rentenzusprache (Verfügung vom 15. Januar 2003) lag unter anderem das Gutachten des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 5. September 2002 zu Grunde. Darin wurden ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei leicht verstärkter Kyphose der BWS sowie rechtskonvexer BWS-Skoliose, degenerative Veränderungen und Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1, eine Osteochondrose L3/4/5, eine kleine laterale Diskushernie L4/5 links, eine Adipositas per magna, eine fragliche Mitralinsuffizienz, Hypertonie, ein Status nach Gastroskopie 1993 und eine Tendenz zur Rentenbegehrlichkeit diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit wurde vom Experten auf 60 % veranschlagt. Bereits in den Jahren 2000 und 2001 bestanden ausserdem Anhaltspunkte für eine Symptomausweitung und eine pathologische Schmerzverarbeitung (Berichte des Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH, vom 23. November 2000, des Spitals X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 4. April 2001 und Dr. med. W.________ vom 13. September 2001). Dr. med. G.________ stellte anlässlich der Untersuchung vom 21. November 2000 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung fest, wies darauf hin, dass eine larvierte Depression möglich sei und die pathologische Schmerzverarbeitung allenfalls mit einer antidepressiven Therapie verbessert werden könne. Die IV-Stelle ging offensichtlich davon aus, dass diese Beschwerden keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten und nahm eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit - entsprechend den Angaben im Gutachten des Dr. med. M.________ vom 5. September 2002 - an. Gestützt darauf verfügte sie am 15. Januar 2003 eine Viertelsrente. 
3.2 Wie das kantonale Gericht in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten festgestellt hat, ist eine revisionsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen. 
3.3 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Sodann bemängelt der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich wieder, dass keine weiteren psychiatrischen Abklärungen veranlasst wurden. Nach Eingang des Revisionsgesuchs hat die IV-Stelle beim Hausarzt Dr. med. B.________, FMH für Allgemeinmedizin, den Bericht vom 16./17. Oktober 2003 eingeholt, in welchem angegeben wird, der Versicherte leide - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - sicher seit dem Jahr 2001 unter diffusen generalisierten Gelenk- und Muskelbeschwerden ("DD: Myositis, Arthrose, Polyarthritis, ..."), an Depressionen ("massiv seit März 2003"), und seit vielen Jahren an einer schlecht einstellbaren Hypertonie. In seinem Schreiben vom 6. Januar 2004 führte Dr. med. B.________ aus, der Versicherte habe seit längerer Zeit nicht nur die bereits bekannten Rückenbeschwerden, sondern auch noch "andere medizinische Probleme", die mindestens seit April 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bewirkten. Die Verschlechterung der Gesundheit namentlich durch ein psychisches Leiden ist vom Hausarzt allerdings nicht weiter begründet worden. Im Bericht vom 16./17. Oktober 2003 erwähnte er lediglich, seit 2002 oder vermutlich schon früher hätte sich eine zusätzliche Depression eingestellt. Mit Blick auf diese Angaben des Dr. med. B.________ und auf Grund des Umstandes, dass er eine seit 12. Juli 2002 ununterbrochen bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit vermutet (die im Schreiben vom 6. Januar 2004 angegebene 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2003 fällt mit dem Behandlungsbeginn zusammen), ist offensichtlich, dass er lediglich eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerhebliche andere Einschätzung der an sich gleich gebliebenen ge-sundheitlichen Situation vorgenommen hat. Bei dieser Aktenlage sind ergänzende medizinische Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer auch letztinstanzlich wieder beantragt werden, unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4). Aus der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung, welche allein - worauf bereits das kantonale Gericht hingewiesen hat - nach neuerer Rechtsprechung, abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen, in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3), kann der Versicherte ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, ganz abgesehen davon, dass die somatoforme Schmerzstörung wie auch die (larvierte) Depression bereits vor Erlass der ersten Rentenverfügung vom 15. Januar 2003 festgestellt worden waren. 
4. 
Nicht zu beanstanden ist schliesslich der von der Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich, woraus ein Invaliditätsgrad von 47 % resultiert. Damit ist auch in erwerblicher Hinsicht keine revisionsrechtlich relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auszumachen. Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ist nicht ausgewiesen, weshalb eine solche entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei der Berechnung des Invalideneinkommens keine Berücksichtigung finden kann. 
5. 
Das nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Schreiben des Versicherten vom 10. Oktober 2005 enthält keine für den Ausgang des Verfahrens relevanten Ausführungen, weshalb offen bleiben kann, ob es in prozessual zulässiger Weise eingereicht wurde (BGE 127 V 353). 
6. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
7. 
Weil es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse GastroSocial und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. November 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: