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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 126/05 
 
Urteil vom 8. November 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
W.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
Visana Versicherungen AG, 3074 Muri b. Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Visana Services AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15, 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 18. Februar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
W.________, geboren 1963, ist Mutter zweier Kinder (geboren 1985 und 1986) und gelernte Bäckerin/Konditorin. Seit 1. Juni 1999 arbeitete sie mit einem Teilzeitpensum von 38 Arbeitsstunden pro Woche als Verkäuferin in der Bäckerei V.________. In dieser Eigenschaft war sie bei den Visana Versicherungen AG (nachfolgend: VISANA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am Abend des 7. November 1999 sass sie auf dem Beifahrersitz des von ihrem Freund gelenkten Personenwagens, als dieser seitlich-frontal durch ein entgegenkommendes Fahrzeug, welches links abbiegen wollte, gerammt wurde. Von der Unfallstelle wurde sie mit der Ambulanz ins Spital O.________ transportiert. Anlässlich der viertägigen stationären Überwachung des Kreislaufes und des neurologischen Zustandes stellte Dr. med. B.________ im Spital O.________ unter anderem eine Druckdolenz über der Halswirbelsäule (HWS) und der Brustwirbelsäule (BWS), Hypästhesien im Bereich des rechten Oberarmes lateral sowie anhaltende Schluckbeschwerden retrosternal und eine Druckdolenz im Epigastrium fest. Seine Diagnose umfasste abschliessend eine HWS-Distorsion, eine Thoraxkontusion, eine Oberarmkontusion rechts und eine Unterschenkelkontusion links. Frakturen schloss er röntgenologisch aus. Der Hausarzt Dr. med. R.________ welcher die Versicherte nach dem Spitalaustritt zwischen 13. November und 14. Dezember 1999 nachbehandelte, berichtete der VISANA am 28. Januar 2000, die Beweglichkeit der HWS sei in alle Richtungen um etwa einen Drittel eingeschränkt gewesen und neurologisch habe eine Hyposensibilität der linken Gesichtshälfte bestanden. Er beschrieb den psychischen Zustand der Versicherten als depressiv und erwähnte, dass er sie zur Weiterbehandlung ab 21. Dezember 1999 an die Rheumatologin Dr. med. M.________ überwiesen habe. Diese diagnostizierte im Zwischenbericht vom 24. Februar 2000 ein zervikospondylogenes und zervikozephales Syndrom bei Kopfkontusion und HWS-Distorsion sowie thorakale Schmerzen. Im bisherigen Verlauf stellte sie eine depressive Reaktion fest und schlug zur Behandlung eine Psychotherapie vor. Wegen zunehmender depressiver Entwicklung und Äusserungen von Suizidgedanken erfolgten bei Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zwischen 28. Februar und 29. November 2000 acht Sitzungen. Entgegen seinen Empfehlungen war W.________ weder zu einer medikamentös antidepressiven Behandlung noch zu einem stationären Aufenthalt in einer Klinik H.________ oder Klinik L.________ bereit. 
Mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Versicherten erteilte die VISANA im Februar 2003 dem Zentrum E.________ den Auftrag zur Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens (dieses datiert vom 9. September 2003; nachfolgend: Gutachten des Zentrums E.________). 
 
Nachdem die VISANA die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) erbracht hatte, kündigte sie der Versicherten gestützt auf das Gutachten des Zentrums E.________ mit Vorbescheid vom 25. September 2003 an, dass sie voraussichtlich sämtliche Leistungen per 31. Oktober 2003 einstellen werde, da die Restbeschwerden nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. November 1999 stünden. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 26. März 2004, hielt die VISANA an der angekündigten Leistungseinstellung fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der W.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 18. Februar 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids die Ausrichtung einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50% sowie einer Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von mindestens 40% "zuzüglich Verzugszins zu 5% ab wann rechtens" beantragen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer multidisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz oder die VISANA zurückzuweisen, wobei letztere "während der Abklärungszeit erneut Unfalltaggelder [...] auszurichten" habe. 
 
Während die VISANA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Mit Eingabe vom 26. September 2005 äussert sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der VISANA vom 2. Mai 2005 und reicht verschiedene Unterlagen ein. Neu unter diesen Beilagen ist einzig ein Auszug aus einer medizinischen Fachpublikation. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
1.2 Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Leistungsstreitigkeiten zustehende Kognition hat unter anderem zur Konsequenz, dass auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel in Betracht zu ziehen sind (BGE 109 I b 248 f. Erw. 3b, 103 I b 196 Erw. 4A, 102 I b 127 Erw. 2a; RKUV 1988 Nr. K 769 S. 244 Erw. 5a; Urteil C. vom 14. Oktober 2004 [U 66/04] Erw. 2.2.1). Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Parteigutachten sind daher beachtlich, freilich unter Vorbehalt von Erw. 3. Nach der Rechtsprechung sind jedoch in der Regel nur Eingaben zu berücksichtigen, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353 ff.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Soweit die mit Eingabe vom 26. September 2005 eingereichten Unterlagen nicht bereits im Verwaltungsverfahren Eingang in die Akten gefunden haben, kommt dem hier einzig neu zu den Akten gelegten Auszug aus der allgemein gehaltenen medizinischen Fachpublikation "Bandscheibenbedingte Erkrankungen" von Jürgen Krämers (Stuttgart/New York 1997) im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidwesentliche Bedeutung zu. Es besteht auch kein Anlass zur Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG zunächst erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen), die gleichermassen in Fällen mit Schleuderverletzungen der HWS gilt (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa), zutreffend wiedergegeben. Richtig sind sodann die Darlegungen zu der für die Leistungspflicht der Unfallversicherung weiter vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 125 V 461 f. Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a) namentlich bei psychischen Folgen von Unfällen im mittleren Bereich zwischen den leichten und den schweren Unfällen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Korrekt sind im Weiteren die Hinweise zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 3b mit Hinweisen) und zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen ist, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 438 Erw. 3a). Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b). 
3. 
Vorweg ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: vom 26. März 2004) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b), weshalb die nach diesem Zeitpunkt datierten Privatgutachten des Psychiaters Dr. med. A.________ vom 9. Dezember 2004 und des Neurologen Dr. med. N.________ vom 13. März 2005, soweit sich diese auf nach Erlass des Einspracheentscheides erhobene Befunde des Gesundheitszustandes der Versicherten beziehen, hier nicht zu berücksichtigen sind. 
4. 
Strittig ist der von der Beschwerdegegnerin verfügte und vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss (Einstellung sämtlicher Leistungen aus dem Ereignis vom 7. November 1999) per 31. Oktober 2003. 
5. 
5.1 Auf Grund der medizinischen Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Verkehrsunfalles vom 7. November 1999 ein Schleudertrauma der HWS erlitten hat. Zudem ist hinreichend dokumentiert und unbestritten, dass in der Folge einige der zum typischen Beschwerdebild eines solchen gehörenden Symptome (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) aufgetreten sind, die in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen. 
5.1.1 Bei Spitalaustritt am 11. November 1999 konnte die Versicherte bereits "in relativ gutem Allgemeinzustand und, mit Ausnahme der retrosternalen Schluckbeschwerden, nahezu beschwerdefrei nach Hause entlassen" werden. Auch der im Anschluss an den Spitalaustritt zwischen 13. November und 14. Dezember 1999 die Nachbehandlung durchführende Dr. med. R.________ beantwortete die entsprechenden Fragen der VISANA zum Beschwerdebild in seinem Bericht vom 28. Januar 2000 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin sofort nach dem Unfall zwar unter Schwindelsymptomen, einer Sensibilitätsstörung im rechten Arm und der linken Gesichtshälfte sowie Spontanschmerzen in Kopf, Nacken, Schulter und Armen gelitten, sich aber nicht über Benommenheit, Bewusstlosigkeit, Übelkeit und Erbrechen oder Schlafstörungen und Depressionen beklagt habe. Die fachärztliche Abklärung der Schluckbeschwerden durch den Spezialarzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Hals- und Gesichtschirurgie Dr. med. U.________ ergab bis auf Anzeichen einer leichten akuten Rhinitis einen weitgehend unauffälligen altersentsprechenden ORL-Status (Bericht vom 28. Januar 2000). Der Hausarzt berichtete der Rheumatologin Dr. med. M.________ am 15. Dezember 1999, die anfänglich geklagten neurologischen Symptome seien bald abgeklungen. Die zur Verbesserung der Mobilität verordnete Physiotherapie habe zu einem raschen Beschwerderückgang geführt, weshalb die Versicherte am 6. Dezember 1999 ihre angestammte Tätigkeit versuchsweise wieder habe aufnehmen können. Wenngleich dieser Arbeitsversuch erfolglos blieb und es dabei zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Beschwerden kam, erwähnte Dr. med. M.________ im Bericht vom 26. Dezember 1999 nur - aber immerhin - "noch ein erhebliches Zervikovertebralsyndrom mit einer Bewegungseinschränkung und einem bis in die BWS reichenden paravertebralen Muskelhartspann". Dies sei an und für sich nicht sehr ungewöhnlich, auch die Ausstrahlung in den Kopf- und Gesichtsbereich nicht. Die neurologische Untersuchung zeige ihres Erachtens jedoch keine pathologischen Befunde. Der Neurologe Dr. med. J.________, welcher die Beschwerdeführerin am 30. August 2000 im Auftrag der Dr. med. M.________ spezialärztlich untersuchte, hielt in seiner Beurteilung gemäss Bericht vom 1. September 2000 fest, phänomenologisch handle es sich nach seinem Dafürhalten um ein depressives Zustandsbild mit ausgeprägten, generalisierten Myalgien, einschliesslich dem Bild eines mittlerweile chronischen Spannungskopfschmerzes. Weitere Abklärungen aus dem neurologischen Fachbereich seien nicht erforderlich. Das heutige Bild gehe weit über das hinaus, was man gewöhnlich nach solchen Autokollisionsunfällen sehe. Die Versicherte habe 1980 bereits einmal eine ähnliche Episode überstanden (Auffahrkollision, wobei sie als angegurtete Beifahrerin an die Windschutzscheibe geworfen worden sei). Nach heutigem Erkenntnisstand gehe er davon aus, dass die Neuropsychologie in diesem Fall ganz allgemein nicht in der Lage sei, kognitive Defizite zufolge der hier offensichtlichen Depressivität von allfälligen Folgen eines Mild traumatic brain injury zu unterscheiden. Schon jetzt könne aber auf Grund der profund durchgeführten neuroradiologischen Abklärungen eine erhebliche hirnstrukturelle Läsion als weitgehend ausgeschlossen betrachtet werden. Prof. Dr. phil. P._________ beurteilte die anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 7. August 2002 erhobenen Befunde gemäss Bericht vom 13. August 2002 unter anderem wie folgt: "Obige Befunde und Befund-Besonderheiten bei Frau W.________ entsprechen keinem neuropsychologisch-diagnostischen Syndrom/ Bild, sei es traumatischen oder krankhaften Ursprungs, sei es hirnstrukturaler oder zerebrovaskulärer oder noch neurochemischer Art." Diese Befunde könnten gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin "ebenso wenig mit der Auswirkung eines (chronifizierten/ chronischen) Schmerzsyndroms auf ihre denkerischen Fähigkeiten erklärt werden", sondern seien in der neurologischen Literatur in Verbindung mit milden traumatischen Hirnverletzungen anzutreffen. Schliesslich bestätigt auch das Gutachten des Zentrums E.________ (S. 16) aus orthopädischer Sicht einzig die im Bereich des HWS-Schultergürtels erheblichen Myogelosen, ohne dass sich radiologisch Veränderungen finden liessen, welche das massive Beschwerdebild der Versicherten zu erklären vermöchten. Auch im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) zeigten sich praktisch unauffällige Befunde. Demnach steht fest, dass in der Folge des Unfalles vom 7. November 1999 teilweise die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen aufgetreten sind und diese auch in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit diesem Unfall stehen. 
5.1.2 Demgegenüber ist aus dem Gutachten des Zentrums E.________ unter Mitberücksichtigung der einschlägigen Hinweise in den medizinischen Berichten zum Heilungsverlauf zu schliessen, dass der Unfall Auslöser einer psychosomatischen und psychischen Fehlentwicklung war, welche im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Distorsionstraumas gehörenden Beeinträchtigungen stark überlagerte. Entgegen anderslautenden Behauptungen der Beschwerdeführerin erwähnte der Hausarzt bereits in seinem ersten Bericht vom 15. Dezember 1999 - nur gut einen Monat nach dem Unfall - Anzeichen für eine depressive Verstimmung. Auch die ab 21. Dezember 1999 federführend behandelnde Rheumatologin Dr. med. M.________ erkannte eine depressive Reaktion und riet deshalb zu einer psychotherapeutischen Behandlung. Dennoch blieben die Bemühungen des die Versicherte anlässlich von acht Sitzungen zwischen 28. Februar und 29. November 2000 behandelnden Psychiaters Dr. med. I.________ insofern erfolglos, als die Beschwerdeführerin sich - entgegen seiner ausdrücklichen fachärztlichen Empfehlung - nicht "zu einer antidepressiven Medikation bereit erklären konnte" und auch die angezeigte stationäre Behandlung in einer Klinik H.________ oder Klinik L.________ ablehnte. In der vorinstanzlichen Verhandlung gab die Versicherte diesbezüglich am 30. November 2004 zu Protokoll: 
"[...] Es kann sein, dass ich während 8 Monaten ca. 8x bei Dr. med. I.________ war. Dr. med. I.________ hat mit Frau S.________ für mich ab September 2000 eine Teilzeittätigkeit in einer Bäckerei organisiert. Nachdem ich wieder etwas arbeiten konnte, ging es mir psychisch besser. Ich wollte keine medikamentöse Therapie. Ich war sonst schon etwas weggetreten ('hälehäle'). Ich habe die verordneten Medikamente (Antidepressiva) zweimal eingenommen. Danach habe ich mich gegen eine weitere Medikation entschieden, weil ich davon noch in stärkerem Masse weggetreten bin. [...]" 
In seinem Bericht vom 17. März 2000 führte Dr. med. I.________ aus: 
"[...] Irgendwie ist die Patientin auch durch die neue Beziehung mit einem noch voll in der Scheidung steckenden Mann und Vater zweier deutlich kleinerer Kinder als sie selbst hat, belastet. In der Zwischenzeit hat dieser Freund nun eine eigene Wohnung gefunden, so dass sich eine Entspannung zumindest in dieser Hinsicht abzeichnet. Hinzu kommt jedoch eine seelische Verletzung aus ihrer Kindheit, welche sich gerade in Beziehungen ungünstig auswirkt. - Ich würde also sagen, dass die Patientin nach ihrer Scheidung [1994] allgemein sehr stark belastet war, mit der neuen Anstellung ab Sommer 1999 eine erfreuliche berufliche Herausforderung erlangte, dann aber durch die abrupt endende erste Beziehung [1996-1999], durch den Unfall und womöglich jetzt durch die aktuelle neue Beziehung doch ziemlich belastet ist, dies sich aber irgendwie (noch) nicht eingestehen will. [...]" 
Dieser Psychiater diagnostizierte sodann Anpassungsstörungen depressiver Ausprägung (F43.21 nach ICD-10) nach Auffahrkollision vom 7. November 1999 (Bericht vom 12. April 2001). Dass bei der Beschwerdeführerin auch nach Beendigung der Konsultationen bei Dr. med. I.________ gegen Ende 2000 aus medizinischer Sicht weiterhin eine psychotherapeutische Behandlung indiziert war, beweist das Überweisungsschreiben der Dr. med. M.________ an die Psychotherapeutin G.________ vom 26. März 2002, welchem die Versicherte aber mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten offensichtlich ebenfalls keine Folge leistete, zumal auch Dr. med. A.________ in seinem psychiatrischen Parteigutachten vom 9. Dezember 2004 keine entsprechende Behandlung erwähnte. Unter diesen Umständen ist gerichtsnotorisch, dass die Schicksalsschläge, welche die Beschwerdeführerin zwischen Ende 2001 und 2003 hinnehmen musste (Suizid ihres einzigen Bruders im Dezember 2001, Ableben ihrer Mutter im Februar 2002, ihrer Grossmutter im Oktober 2002 und ihres Vaters im Februar 2003), zusätzliche psychische Belastungsfaktoren darstellten. So zu verstehen sind auch die Angaben des Dr. med. T.________ im Gutachten des Zentrums E.________ (S. 20) zum psychiatrischen Status der Beschwerdeführerin: 
"[...] Zu ihrem affektiven Befinden befragt meint die Versicherte, dass dieses schwankend sei. Jeder Tag sei für sie ein Kampf, sie kämpfe dafür, dass sie wieder hinauf komme. Nach den Gründen dafür befragt nennt sie einmal ihre Schmerzen, aus diesem Grunde könne sie nicht arbeiten und aus diesem Grunde wiederum fühle sie sich als ein 'Nichts'. Dann kämen die Todesfälle in ihrer Familie [...]. In ihrer Familie hätten sich alle 'aufgegeben', deswegen sei es so gekommen. Früher sei sie nie depressiv gewesen, ihre Schwester sage, dass man seit dem Unfall nicht mehr an sie herankomme. [...]" 
5.1.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die physischen Beschwerden im Vergleich zu den psychogenen Beeinträchtigungen der Gesundheit im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft ganz in den Hintergrund traten, weshalb im Folgenden die Adäquanz des Kausalzusammenhanges der anhaltend geklagten Restbeschwerden praxisgemäss (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437) nach der Rechtsprechung im Sinne von BGE 115 V 133 zu prüfen ist. 
5.2 Daran ändert auch das von der Beschwerdeführerin aufgelegte verkehrsphysikalische Parteigutachten der Dr. X.________ vom 24. Januar 2005 nichts, selbst wenn dessen Schlussfolgerungen als richtig angenommen würden. Es äussert sich einerseits zur (hier nicht umstrittenen) natürlichen Kausalität, kann aber im Übrigen nur Indizien zur hier interessierenden adäquaten Kausalität liefern. 
5.3 Auch wenn das Parteigutachten des Dr. med. N.________ vom 13. März 2005 den natürlichen Kausalzusammenhang der im zweiten Halbjahr 2004 untersuchten Restbeschwerden mit dem Unfall vom 7. November 1999 bejahte, ändern die entsprechenden Befunde nichts an der zwischen Unfall und massgebendem Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 26. März 2004 (Erw. 3 hievor) erfolgten psychischen Überlagerung. Ebenso wenig vermag der psychiatrische Parteigutachter Dr. med. A.________ auf Grund der Erkenntnisse aus seiner einzigen Exploration der Versicherten am 20. Oktober 2004 zu widerlegen, dass im Verlauf der massgebenden Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt eine depressiv psychosomatische Symptomatik das Beschwerdebild dominierte. Entgegen der Beschwerdeführerin kann keine Rede davon sein, dass die VISANA den Zeitpunkt der Begutachtung im Zentrum E._________ zur willkürlichen Beeinflussung der Untersuchungsergebnisse bewusst so gewählt habe, dass infolge der damaligen Häufung familieninterner Todesfälle zumindest eine vorübergehende psychische Überlagerung der Versicherten habe aktenkundig belegt werden können. Schon im Dezember 2002, also vor dem Ableben ihres Vaters im Februar 2003 und der unmittelbar anschliessenden Trennung von ihrem Freund, leitete die Beschwerdegegnerin die entsprechende Begutachtung ein. 
5.4 Zusammenfassend vermögen weder die Einwände der Beschwerdeführerin noch die von ihr aufgelegten Parteigutachten Zweifel am Beweiswert des Gutachtens des Zentrums E.________ hervorzurufen. Demnach war in somatischer Hinsicht als pathologischer Befund anlässlich der Begutachtung des Zentrums E.________ einzig eine deutliche Myogelose im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur feststellbar, wobei der Unfall vom 7. November 1999 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Auslöser einer psychosomatischen und psychischen Entwicklung war, welche in erster Linie für die Beschwerden und Probleme der Versicherten verantwortlich ist (Gutachten des Zentrums E.________ S. 28 f.). Das Gutachten des Zentrums E.________ ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Ergänzende medizinische Abklärungen, wie sie von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beantragt werden, sind unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4). Traten im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden im Vergleich zu den psychischen und psychosomatischen Beeinträchtigungen gesamthaft ganz in den Hintergrund (Erw. 5.1 hievor), ist die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den geklagten Restbeschwerden und dem Unfall - wie dargelegt (Erw. 5.1.3 hievor) - nach BGE 115 V 133 zu beurteilen. 
6. 
Die Personenwagenkollision vom 7. November 1999 ist, wie Beschwerdegegnerin und Vorinstanz zutreffend erkannten, auch unter Berücksichtigung eines Kopfanpralls an der Windschutzscheibe mit Blick auf die einschlägige Kasuistik (vgl. RKUV 2005 Nr. U 548 S. 230 f. Erw. 3.2.2 mit Hinweisen) den mittelschweren Unfallereignissen im mittleren Bereich zuzuordnen. Die objektiven Adäquanzkriterien müssen daher in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz der bei der Beschwerdeführerin eingetretenen psychischen Fehlentwicklung bejaht werden kann (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). 
6.1 Zwar ist der nachts erfolgten seitlichen Frontalkollision vom 7. November 1999 eine gewisse Dramatik nicht gänzlich abzusprechen. Die schwerwiegendste unmittelbare Unfallverletzung eines Kollisionsgegners bestand jedoch gemäss Polizeirapport vom 30. November 1999 einzig in einem Knochenbruch am linken Fuss. Der Unfall zeichnete sich jedenfalls in Würdigung des massgebenden objektivierten Unfallereignisses (BGE 117 V 366 Erw. 6a, Urteil F. vom 26. November 2001 [U 409/00] Erw. 5b mit Hinweisen) im Vergleich zu einschlägigen Beispielen aus der Praxis (vgl. Hinweis in RKUV 2005 Nr. U 548 S. 231 Erw. 3.2.2 auf die nicht publizierte Erw. 3.3.2 des Urteils BGE 129 V 323) weder durch eine besondere Eindrücklichkeit noch durch besonders dramatische Begleitumstände aus. 
6.2 Von schweren oder besonders gearteten Verletzungen, welche geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung der eingetretenen Art auszulösen, kann angesichts der anlässlich des initialen stationären Aufenthalts im Spital O.________ gestellten Diagnosen auch unter Berücksichtigung des Kopfanpralls an der Windschutzscheibe nicht gesprochen werden. Auch wenn mit dem beim Unfall zugezogenen HWS-Distorsionstrauma anfänglich muskuläre Verspannungszustände im Nacken- und Schulterbereich verbunden waren, ist nach dem natürlichen Verlauf mit der Zeit - selbst in Anbetracht der zu berücksichtigenden weiten Bandbreite der Versicherten (BGE 129 V 181 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen) - in der Regel von einer Beschwerdeabnahme auszugehen, wenn nicht pathologische Befunde zum Unterhalt der Beschwerden beitragen (vgl. Gutachten des Zentrums E.________ S. 28). Letzteres konnte in eingehenden und umfassenden spezialmedizinischen Untersuchungen ausgeschlossen werden. 
6.3 Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin konnte bereits nach einem viertägigen Spitalaufenthalt, welcher insbesondere der Überwachung des Kreislaufes und des neurologischen Zustandes diente, in nahezu beschwerdefreiem Zustand nach Hause entlassen werden (Bericht des Spitals Z.________ vom 15. November 1999) und am 6. Dezember 1999 einen ersten Arbeitsversuch unternehmen. Auch wenn die geklagten Beschwerden zu zahlreichen weiteren Arztkonsultationen führten, welche wiederholt - und ohne dabei auf pathologische Befunde zu stossen - verschiedene spezialärztliche Abklärungen nach sich zogen, erfolgte die Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Wesentlichen medikamentös und mittels Physiotherapie. Dies, obgleich schon ab Februar 2000 aus medizinischer Sicht der federführenden Rheumatologin Dr. med. M.________ eine psychotherapeutische Behandlung angezeigt gewesen war. 
6.4 In den Akten finden sich keine Anhaltspunkt für einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie eine die Unfallfolgen erheblich verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung. 
6.5 Wie es sich mit den vorinstanzlich ebenfalls verneinten Kriterien einer hinsichtlich Grad und Dauer erheblichen, physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sowie körperlicher Dauerschmerzen verhält, bedarf keiner abschliessenden Prüfung, da auch die Erfüllung (nur) dieser beiden Kriterien praxisgemäss nicht ausreicht, um dem Unfall vom 7. November 1999 eine - adäquanzrechtlich - massgebende Bedeutung für die über den 31. Oktober 2003 hinaus bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und die damit zusammenhängende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zuzuschreiben (vgl. RKUV 2005 Nr. U 548 S. 234 Erw. 3.2.3.5). Soweit im Übrigen Dauerschmerzen und langdauernde, erhebliche Arbeitsunfähigkeit in besonders ausgeprägter bzw. auffallender Weise gegeben sind, kann jedenfalls dieses besondere Ausmass und diese auffallende Intensität nicht als körperlich bedingt erachtet werden, zumal der Hausarzt bereits am 15. Dezember 1999 von einem depressiven Erscheinungsbild der Versicherten berichtete, Dr. med. M.________ am 24. Februar 2000 die Behandlungsbedürftigkeit einer depressiven Reaktion feststellte und der Neurologe Dr. med. J.________ am 1. September 2000 ausführte, das heutige Beschwerdebild gehe "jedenfalls weit über das hinaus, was man gewöhnlich nach solchen Autokollisionsunfällen" sehe. 
6.6 Nach dem Gesagten ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den über den 31. Oktober 2003 hinaus geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 7. November 1999 zu verneinen. Mit der Vorinstanz ist daher die von der VISANA unter anderem gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens des Zentrums E.________ vom 9. September 2003 verfügte Leistungseinstellung per 31. Oktober 2003 nicht zu beanstanden. Da sich an diesem Ergebnis auch unter Einbezug der Eingabe vom 26. September 2005 nichts ändert, kann offen bleiben, wie es sich mit der prozessualen Zulässigkeit dieser nachträglich eingereichten Stellungnahme verhält (vgl. hiezu BGE 127 V 353). 
7. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie als Unfallversicherer eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 123 V 309 Erw. 10, je mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 8. November 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: