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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_50/2007 
 
Urteil vom 8. November 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 
1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 5. September 2007. 
 
In Erwägung: 
dass der Beschwerdeführer, der vom Beschwerdegegner eine 1-Zimmer-Wohnung in Bern gemietet hat, auf Gesuch des Beschwerdegegners mit Entscheid des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 7. August 2007 aus der Wohnung ausgewiesen wurde; 
 
dass die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsklage vom Appellationshof des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. September 2007 abgewiesen wurde; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 14. September 2007 datierte Eingabe einreichte, in welcher er erklärte, gegen den Entscheid des Appellationshofes vom 5. September 2007 Beschwerde in Zivilsachen zu erheben, und das Gesuch stellte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 
 
dass die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 24. September 2007 superprovisorisch erteilt wurde; 
 
dass der nicht durch einen Anwalt vertretene Beschwerdegegner mit Eingabe vom 26. September 2007 Antrag auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und der Beschwerde stellte; 
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der streitigen Forderung von weniger als Fr. 15'000.-- unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG), und nicht geltend gemacht wird, dass diese Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
 
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. September 2007 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
 
dass die Gerichtsgebühr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
dass der nicht durch einen Anwalt vertretene Beschwerdegegner praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat; 
 
erkennt die Einzelrichterin: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. November 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin