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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1044/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. November 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, Postfach 3439, 6002 Luzern,  
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.  
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Beschwerde wegen Nichtleistung des Gerichtskostenvorschusses, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 23. Oktober 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
X.________ beschwerte sich erfolglos beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung. Gegen den Entscheid dieses Departements vom 26. August 2013 gelangte er am 13. September 2013 an das Kantonsgericht des Kantons Luzern. Dieses forderte ihn am 17. September 2013 mit eingeschriebener Post auf, bis zum 3. Oktober 2013 einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolgen nicht eingetreten werde. Da diese Verfügung nicht abgeholt wurde, stellte das Kantonsgericht sie am 1. Oktober 2013 nochmals mit A-Post zu. Der Vorschuss wurde danach nicht geleistet, und mit Urteil vom 23. Oktober 2013 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Mit an das Bundesgericht adressierter Eingabe vom 5. November (Postaufgabe 6. November) 2013 erklärt X.________, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde zu erheben, und bittet darum, die Angelegenheit nochmals zu prüfen. Er erklärt, die Verfügung betreffend Gerichtskostenvorschuss habe ihm aufgrund eines Kuraufenthalts in seiner Heimat nicht zugestellt werden können. Beigelegt sind zwei Bustickets, die für die Reise benutzt worden seien. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem Verfahrensrecht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anfechtung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts beruht darauf, dass der Kostenvorschuss trotz Androhung des Nichteintretens innert Frist nicht bezahlt worden ist. Diese Säumnisfolge ist in § 195 des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vorgesehen. Der Beschwerdeführer äussert sich einzig zur Tatsache, dass ihm die Zahlungsaufforderung, trotz unbestrittener entsprechender Bemühungen des Kantonsgerichts, nicht zugestellt werden konnte. Mit dem blossen Hinweis auf den Auslandaufenthalt wird angesichts seiner sich aus dem durch die Beschwerdeerhebung begründeten Prozessrechtsverhältnis ergebenden Pflichten (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; s. auch Art. 138 Abs. 3 ilt. a ZPO) nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht mit der Auslegung und Anwendung von § 195 VRG hier gegen schweizerisches Recht verstossen hätte.  
 
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller