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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_401/2013, 8C_408/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. November 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
8C_401/2013  
S.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Stefan Hofer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin, 
 
und  
 
8C_408/2013  
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
S.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Stefan Hofer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. April 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
S.________, geboren 1951, war als Radioelektriker bei der Firma N.________ AG beschäftigt, als er am 17. September 1977 einen Motorradunfall erlitt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher er für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, sprach ihm am 11. Mai 1983 mit Wirkung ab dem 18. Juni 1978 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu. Am 23. Juni 2009 stürzte S.________ mit seinem Motorrad auf verschmutzter Fahrbahn anlässlich einer Touristenfahrt auf dem Nürburgring und zog sich dabei erhebliche Verletzungen am linken Bein und am rechten Knie zu. Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 11. April 2011 gewährte die SUVA mit Verfügung vom 2. März 2012 und Einspracheentscheid vom 29. Juni 2012 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % (ab dem 1. Februar 2012) sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 %. 
 
B.   
S.________ erhob dagegen Beschwerde und machte einen Invaliditätsgrad von 50 % geltend. Mit Entscheid vom 8. April 2013 sprach ihm das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 28 % zu. 
 
C.   
S.________ und die SUVA führen je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. S.________ ersucht um Zusprechung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 40 %. Die SUVA beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wozu sich S.________ mit einer Beschwerdeantwort hat vernehmen lassen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die beiden Beschwerden betreffen einen kantonalen Gerichtsentscheid vom 8. April 2013, es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen, weshalb die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Der Versicherte hatte beim Unfall vom 17. September 1977 Becken-, Hüft-, Rücken- und Handverletzungen erlitten und bezog deswegen seit dem 18. Juni 1978 eine Invalidenrente entsprechend einer von der SUVA ermittelten Erwerbsunfähigkeit von 20 %. Gemäss Bericht über die Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. V.________ vom 11. April 2011 ist der Versicherte durch den Unfall vom 23. Juni 2009 insbesondere zufolge einer Läsion des Nervus ischiadicus mit Hauptanteil im peronaealen Versorgungsbereich am linken Bein beeinträchtigt. Die Unterschenkelfraktur sei zumindest klinisch stabil, wobei der Versicherte in der Heidelberger-Schiene, auch ohne Schiene, voll belastend gehfähig sei. Streitig ist, in welchem Ausmass der Versicherte dadurch zusätzlich in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist.  
 
4.2. Das kantonale Gericht konnte die Ermittlung des zumutbarerweise noch erzielbaren Invalideneinkommens gestützt auf die Dokumentation der SUVA über Arbeitsplätze (DAP) nicht bestätigen, weil seiner Auffassung nach die von der SUVA ausgesuchten Tätigkeiten dem Leiden des Versicherten nicht angepasst waren. Die Vorinstanz hat daher auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt, den Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten beigezogen und einen 20%igen Abzug vom Tabellenlohn gewährt.  
 
5.  
 
5.1. Die SUVA rügt, dass zu Unrecht nicht die DAP-Löhne zur Anwendung gelangt seien. Das kantonale Gericht hat indessen eingehend erörtert, dass und weshalb bei den von der SUVA vorgelegten DAP-Blättern insbesondere nicht genügend auf die Handverletzungen aus dem früheren Unfall Rücksicht genommen worden sei. Der Versicherte hatte sich damals gemäss den ärztlichen Stellungnahmen des Spitals X.________, wo er nach seiner Überführung aus Frankreich während zwei Monaten versorgt worden war, dem Gutachten des Dr. med. F.________ vom 18. Januar 1980 sowie dem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung durch Frau Dr. med. E._________ vom 9. Juni 1980 (nebst anderen Verletzungen) Radiusfrakturen rechts und links zugezogen. Die vorinstanzliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden, zumal die verbliebenen Funktionsdefizite der Handgelenke im Bericht des Dr. med. V.________ vom 11. April 2011 dokumentiert sind. Verglichen mit den am 9. Juni 1980 von SUVA-Kreisärztin Frau Dr. med. E._________ festgehaltenen Befunden ist zwar, wie auch von Dr. med. V.________ angemerkt, keine erhebliche Verschlechterung eingetreten, es ist aber auch keine Verbesserung auszumachen.  
 
5.2. Die SUVA macht weiter geltend, dass bei Anwendung der Tabellenlöhne zur Ermittlung des Invalideneinkommens ein 20%iger leidensbedingter Abzug nicht gerechtfertigt sei. Die Bestimmung der Höhe einer solchen Reduktion (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) stand indessen im Ermessen des kantonalen Gerichts (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Eine diesbezügliche Angemessenheitskontrolle ist dem Bundesgericht verwehrt (Art. 95 lit. a BGG; Urteil 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.1; BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_644/2008 vom 19. August 2009 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 135 V 353, aber in: SVR 2010 IV Nr. 6 S. 13). Mit Blick auf die Mehrzahl von körperlich fassbaren Leiden und auch das Alter des Versicherten ist in der vorinstanzlichen Beurteilung jedenfalls keine Rechtsverletzung erkennbar.  
 
6.  
 
6.1. Der Versicherte beanstandet letztinstanzlich die Ermittlung des Valideneinkommens. Die SUVA hatte es gestützt auf die Angaben der Firma P.________ AG, wo der Versicherte als Chauffeur für Kleinbusfahrten beschäftigt war, auf Fr. 68'900.- festgesetzt. Dieser Betrag wurde von der Vorinstanz bestätigt, nachdem er im kantonalen Verfahren ausdrücklich unbestritten geblieben war. Vor Bundesgericht macht der Versicherte geltend, es bleibe damit zu Unrecht unberücksichtigt, dass er nach dem Unfall vom 17. September 1977 mit Rücksicht auf seine gesundheitlichen Einschränkungen ein Auskommen als Taxifahrer gesucht habe. Im unfallbedingt aufgegebenen angestammten Beruf als Radioelektriker würde er lohnmässig nunmehr von einer langjährigen Erfahrung profitieren.  
 
Das Vorbringen von Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten unterbreitet werden können, ist unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4339 f. Ziff. 4.1.4.3). Auf den Einwand ist daher nicht näher einzugehen. Anzumerken bleibt, dass der Versicherte die Tätigkeit als Radioelektriker nicht gesundheitsbedingt aufgegeben hat, sondern weil die damalige Arbeitgeberin ihre Geschäftstätigkeit aufgab. 
 
6.2. Der Versicherte macht weiter hinsichtlich des Invalideneinkommens geltend, dass er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vermehrter Pausen bedürfe und die Restarbeitsfähigkeit dadurch reduziert sei. Das kantonale Gericht hat sich zu dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand eingehend geäussert und die Rüge mit zutreffender Begründung entkräftet. Im Übrigen werden die leistungsmässigen Einbussen durch den von ihm gewährten 20%igen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn ausreichend berücksichtigt.  
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Entsprechend seinem Ausgang werden die Gerichtskosten den Parteien je hälftig auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Versicherten steht für die Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 8C_401/2013 und 8C_408/2013 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden den Parteien je hälftig auferlegt. 
 
4.   
Die SUVA hat S.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'800.- zu entschädigen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. November 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo