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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_413/2022  
 
 
Urteil vom 8. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfacher Verleumdung und weiterer Delikte. Mit Beschwerde vom 25. Januar 2022 ersuchte A.________ die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das im Rahmen der Strafuntersuchung erstellte psychiatrische Gutachten vom 20. Januar 2022 aus den Akten zu weisen, da dieses nicht verwertbar sei. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 4. August 2022 führt A.________ Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Er beantragt vor Bundesgericht, das Obergericht des Kantons Zürich sei anzuweisen, seine Beschwerde vom 25. Januar 2022 unverzüglich zu beurteilen. Für die Rechtsverzögerung sei ihm eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. 
Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hat sich am 29. August 2022 vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit drei Eingaben vom 7. September 2022 repliziert und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. 
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer den Ausstand von Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti und Bundesrichter Müller verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Ausstand von Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti und Bundesrichter Müller. Er begründet seine Ausstandsgesuche damit, dass er diesen Bundesrichtern jeweils eine E-Mail mit pornografischem Inhalt gesandt und sich anschliessend selbst wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB angezeigt habe. Die betroffenen Gerichtspersonen seien als Geschädigte "wegen Feindschaft" befangen. In seiner Strafanzeige vom 22. Oktober 2022, die er seinem Ausstandsgesuch beigelegt hat, macht er "entschuldbaren Notstand" geltend; er habe die E-Mails versandt, da die betroffenen Gerichtspersonen Urteile gefällt hätten, die seiner Ansicht nach nicht mit der Rechtsordnung vereinbar seien.  
 
1.2. Nach Art. 34 Abs. 1 BGG treten Bundesrichterinnen und Bundesrichter insbesondere in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter bzw. ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Die abgelehnte Gerichtsperson darf am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, grundsätzlich nicht selber mitwirken (vgl. Art. 37 Abs. 1 BGG; BGE 114 Ia 153 E. 3a/aa; Urteil 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3). Im bundesgerichtlichen Verfahren ist dies jedoch dann nicht der Fall, wenn kein nach Massgabe des Gesetzes geeigneter Ausstandsgrund geltend gemacht wird, insbesondere wenn das Ausstandsbegehren mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet wird oder rechtsmissbräuchlich erscheint (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteile 8C_592/2021 vom 4. Mai 2022 E. 4.3; 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3).  
 
1.3. Die Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers sind in ihrer Begründung nicht nachvollziehbar und überdies offensichtlich rechtsmissbräuchlich, bezweckt er doch - wie er in seiner Strafanzeige selbst einräumt - mit seinen Begehren einzig, ihm unliebsame Gerichtspersonen in den Ausstand zu befördern. Auf die Ausstandsgesuche ist nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Gegen das Verweigern und Verzögern eines Entscheides kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG). Auf das sonst bei Zwischenentscheiden in Strafsachen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geltende Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils wird bei Beschwerden wegen Rechtsverzögerung ausnahmsweise verzichtet (vgl. BGE 143 III 416 E. 1.4; 138 IV 258 E. 1.1; Urteil 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3). Ansonsten muss auch die Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG die formellen Sachurteilsvoraussetzungen für Beschwerden an das Bundesgericht erfüllen. Sie hat insbesondere die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung darzutun ist, inwiefern Recht verletzt sei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. Urteil 1B_381/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3 mit Hinweis). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweis). Hierzu zählt auch die Rüge der Rechtsverzögerung, womit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV geltend gemacht wird (vgl. Urteil 1C_389/2022 vom 11. Juli 2022 E. 2). Auch die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1 bis 2 BGG; BGE 141 IV 289 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, dass das Verfahren betreffend das psychiatrische Gutachten vom 20. Januar 2022 seit seiner Beschwerdeeinreichung vor über einem halben Jahr still stehe und der Staatsanwaltschaft noch nicht einmal seine Beschwerdeschrift zugestellt worden sei. Damit vermag er die strengen Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht zu erfüllen.  
Darüber hinaus hat er mit Eingabe vom 7. September 2022 geltend gemacht, es seien wegen der langen Verfahrensdauer "zahlreiche Beschwerden gegenstandslos geworden" und das psychiatrische Gutachten vom 20. Januar 2022 habe "keine Funktion"; es werde "nicht verwendet". Was der Beschwerdeführer damit meint, ist unklar. Seine Ausführungen lassen jedoch Zweifel daran aufkommen, ob er überhaupt noch über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügt. Da seine Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich gegeben ist und er diese in keiner Weise substanziiert hat, ist er auch in dieser Hinsicht seiner Begründungsobliegenheit nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht nachgekommen. 
 
3.  
Nach dem Erwogenen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertigt es sich indessen, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das vom Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Ausstandsgesuche wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2022 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern