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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_337/2022  
 
 
Urteil vom 8. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
nebenamtliche Bundesrichterin Arndt, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Advokatin Claudia Stehli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Humbel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Kindesunterhalt), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 8. Februar 2022 (400 21 232). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geb. 1962) und B.A.________ (geb. 1984) heirateten 2009. Aus ihrer Ehe ist die Tochter C.A.________ (geb. 2012) hervorgegangen. 
 
B.  
 
B.a. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost bewilligte den Ehegatten mit Eheschutzurteil vom 29. Juli 2019 das Getrenntleben und stellte die Tochter unter die Obhut der Mutter. Gleichzeitig verpflichtete es den Ehemann per 1. September 2018 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'000.-- für die Ehefrau und von Fr. 3'500.-- für die Tochter.  
 
B.b. Mit Abänderungsentscheid vom 14. Januar 2020 senkte das Zivilkreisgericht per 1. November 2019 den Unterhaltsbeitrag für die Tochter auf monatlich Fr. 948.-- und hob jenen für die Ehefrau auf. Dabei rechnete es dem Ehemann ein hypothetisches Monatseinkommen von Fr. 3'660.-- an.  
 
C.  
 
C.a. Der Ehemann machte mit Klage vom 24. Februar 2021 beim Zivilkreisgericht das Scheidungsverfahren anhängig. Er beantragte, den Unterhaltsbeitrag für die Tochter per 1. Februar 2021 bereits für die Dauer des Scheidungsverfahrens aufzuheben, da sein tatsächliches Einkommen tiefer ausfalle als das hypothetisch angerechnete. Die Ehefrau hingegen verlangte, soweit hier von Belang, die Erhöhung des Kindesunterhaltsbeitrags per 1. August 2021 auf monatlich Fr. 2'300.-- und mit Wirkung per 8. Oktober 2022 auf Fr. 2'494.--.  
 
C.b. Mit Massnahmenverfügung vom 17. September 2021 reduzierte der Präsident des Zivilkreisgerichts den Unterhaltsbeitrag für die Tochter mit Wirkung per 1. März 2021 auf monatlich Fr. 600.--. Dabei berücksichtigte er beim Ehemann nicht mehr das hypothetische, sondern nunmehr das tatsächlich erzielte Einkommen. Gleichzeitig hielt er den Ehemann dazu an, sich weiterhin um ein höheres Einkommen zu bemühen und dem Gericht eine allfällige Erhöhung seines Erwerbseinkommens umgehend mitzuteilen.  
 
D.  
 
D.a. Am 4. November 2021 erhob die Ehefrau am Kantonsgericht Basel-Landschaft Berufung gegen die Massnahmenverfügung. Soweit für das hiesige Verfahren relevant, beantragte sie in der Hauptsache, der Ehemann sei nach einer Übergangsfrist von drei Monaten seit Eröffnung des Entscheids für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, für die Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'390.-- und ab 8. Oktober 2022 einen solchen von Fr. 2'590.-- zu bezahlen, jeweils zuzüglich Kinderzulagen.  
 
D.b. Das Kantonsgericht hiess die Berufung mit Entscheid vom 8. Februar 2022 teilweise gut und verpflichtete den Ehemann zur Leistung von monatlichen Kinderalimenten von Fr. 948.-- für die Zeit vom 1. März 2021 bis zum 30. September 2022 sowie von Fr. 1'177.-- ab dem 1. Oktober 2022, je zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Hierfür stellte es auf ein jährliches Nettoeinkommen exklusive Zulagen vor Steuern des Ehemannes von Fr. 43'920.-- sowie der Ehefrau von Fr. 55'500.-- ab. Der Tochter rechnete es als Einkommen die Kinderzulage von Fr. 200.-- pro Monat an. Sodann forderte es den Ehemann dazu auf, sich um ein höheres Erwerbseinkommen zu bemühen und dem Zivilkreisgericht bis 30. Juni 2022 seine Arbeitsbemühungen darzulegen. Das Berufungsurteil wurde dem Ehemann am 6. April 2022 zugestellt.  
 
D.c. Am 12. April 2022 berichtigte das Kantonsgericht das Dispositiv seines Entscheids vom 8. Februar 2022, soweit den Gerichtskostenanteil der Ehefrau betreffend. Der Ehemann erhielt das Rektifikat am 14. April 2022.  
 
E.  
 
E.a. Gegen den Berufungsentscheid erhob der Ehemann (Beschwerdeführer) am 6. Mai 2022 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Dispositivziffer betreffend die Unterhaltsverpflichtung und die Bestätigung der Massnahmenverfügung des Zivilkreisgerichts vom 17. September 2021. Eventualiter verlangt er die Festlegung eines monatlichen Kindesunterhaltsbeitrags von Fr. 843.-- ab dem 1. März 2021 sowie von Fr. 872.-- ab dem 1. Oktober 2022, jeweils zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen. Subeventualiter schliesst er auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid über den Kindesunterhalt. Weiter seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich der Ehefrau (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege.  
 
E.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 276 ZPO) geurteilt hat. Streitig sind vor Bundesgericht allein die Kindesunterhaltsbeiträge. Diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist vermögensrechtlicher Natur. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Damit muss nicht geprüft werden, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), wie dies in der Beschwerdeschrift vertreten wird. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Massnahmenentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 1.3 mit Hinweis; vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1). Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (Urteil 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
2.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 70 E. 2.2 mit Hinweisen). Sodann verfällt ein Gericht in Willkür, wenn es von einer konstanten (bundesgerichtlichen) Rechtsprechung abweicht, ohne dass hierfür sachlich haltbare Gründe vorliegen (BGE 147 III 393 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 143 I 321 E. 6.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Zudem kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist auch hier, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung willkürlich erscheinen lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis). Wird eine solche Rüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten tatsächlich vorliegt (BGE 142 II 369 E. 2.1 in fine; 142 I 99 E. 1.7.2 mit Hinweisen; 141 I 36 E. 1.3 in fine mit Hinweis).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer erblickt Willkür darin, dass die Vorinstanz auf seiner Seite ein hypothetisches Einkommen berücksichtigte. 
 
3.1. Im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil 5A_702/2020 vom 21. Mai 2021 E. 3.3). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen tatsächlich erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.8; 143 III 233 E. 3.2 mit Hinweis; 137 III 102 E. 4.2.2.2 mit Hinweis).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog, der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da das Einkommen beider Parteien zur Finanzierung ihrer Lebenskosten ausreiche, könne nicht gehört werden. Er scheine zu verkennen, dass sein finanzieller Beitrag zur Deckung des Familienbedarfs zu gering ausgefallen sei, weshalb die Beschwerdegegnerin ihr Arbeitspensum gezwungenermassen auf das überobligatorische Pensum von 100 % gesteigert habe, um eine künftige Sozialhilfeabhängigkeit zu verhindern. Die Beschwerdegegnerin leiste ihren Anteil am Kindesunterhalt bereits vollständig in Form von Naturalunterhalt, sodass der Geldunterhalt ausnahmslos vom Beschwerdeführer zu leisten sei. Dieser sei 59-jährig, habe mehrjährige Berufserfahrung in der Finanzbranche und arbeite nun in einem 50 %-Pensum als Sachbearbeiter Buchhaltung, mit welchem er ein effektives Einkommen von Fr. 3'095.-- erwirtschafte. Es wäre ihm sowohl zumutbar als auch möglich, einen zusätzlichen Nebenverdienst zu suchen, sodass er das vom damaligen Eheschutzgericht hypothetisch angerechnete Erwerbseinkommen von monatlich netto Fr. 3'660.-- erzielen könnte. Werde einem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen angerechnet, könne sich dieser hinterher nicht ohne weiteres auf den Standpunkt stellen, dass nur noch auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen sei. Immerhin müsse ihm der Nachweis offenstehen, dass er den zugemuteten Verdienst trotz aller Anstrengungen nicht zu erreichen vermocht habe. Der Beschwerdeführer führe lediglich aus, keinen höheren Verdienst zu erzielen, da ihm aufgrund seines fortgeschrittenen Alters keine 100 %-Anstellung ermöglicht werde. Weshalb es ihm aber unmöglich sein sollte, einen zusätzlichen Nebenverdienst - beispielsweise als Nachhilfelehrer in Mathematik oder Deutsch für Fremdsprachige oder als selbständiger Buchhalter für Buchhaltungsabschlüsse von Privatpersonen oder kleineren Betrieben - zu erwirtschaften, belege er mit keinem Wort. Den zur Erzielung des hypothetischen Einkommens fehlenden Betrag von Fr. 565.-- (Fr. 3'660.-- - Fr. 3'095.--) könnte er beispielsweise mit Nachhilfestunden generieren. Nachhilfelehrer seien jederzeit gefragt, insbesondere vor einem Schulwechsel (Übertritt in höhere bzw. weiterführende Schule), während der Sommerferien oder ganz aktuell aufgrund der Schulschliessungen oder des häufigen Fehlens in der Schule durch die Corona-Pandemie. Der Beschwerdeführer als versierter Finanzspezialist wäre durchaus in der Lage, Nachhilfestunden in Mathematik bis in die Oberstufe oder in Buchhaltung für KV-Lehrlinge anzubieten. Im Raum U.________ seien überdies beruflich viele Expats tätig, die für sich oder ihre Familienangehörigen Nachhilfe in Deutsch benötigten. Diese Aufgabe könnte der Beschwerdeführer ebenfalls übernehmen. Bei fünf Nachhilfestunden pro Woche à Fr. 40.-- inkl. sieben Wochen Ferien (5 x Fr. 40.-- x 40 Wochen / 12) könnte er zusätzlich Fr. 750.-- brutto pro Monat dazuverdienen. Der fehlende Nettobetrag von Fr. 565.-- werde damit zweifelsohne erreicht. Sobald der Beschwerdeführer seine ersten Nachhilfestunden absolviert habe, stehe einer Aufstockung der wöchentlichen Nachhilfestunden nichts mehr entgegen, zumal sein Arbeitspensum lediglich 50 % umfasse und er von der Mund-zu-Mund-Propaganda profitieren könne. Eine Erhöhung seines Arbeitserwerbs erscheine unter diesen Umständen real erzielbar und würde einerseits zu einer Erhöhung seines monatlichen Überschusses führen und es ihm andererseits ermöglichen, allenfalls einen höheren Unterhaltsbeitrag zu leisten.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer hält die Begründung der Vorinstanz für offensichtlich ergebnisorientiert. Weder die erste Instanz noch die Beschwerdegegnerin hätten je geltend gemacht, er müsse sich um eine Nebenbeschäftigung bemühen. Sollte er der Vorinstanz damit vorhalten wollen, ihr Entscheid beruhe auf einer unerwarteten rechtlichen Begründung, so wäre hierzu nicht die Willkürrüge zu erheben gewesen, sondern jene der Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Eine solche fehlt. Weshalb es willkürlich sein soll, dass die Vorinstanz eine Motivsubstitution vorgenommen hat, zeigt er wiederum nicht auf. Ebenso wenig erläutert er, woraus sich ergeben solle, dass sich die Vorinstanz ausschliesslich am Ergebnis orientiert habe und dadurch in Willkür verfallen sei.  
 
3.4. Soweit der Beschwerdeführer seinen Willkürvorwurf damit begründet, es sei stossend, wenn die Vorinstanz für die Annahme eines hypothetischen Einkommens ausschliesslich auf die Betreuungsverhältnisse abstelle, zumal er sich bei der Betreuung der Tochter gerne mehr einbringen würde, zielt seine Rüge an der Sache vorbei. Mit seinen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer weder in Abrede, dass er keine Betreuungsaufgaben wahrnimmt, welche ihn an der Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit hindern würden, noch verneint er den Umstand, dass sein tatsächlich erzieltes Einkommen bzw. sein damit erwirtschafteter Überschuss zur Deckung des Kindesunterhalts nicht ausreicht.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Sodann erblickt der Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Erkenntnis, er könne einen Nebenverdienst als Nachhilfelehrer erzielen, eine persönliche Auffassung, welche jeglicher objektiven Grundlage entbehre. Die langjährige Arbeit im kaufmännischen Bereich sei nicht mit der Qualifikation, Nachhilfestunden zu geben, gleichzusetzen. Ferner sei der Bedarf an (privaten) Nachhilfelehrern vor einem Schulwechsel bereits durch zahlreiche schulische Angebote und Kurse gedeckt, bei welchen die Unterrichtstätigkeit regelmässig ein Lehrerdiplom voraussetze. Genauso bestehe während der Sommerferien kein erhöhter Bedarf an Nachhilfelehrern, da diese naturgemäss im Hinblick auf Prüfungen während der Schulzeit beigezogen würden. Inwiefern die Corona-Pandemie auf den Bedarf nach Nachhilfeunterricht einen Einfluss haben solle, erläutere die Vorinstanz ebenfalls mit keinem Wort, zumal in der Schweiz Schulschliessungen glücklicherweise nur von kurzer Dauer gewesen seien und keine Aktualität mehr aufwiesen. Ferner sei die Nachfrage in der Region U.________ beschränkt und das Angebot reichlich. Es gebe genügend Studenten, welche mit Nachhilfestunden ein Einkommen erzielen müssten, um sich so das Studium finanzieren zu können. Ihr Wissen sei im Gegensatz zu jenem des Beschwerdeführers aktuell. Gleich verhalte es sich mit der Argumentation, der Beschwerdeführer könne sich als selbständiger Buchhalter für Buchhaltungsabschlüsse von Privatpersonen oder kleineren Betrieben betätigen. Buchhalter gebe es ausreichend und es handle sich somit nicht um einen Nischenbereich, in dem alle auf einen weiteren Anbieter im Alter von bald 60 Jahren gewartet hätten. Folglich fehle es klarerweise an der tatsächlichen Möglichkeit der Erzielung eines (hypothetischen) Nebeneinkommens.  
 
3.5.2. Hier stellt der Beschwerdeführer auf Tatsachen ab, welche sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben. Er führt nicht aus, die Vorinstanz habe diesbezüglich in den Akten liegende Beweismittel zu Unrecht unberücksichtigt gelassen (vgl. E. 2.3) oder in Verletzung seines rechtlichen Gehörs entsprechenden Beweisanträgen keine Folge gegeben. Ebenso wenig beruft er sich auf Erfahrungssätze (vgl. BGE 143 III 297 E. 6.7.1). Seine Vorbringen sind daher nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als geradezu unhaltbar auszuweisen.  
 
3.6. Schliesslich zielt auch der Vorhalt ins Leere, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer keine angemessene Übergangsfrist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eingeräumt, was sich auch aus der Fristansetzung zur Einreichung seiner Arbeitsbemühungen ergebe (vgl. Sachverhalt lit. D.b). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer kein neues hypothetisches Einkommen angerechnet; sie hat vielmehr die von ihm gewünschte Reduktion seines anrechenbaren Einkommens abgewiesen. Dazu ist keine Übergangsfrist anzusetzen. Auch vermag der Beschwerdeführer nichts aus der Fristansetzung zur Einreichung seiner Arbeitsbemühungen abzuleiten. Die Vorinstanz wollte dem Beschwerdeführer damit keine Frist einräumen, um sein aktuelles Einkommen zu steigern. Sie hat ihn vielmehr dazu aufgefordert, das angenommene hypothetische Einkommen weiter zu erhöhen und sich darüber auszuweisen, damit der Unterhaltsbeitrag für die Tochter weiter erhöht werden kann. Hinsichtlich der Anrechnung des hypothetischen Einkommens erweist sich die Beschwerde mithin als unbegründet.  
 
4.  
Ferner nimmt der Beschwerdeführer Anstoss daran, dass die Vorinstanz ihm den Barunterhalt der Tochter vollumfänglich auferlegte. Er rügt hier eine willkürliche Anwendung von Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB sowie von Art. 285 Abs. 1 ZGB
 
4.1. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Steht das Kind - wie hier - unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim (BGE 147 III 265 E. 5.5 mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1 in fine mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer zu einer Unterhaltszahlung an die Tochter vom 1. März 2021 bis zum 30. September 2022 von monatlich Fr. 948.-- und ab 1. Oktober 2022 von monatlich Fr. 1'177.--. Sie erwog, infolge des unveränderten Einkommens des Beschwerdeführers hätten sich seine finanziellen Verhältnisse nicht verändert, sodass es damit für die erste Phase beim auferlegten Barunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 948.-- bleibe. Zwar errechnete sie hier einen Barbedarf der Tochter von Fr. 977.-- und hielt fest, mangels Unterhaltsberechnung im damaligen Eheschutzverfahren könne nicht mehr nachvollzogen werden, wie die Differenz von Fr. 29.-- (= Fr. 977.-- - Fr. 948.--) zum dort gesprochenen Unterhaltsbeitrag habe entstehen können. Indessen lasse sich diese mit der tatsächlich tieferen Steuerbelastung sowohl der Beschwerdegegnerin als auch der Tochter rechtfertigen. Gemäss dem Steuerrechner des Kantons Basel-Landschaft betrage die monatliche Steuerbelastung der Beschwerdegegnerin bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 61'200.-- (= 12 x (Fr. 4'625.-- [Lohn] + Fr. 977.-- [Unterhaltsbeitrag] - Fr. 500.-- [Abzüge])) lediglich Fr. 237.30, während ihr in der erstinstanzlichen Unterhaltsberechnung Fr. 250.-- und der Tochter Fr. 75.-- an monatlicher Steuerbelastung angerechnet worden seien. Auch die tatsächliche Steuerbelastung für die Tochter falle tiefer aus, womit sich ihr Barunterhalt reduziere. Deshalb rechtfertige es sich, den im Eheschutzverfahren ermittelten Barunterhaltsbeitrag im Betrag von Fr. 948.-- für die erste Phase zu belassen. Mit Erreichen des 10. Altersjahrs der Tochter und dem damit einhergehenden erhöhten Grundbetrag von Fr. 600.-- betrage der Unterhalt ab dem 1. Oktober 2022 sodann Fr. 1'177.--. Für diese zweite Phase stellte die Vorinstanz auf ihre eigenen Berechnungen ab. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2) überband sie dem Beschwerdeführer den gesamten Barbedarf der Tochter mit dem Argument, die Beschwerdegegnerin leiste ihren Anteil bereits vollständig in natura. Sie ging dabei in beiden Phasen von einem Überschuss des Beschwerdeführers von Fr. 1'437.-- und einem solchen der Beschwerdegegnerin von Fr. 957.-- aus.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bemängelt erneut als stossend, dass ihm der gesamte Barunterhalt der Tochter auferlegt werde, obwohl er sich durchwegs darum bemühe, die Tochter vermehrt zu betreuen. Sein Wunsch ändert indessen nichts an den tatsächlichen Verhältnissen. Er bestätigt selbst, dass die Beschwerdegegnerin die Betreuung der Tochter wahrnimmt und damit deren Naturalunterhalt zur Hauptsache alleine erbringt. Angesichts der oben wiedergegebenen Rechtsprechung (vgl. E. 4.1), wonach in solchen Konstellationen grundsätzlich der andere Elternteil den Geldunterhalt zu leisten hat, vermag sein Vorbringen den angefochtenen Entscheid unter diesem Gesichtspunkt nicht als willkürlich auszuweisen.  
 
4.4. In allgemeiner Weise hält der Beschwerdeführer dafür, es wäre offensichtlich unbillig, wenn der hauptbetreuende Elternteil nicht verpflichtet wäre, sich am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen, solange seine Leistungsfähigkeit nicht grösser sei als diejenige des anderen Elternteils. Damit könnte er unter Umständen über einen grossen bis sehr grossen Überschuss frei verfügen, während der andere Elternteil auf das familienrechtliche Existenzminimum gesetzt wäre. Dies gelte erst recht, soweit die Erwerbstätigkeit des hauptbetreuenden Elternteils durch Drittbetreuung ermöglicht werde, deren Kosten Bestandteil des Kindesbedarfs bildeten. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die gesetzliche Regelung von Art. 276 ZGB gerade nicht zum Ziel hat, eine finanzielle Gleichstellung der Eltern zu bewirken. Seine Rüge zielt ins Leere.  
 
4.5. Sodann moniert der Beschwerdeführer, die getroffene Unterhaltsregelung greife in sein Existenzminimum ein, da er die Alimente mit seinem effektiven Einkommen bezahlen müsse. Er könne die gesprochenen Unterhaltsbeiträge nur leisten, wenn er das hypothetische Einkommen tatsächlich erzielen würde. Nachdem sich die Anrechnung des hypothetischen Einkommens, mit welchem er die festgelegten Unterhaltsbeiträge unbestrittenermassen ohne Eingriff in sein Existenzminimum leisten kann, als willkürfrei erwiesen hat (vgl. E. 3), ist seiner Rüge die Grundlage entzogen.  
 
4.6. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin sei leistungsfähiger als er, weshalb auch sie an den Barunterhalt beizutragen habe. Er stützt sich hier auf einen eigenen Überschuss von Fr. 872.-- und einen solchen der Beschwerdegegnerin von Fr. 957.--. Seinen Überschuss berechnet er indessen durchwegs gestützt auf sein effektives Einkommen. Bei Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens verbleibt ihm demgegenüber ein Überschuss von Fr. 1'437.--, sodass seine Leistungskraft höher ausfällt als diejenige der Beschwerdegegnerin. Er kann sich mithin nicht auf die Ausnahme zum Verteilungsgrundsatz berufen, wonach sich der betreuende Elternteil dann am Geldunterhalt zu beteiligen hat, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil (vgl. E. 4.1). Seiner Willkürrüge ist auch hier kein Erfolg beschieden.  
 
4.7. Damit hält die getroffene Unterhaltsregelung vor dem Willkürverbot stand. Weitere Gründe, weshalb die gesprochenen Unterhaltsbeiträge willkürlich sein sollten, führt der Beschwerdeführer nicht an. So beanstandet er nicht, dass die Vorinstanz den im Vergleich zu ihren eigenen Berechnungen (Fr. 977.--) tieferen Unterhaltsbeitrag (Fr. 948.--) für die erste Phase damit begründete, die Steuerlast der Beschwerdegegnerin liege bei Fr. 237.30 statt bei Fr. 250.-- und auch jene der Tochter sei tiefer als Fr. 75.--, dann den Unterhaltsbeitrag für die zweite Phase aber mit den höheren Steuerzahlen ermittelte, ohne diese unterschiedliche Handhabung zu begründen. Mangels entsprechender Rüge ist nicht zu prüfen, ob hier im Ergebnis Willkür zu bejahen wäre (vgl. E. 2.4).  
 
5.  
Die Kostenregelung des Berufungsverfahrens ficht der Beschwerdeführer nicht unabhängig vom Ausgang des hiesigen Verfahrens an, sodass auf seine diesbezüglichen Ausführungen nicht eingegangen zu werden braucht. 
 
6.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine zu entschädigenden Kosten entstanden sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen, zumal die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos eingestuft werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller