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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
2C_391/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 11. März 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 2. Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Jahrgang 1981) ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im November 2005 in die Schweiz ein, heiratete im April 2006 die schweizerische Staatsangehörige B.________ (Jahrgang 1951), worauf ihm eine letztmals bis 2. April 2010 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Mit Verfügung vom 19. April 2010 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich sein Gesuch um erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist zur Ausreise an. 
 
B.  
Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies einen von A.________ gegen die Verfügung des kantonalen Migrationsamt gerichteten Rekurs mit Urteil vom 3. Dezember 2014 ab. Mit Urteil vom 11. März 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich seine Beschwerde ebenfalls ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Mai 2015 an das Bundesgericht beantragt A.________, seine Aufenthaltsbewilligung sei kostenfällig zu verlängern, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen. Subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Er ersucht um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Die Vorinstanz, der Regierungsrat des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 erteilt der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).  
 
 
1.2.  
 
1.2.1. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, eine rechtlich und faktisch ungetrennte Ehe mit einer schweizerischen Staatsangehörigen zu leben, und leitet aus dieser Ehe ein Aufenthaltsrecht ab. Der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG in Verbindung mit Art. 42 AuG steht einem Eintreten auf die erhobene Beschwerde nicht entgegen, soweit sie sich gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung richtet.  
 
1.2.2. Gegen die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende verfügte Wegweisung, die im vorliegenden Verfahren inhaltlich mitangefochten ist (Devolutiveffekt; BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144), steht hingegen nur das Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) offen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Das eingereichte Rechtsmittel kann wegen der dafür aufgestellten und vorliegend nicht erfüllten qualifizierten Rügepflicht (Art. 116, Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen genommen werden, weshalb in diesem Punkt darauf nicht einzutreten ist.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Entscheids und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist, vorbehältlich der Erfüllung der Rüge- und Begründungspflicht, einzutreten.  
 
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, darin eingeschlossen solcher, die sich aus Völkerrecht ergeben, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 V 74 E. 2 S. 76 f.; Urteil 8C_438/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin schweizerischer Staatsangehörigkeit zusammenwohnt. Er rügt, die Verwaltung hätte nicht vom Umstand, dass der geschiedene Ehegatte seiner Ehefrau seit dem Jahr 2007 ebenfalls in der gemeinsamen Wohnung lebe, auf eine Scheinehe schliessen dürfen. Eine verfassungs- und völkerrechtskonforme Interpretation von Art. 42 AuG würde solche Wohngemeinschaften zulassen; der Begriff des Zusammenwohnens könne nicht einschränkend ausgelegt werden. Indem die blosse Form des Zusammenlebens als Indiz auf eine Scheinehe gewertet werde, habe die Vorinstanz Art. 8 EMRK verletzt. Er verfüge zudem auf Grund seiner langjährigen Anwesenheit und seiner Verwurzelung in wirtschaftlicher Hinsicht über einen aus dem Recht auf Privatsphäre (Art. 8 EMRK) abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. 
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Eine (relevante) Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231; 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Dabei ist grundsätzlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (Art. 42 Abs. 1 AuG).  
 
2.2. Der aus der Ehe abgeleitete Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung erlöscht insbesondere, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des AuG und seinen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Dass die Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur auf Grund von Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Begebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen. In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152), die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) überprüft; in die vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich; insbesondere bezwecke sie die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass Art. 42 AuG hinsichtlich des Erfordernisses des Zusammenwohnens den Ehepartnern (im Sinne einer tatsächlich gelebten Lebens- und Schicksalsgemeinschaft, oben, E. 2.1) nicht die Lebensform des konventionellen typischen Kleinhaushalts vorschreibt (Urteil 2C_48/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.2.5). Die Organisation der Ehe ist in erster Linie Angelegenheit der Ehegatten. Das Erfordernis des Zusammenlebens schliesst nicht per se aus, dass ein Ehepaar mit weiteren Personen, auch ausserhalb des jeweiligen Familienverbandes der Ehepartner, zusammenwohnen kann (Urteil 2C_48/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.2.5). Ob dies aus finanziellen Gründen oder wegen einer freiwillig gewählten Lebensform (vgl. Urteil 2C_48/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.2.3) erfolgt, ist unerheblich, weshalb auf die entsprechende Sachverhaltsrüge nicht weiter einzugehen ist (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer, der sich auf ein unterschiedslos bestehendes Recht der Ehegatten auf ein unkonventionelles Zusammenleben beruft, übergeht jedoch, dass der Schweizerischen Rechtsordnung  kein rein formales Rechtsverständnis zu Grund liegt (Grundsatz von Treu und Glauben; Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 ZGB; BGE 131 I 166 E. 6.1 S. 177, mit zahlreichen Hinweisen). Die Organisationsfreiheit, die der Gesetzgeber Ehegatten, die eine eigentliche Lebens- und Schicksalsgemeinschaft pflegen wollen, auch im Anwendungsbereich von Art. 42 AuG einräumt, soll solchen Personen, die eine Beziehung nur punktuell bzw. über kurze Zeit pflegen und im Übrigen aber ihren eigenen Interessen nachgehen, klarerweise keinen Aufenthaltsanspruch verschaffen. Obwohl den Ehegatten im Anwendungsbereich von Art. 42 AuG keine bestimmte Lebensform vorgeschrieben wird, kann die "unkonventionelle" Art des Zusammenwohnens zusammen mit weiteren Indizien in tatsächlicher Hinsicht darauf schliessen lassen, dass die Ehe (als Lebens- und Schicksalsgemeinschaft) nicht wirklich gewollt ist. Die von der Vorinstanz festgestellten Indizien - Altersunterschied von 30 Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, die kurze Zeitspanne zwischen dem Kennenlernen und der Heirat, die Drittstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, sowie die Wohngemeinschaft mit dem geschiedenen Ehepartner der Ehegattin - blieben im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbestritten. Der Beschwerdeführer zeigt des Weiteren nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei ihrem Schluss aus diesen Indizien auf einen fehlenden Ehewillen (als innere Tatsache) in Willkür verfallen wäre (vgl. oben, E. 2.2), weshalb von einem solchen fehlenden Ehewillen auszugehen ist. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer berufe sich nicht auf die Ehegemeinschaft, um diese weiterhin mit seiner Ehegattin in der Schweiz leben zu können, sondern um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, ist nicht zu beanstanden. Der aus der Ehe abgeleitete Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 AuG) ist somit wegen missbräuchlicher Geltendmachung (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG) erloschen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
2.4. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führt, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, zu keiner Verletzung des konventionsrechtlich geschützten Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK. Der Anwendungsbereich dieses Grundrechts ist mit Bezug auf partnerschaftliche Beziehungen nur eröffnet, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme dazu führt, dass eine  nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird (BGE 141 II 169 E. 5.2.1 S. 180; 139 I 330 E. 2.1 S. 336; 126 II 425 E. 4c/bb S. 433 f.). Ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin keinen wirklichen Ehewillen haben, liegt auch keine Beziehung vor, welche vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst wird. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
2.5. Offen bleiben kann, ob der Schutzbereich von Art. 8 EMRK hinsichtlich der grundrechtlichen Ausprägung als Recht auf Schutz des Privatlebens eröffnet ist. Das Bundesgericht hat es bis anhin abgelehnt, von einer bestimmten Aufenthaltsdauer im Aufnahmestaat auf ein aus dieser Garantie fliessendes Aufenthaltsrecht zu schliessen (Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Für eine Eröffnung des Schutzbereichs der konventionsrechtlichen Garantie des Privatlebens bedarf es regelmässig vielmehr besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286 ff.; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 4.1), welche nicht geltend gemacht worden sind. Das angerufene Grundrecht kann zudem rechtmässig eingeschränkt werden, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, gründet doch die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auf einer formell-gesetzlichen Bestimmung (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG) und liegt im öffentlichen Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik (BGE 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, 135 I 143 E. 2.2 S. 147). Private Interessen, welche dieses öffentliche Interesse grundsätzlich zu überwiegen vermögen - wie insbesondere schutzwürdige Kindesinteressen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1 S. 250, mit zahlreichen Hinweisen) oder eine Unzumutbarkeit der Ausreise - wurden nicht geltend gemacht. Die Beschwerde wegen Verletzung der konventionsrechtlichen Garantie des Schutzes des Privatlebens (Art. 8 EMRK) erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
2.6. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift aus der seiner Ansicht nach langen Dauer des Verfahrens, wäre ihm doch offen gestanden, diesbezüglich eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben (Urteil 2C_209/2014 vom 7. März 2014 E. 2.3).  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall