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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1030/2020  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber A. Brunner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 10. November 2020 (WBE.2020.166). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1991) ist Staatsangehörige des Kosovo. Am 11. Juni 2015 heiratete sie im Kosovo einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann; dieser Ehe ist am 12. Mai 2017 der Sohn B.________ entsprungen.  
 
A.b. Nach der Eheschliessung gelangte A.________ im Rahmen des Familiennachzugs am 13. Dezember 2015 in die Schweiz. Am 14. Dezember 2015 wurde A.________ vom Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend: das kantonale Migrationsamt) in einem persönlichen Gespräch auf die Wichtigkeit des Erwerbs von Deutschkenntnissen hingewiesen; sie bestätigte dabei unterschriftlich, einen Sprachnachweis Niveau A1 einreichen zu wollen. Am 17. Dezember 2015 erteilte ihr das kantonale Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung.  
 
A.c. Nachdem A.________ den vereinbarten Sprachnachweis schuldig geblieben war, schloss das kantonale Migrationsamt mit ihr eine Integrationsvereinbarung ab. Mit dieser Vereinbarung verpflichtete sich A.________ erneut zur Vorlage eines Sprachnachweises. Sie blieb jedoch auch in der Folge säumig. Vor diesem Hintergrund verlängerte das kantonale Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligung am 18. Dezember 2017 zwar noch einmal bis zum 30. Juni 2018, knüpfte eine weitere Verlängerung jedoch an die Bedingung, dass sie ohne weitere Aufforderung bis spätestens am 30. Juni 2018 ihre Deutschkenntnisse durch Vorlegen eines Sprachdiploms Niveau A1 nachweise. Auch dieser Aufforderung kam A.________ nicht nach. Dabei blieb es trotz mehrerer Ermahnungen des Migrationsamts auch nach dem 30. Juni 2018.  
 
B.  
Am 16. Oktober 2019 verfügte das kantonale Migrationsamt die Nichtverlängerung der am 30. Juni 2018 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft aus der Schweiz weg. 
 
Gegen die Verfügung des kantonalen Migrationsamts vom 30. Juni 2018 erhob A.________ Einsprache. Während des Einspracheverfahrens gewährte das kantonale Migrationsamt A.________ ein weiteres Mal die Gelegenheit zum Nachweis von Deutschkenntnissen des Referenzniveaus A1. Auch diese Gelegenheit liess A.________ ungenutzt verstreichen. Am 4. Mai 2020 wies das kantonale Migrationsamt ihre Einsprache ab. 
 
Dieser Einspracheentscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (nachfolgend: das Verwaltungsgericht) mit Urteil vom 10. November 2020 geschützt. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2020 und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. 
 
Das kantonale Migrationsamt und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin kann sich hinsichtlich des für das Eintreten erforderlichen Bewilligungsanspruchs (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) in vertretbarer Weise auf Art. 43 Abs. 1 AuG (SR 142.20 [in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung]) berufen. Nach dieser Bestimmung hatte der ausländische Ehegatte einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Person Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammen wohnte. Die Beschwerdeführerin ersucht um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und begründet dies sinngemäss damit, sie habe Anspruch darauf, ihr Familienleben in der Schweiz leben zu können. Für das Eintreten genügt, dass ein potentieller Anspruch auf den Familiennachzug in vertretbarer Weise dargetan wird. Dies ist hier der Fall. Ob die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Die Beschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist deshalb zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) der hierzu legitimierten Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die vorgebrachten Rügen, wenn rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2 S. 394). Bezüglich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügeobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat das Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung am 18. Juni 2018 eingereicht. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich das Recht massgebend, das zum 18. Juni 2018 in Kraft war (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; Urteil 2C_911/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1). Abzustellen ist mithin auf das AuG in seiner Fassung vom 1. Januar 2018. 
 
4.  
 
4.1. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz niederlassungsberechtigt ist und die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen der Vorinstanz mit ihm zusammen wohnt, hatte sie zum hier interessierenden Zeitpunkt Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AuG). Dieser Anspruch stand allerdings unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorlag (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG).  
 
4.2. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG konnte die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die betreffende Ausländerin eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhielt (vgl. zur Möglichkeit, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an Bedingungen zu knüpfen Art. 33 Abs. 2 AuG). Das hier anwendbare Recht sah ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit der Bedingung zu verknüpfen, einen Sprach- oder Integrationskurs zu besuchen; diese Verpflichtung konnte auch in einer Integrationsvereinbarung festgehalten werden (Art. 54 Abs. 1 AuG).  
 
4.3. Vorliegend hat das kantonale Migrationsamt in seiner Verfügung vom 18. Dezember 2017 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin über den 30. Juni 2018 hinaus davon abhängig gemacht, dass die Beschwerdeführerin bis spätestens am 30. Juni 2018 ihre Deutschkenntnisse durch Vorlegen eines Sprachdiploms Niveau A1 nachweise. Die Beschwerdeführerin hat bis zum Ergehen des angefochtenen Urteils keinen entsprechenden Sprachnachweis vorgelegt. Damit hat sie die Bedingung gemäss Verfügung vom 18. Dezember 2017 nicht eingehalten. Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG erfüllt sei, was die Beschwerdeführerin denn zu Recht auch nicht in Frage stellt. Hingegen beanstandet sie sinngemäss, dass die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sei. Auf diese Rüge ist im Folgenden einzugehen.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem bald vierjährigen Sohn im Kanton Aargau. Der Ehemann und der Sohn verfügen in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung der Beschwerdeführerin sind vor diesem Hintergrund geeignet, zu einer Trennung der Familiengemeinschaft zu führen; die Nichtverlängerung greift insofern in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens ein (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV; vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; 135 I 153 E. 2.1).  
 
5.2. Art. 8 Ziff. 2 EMRK setzt für die Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Ziff. 1 EMRK neben dem (vorliegend zu Recht nicht bestrittenen; vgl. E. 4.2 hiervor) Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage voraus, dass der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Nichts anderes ergibt sich inhaltlich aus den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 96 AuG; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.).  
 
5.3. Um beurteilen zu können, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin verhältnismässig erscheint, muss in einem ersten Schritt die Frage beantwortet werden, inwiefern aus der Nichterfüllung der mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 für die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verlangten Bedingung, einen Sprachnachweis Niveau GER A1 beizubringen, ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin resultiert.  
 
5.3.1. Aus der Verfügung des kantonalen Migrationsamts vom 18. Dezember 2017 geht hervor, dass mit der Verpflichtung zum Beibringen eines Sprachnachweises eine minimale sprachliche Integration sichergestellt werden sollte. Damit verfolgte das kantonale Migrationsamt zweifellos ein gewichtiges öffentliches Interesse: Wie der Bundesrat in der Botschaft zum AuG ausdrücklich ausführte, bildet die Möglichkeit, sich mit seiner Umwelt verständigen zu können, "die erste Voraussetzung einer gelungenen beruflichen und sozialen Integration und verhindert eine gesellschaftlich unerwünschte Segregation" (BBl 2002 3709, 3799; vgl. ferner BBl 2002 3709, 3733 ["Der Integrationsprozess der ausländischen Wohnbevölkerung ist nur möglich, wenn alle gesellschaftlichen Ebenen berücksichtigt werden. In der Vergangenheit stand vor allem die berufliche Integration im Zentrum. Heute sind vermehrte Anstrengungen notwendig. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf die Aus- und Weiterbildung sowie die generelle Förderung der Sprachkenntnisse"] und 3783 ["Im Allgemeinen ist für eine nachhaltige Integration in der Schweiz die gute Kenntnis einer Landessprache erforderlich"]). Auch in den parlamentarischen Beratungen zum AuG, auf welche Art. 54 Abs. 1 AuG letztlich zurückging (vgl. AS 2004 N 1065), wurde wiederholt betont, dass der Erwerb minimaler Kenntnisse einer Landessprache für die Integration zugewanderter Ausländerinnen und Ausländer (vgl. dazu auch Art. 4 AuG) und für die gesamtgesellschaftliche Kohäsion zentral sei (AB 2004 N 1068 f. [Voten Bühlmann, Pfister]).  
 
5.3.2. Auf den 1. Januar 2019 hat der Gesetzgeber den Familiennachzug zu einer niederlassungsberechtigten Person im Sinne der vorstehenden Wertungen ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass sich die nachzuziehende Person in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG [AS 2017 6521]). Zielsetzungen zum Erwerb von Sprachkompetenzen können sodann Gegenstand einer Integrationsvereinbarung bilden (Art. 58b Abs. 2 AIG), wobei deren Nichteinhaltung nach Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung auslösen kann. Der Sprachnachweis gilt als erbracht, wenn der nachzuziehende ausländische Ehegatte nachweist, dass er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 73a VZAE [AS 2018 3173]); in Frage kommt insbesondere die Vorlage eines Sprachnachweises, der die Sprachkompetenzen in der entsprechenden Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE [AS 2018 3173]).  
 
Die vorgenannten Bestimmungen finden auf den vorliegenden Fall aus intertemporalrechtlichen Gründen zwar noch keine Anwendung (vgl. E. 3 hiervor). Sie veranschaulichen jedoch das Gewicht, das der Gesetzgeber einer minimalen sprachlichen Integration von Ausländerinnen beimisst (und auch schon unter dem alten, hier noch anwendbaren Recht beimass; vgl. E. 5.3.1 hiervor). 
 
5.3.3. Mit der in der Verfügung vom 18. Dezember 2017 angeordneten Bedingung verfolgte das kantonale Migrationsamt nach dem Gesagten ein gewichtiges öffentliches Interesse (vgl. E. 5.3.2 hiervor), das im Übrigen auch konventionsrechtlich anerkannt ist (Schutz der öffentlichen Ordnung bzw. des allgemeinen ordre public sowie wirtschaftliches Wohl des Landes; vgl. dazu MARAUHN/THORN, in: Dörr/Grote/Marauhn [Hrsg.], EMRK/GG Konkordanzkommentar, 2. Aufl. 2013, Kap. 16 Rn. 89 und 92 f.) Nachdem die Beschwerdeführerin sich schon seit Dezember 2015 in der Schweiz aufhielt und sie bis im Dezember 2017 trotz mehrfacher Aufforderungen des Migrationsamts keinerlei Anstrengungen zum Erlernen einer Landessprache erkennen liess (vgl. Bst. A.b und A.c hiervor), erscheint die im Dezember 2017 an sie gerichtete Aufforderung, binnen eines halben Jahres Deutschkenntnisse des Referenzniveaus A1 nachzuweisen, ohne Weiteres als geeignetes, erforderliches und zumutbares Mittel, um die für eine gelungene gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration erforderlichen sprachlichen Grundlagen sicherzustellen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.2.3).  
 
5.3.4. Aufgrund der Nichterfüllung der mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 angeordneten Bedingung, einen Sprachnachweis Niveau GER A1 beizubringen, besteht nach dem Gesagten ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Das Gewicht dieses öffentlichen Interesses hängt davon ab, inwiefern der Beschwerdeführerin die Nichterfüllung der Bedingung vorgeworfen werden kann. Relativiert wäre das öffentliche Fernhalteinteresse, wenn die Nichterfüllung der Bedingung (teilweise) entschuldbar erschiene, beispielsweise aufgrund einer Krankheit oder Lernschwäche (vgl. nun ausdrücklich Art. 49a Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG) oder weil die Beschwerdeführerin aufgrund von Betreuungspflichten für ihre Kinder für den Besuch eines Sprachkurs keinerlei Kapazität gehabt hätte. Zulasten der Beschwerdeführerin fällt ins Gewicht, dass sie sich trotz mehrfacher Aufforderungen seitens des Migrationsamts und auch nach dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung beharrlich weigerte, irgendwelche Anstrengungen zum Erlernen der deutschen Sprache zu unternehmen. Die darin zum Ausdruck kommende unkooperative Haltung zog sich über Jahre hin und zeigte sich selbst noch nach verfügter Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, indem die Beschwerdeführerin auch von der ihr im Einspracheverfahren gewährten Möglichkeit, doch noch einen Sprachnachweis beizubringen, keinen Gebrauch machte (vgl. Bst. B hiervor). Dass sie auch angesichts der akut drohenden Wegweisung keine Anstrengung unternahm, sich die deutsche Sprache auch nur in den Grundzügen anzueignen, zeigt ein gewisses Desinteresse, sich in die hiesigen Verhältnisse einzufügen. Es besteht deshalb ein nicht ungewichtiges öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.  
 
5.4. Dem öffentlichen Fernhalteinteresse (vgl. E. 5.3 hiervor) gegenüberzustellen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Zu berücksichtigen sind nach der Praxis des Bundesgerichts in diesem Zusammenhang insbesondere der Grad der Integration sowie die mit der Fernhaltemassnahme für die ausländische Person und ihre Kernfamilie verbundenen Nachteile (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war und je tiefer ihre (familiäre, soziale, kulturelle und wirtschaftliche) Verwurzelung hier ist, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtmässigkeit der ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme (vgl. Urteil 2C_355/2020 vom 12. August 2020 E. 4.2).  
 
5.4.1. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt (vgl. namentlich E. 3.3.2.3 bis E. 3.3.2.5 des angefochtenen Entscheids), hält sich die Beschwerdeführerin seit etwas mehr als fünf Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Diese fünfjährige Aufenthaltsdauer korreliert gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nicht mit ihrer sprachlichen, sozialen und kulturellen Integration: In sprachlicher Hinsicht ist zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin die an ihrem Wohnort gesprochene Sprache nicht beherrscht. Dies wirkt sich negativ auf ihre Möglichkeiten aus, sozial zu interagieren. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen musste die Beschwerdeführerin beispielsweise von ihrem Ehemann zu einer ärztlichen Konsultation am 9. September 2019 begleitet werden; das Gespräch mit dem Arzt wurde sodann aufgrund der fehlenden Verständigungsmöglichkeiten fast ausschliesslich vom Ehemann der Beschwerdeführerin geführt. Ausserfamiliäre soziale Kontakte der Beschwerdeführerin gehen aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor und werden von ihr auch nicht behauptet.  
 
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist die Beschwerdeführerin insgesamt weder in sprachlicher noch in sozialer oder kultureller Hinsicht in die schweizerischen Verhältnisse integriert. 
 
5.4.2. Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland erst im Alter von 24 Jahren verlassen und ist mit einem kosovarischen Landsmann verheiratet, mit dem sie sich nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz ausschliesslich auf Albanisch unterhält. Angesichts der Sozialisierung der Beschwerdeführerin im Kosovo und ihres vergleichsweise kurzen Aufenthalts in der Schweiz, ist von intakten Wiedereingliederungschancen im Kosovo auszugehen, auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Beschwerdeführerin dort aufgrund ihrer geringen Berufserfahrung in beruflicher Hinsicht gewisse Schwierigkeiten antreffen könnte. In wirtschaftlicher Hinsicht dürfte sich an der bisherigen Situation unabhängig von diesen Schwierigkeiten nichts ändern, war es doch schon bis anhin der Ehemann der Beschwerdeführerin, der für den Familienunterhalt aufkam (vgl. E. 3.3.5.5 des angefochtenen Urteils).  
 
5.4.3. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist ebenfalls im Kosovo aufgewachsen, ist jedoch bereits 2004 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich damit seit mehr als 15 Jahren hier auf. Er verfügt in der Schweiz - wie der gemeinsame Sohn - über die Niederlassungsbewilligung und arbeitet seit mehr als zehn Jahren beim gleichen Arbeitgeber. Für ihn wäre ein Verlassen der Schweiz entsprechend mit erheblichen beruflichen Schwierigkeiten verbunden; überdies hätte ein Verlassen der Schweiz empfindliche Auswirkungen auf sein Privatleben (Art. 13 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Eine Rückkehr in den Kosovo kann ihm aufgrund seiner unbestrittenen Verankerung in der Schweiz nicht ohne Weiteres zugemutet werden, auch wenn er dort - wie die Vorinstanz erwägt - einen grossen Teil seiner Kindheit und seiner Jugend verbracht hat und ihm die albanische Sprache geläufig sein mag. Es ist aufgrund der Umstände ernsthaft damit zu rechnen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils nicht in den Kosovo folgen würde. Für den Sohn B.________ hätte dies zur Folge, dass er entweder seiner Mutter in den Kosovo folgen, oder aber bei seinem Vater in der Schweiz bleiben müsste; faktisch würde er so oder anders auf Dauer getrennt von einem seiner beiden Elternteile aufwachsen.  
 
5.4.4. Aufgrund der dargelegten Implikationen für das Privat- und Familienleben (vgl. E. 5.4.3 hiervor) besteht ein grosses privates Interesse an der Aufrechterhaltung des Anwesenheitsrechts der Beschwerdeführerin.  
 
5.5. In einer Gesamtsicht überwiegt das nicht ungewichtige öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung (vgl. E. 5.3.4 hiervor) das relativ grosse private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. E. 5.4.4 hiervor) noch nicht. Eine Aufenthaltsbeendigung erweist sich derzeit entgegen der Vorinstanz als unverhältnismässig. Im Sinne einer milderen Massnahme rechtfertigt es sich stattdessen, die Beschwerdeführerin formell ausländerrechtlich zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AuG; vgl. zu den milderen Mitteln Botschaft des Bundesrats vom 8. März 2013 zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration], BBl 2013 2397, S. 2431 f.). Die Beschwerdeführerin ist allerdings in aller Form darauf hinzuweisen, dass von ihr erwartet wird, ab sofort verstärkte Integrationsbemühungen zu unternehmen; insofern ist sie auf ihren Ankündigungen im vorliegenden Verfahren zu behaften. Andernfalls hat sie mit einem Widerruf bzw. einer Nichtverlängerung ihrer Bewilligung zu rechnen.  
 
6.  
Damit ergibt sich zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Weigerung, den vom Migrationsamt mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 einverlangten Sprachnachweis beizubringen, den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG gesetzt hat. Die gegen sie angeordnete aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich jedoch aus heutiger Sicht als unverhältnismässig; in einem Fall wie dem vorliegenden kann eine Aufenthaltsbeendigung nur in Betracht gezogen werden, wenn die betreffende Person vorgängig formell verwarnt und auf die Folgen ihrer Verweigerungshaltung hingewiesen worden ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern; gleichzeitig ist die Beschwerdeführerin ausländerrechtlich zu verwarnen. 
 
7.  
Diesem Verfahrensausgang (E. 6 hiervor) entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Ansprüche auf Parteientschädigung bestehen nicht. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. 
 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt. 
 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Brunner