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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_612/2022  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unbekannte Mitarbeiter der Zentralen Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, 
Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich 1, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität,Cybercrime und bes. 
Untersuchungen, Güterstrasse 33, 8004 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. August 2022 (TB220087-O/U/AHA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingaben vom 2. und 5. März 2022 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeitende der Zentralen Inkassostelle der Gerichte wegen Amtsmissbrauchs, Verleumdung etc. Er warf ihnen vor, sie hätten es versäumt, eine Forderung gegen ihn vor Ablauf der Verjährung geltend zu machen, obwohl ihnen seine Berliner Adresse bekannt gewesen sei. Um ihm zu schaden, hätten sie dann am 25. Januar 2022 das vollkommen unbeteiligte Migrationsamt des Kantons Zürich wider besseres Wissen dahingehend informiert, dass er ihnen den verjährten Gesamtbetrag schulde und seine Adresse unbekannt sei. Dadurch hätten sie den Eindruck erweckt, er sei nicht erreichbar, kümmere sich nicht um seine Angelegenheiten und habe Schulden. Diese Mitteilung sei ehrenrührig und geeignet, seinen wirtschaftlichen Ruf zu schädigen und sein berufliches Fortkommen zu behindern. 
Am 25. Mai 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Sie beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen, da kein deliktsrelevanter Tatverdacht vorliege. 
Mit Beschwerde vom 15. November 2022 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu erteilen. "Hilfsweise" ersucht er zudem um eine Aufhebung der "willkürlichen Kostenfestsetzung" zu seinen Lasten. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamtinnen und Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung von Mitarbeitenden der Inkassostelle der Gerichte, mithin Beamtinnen bzw. Beamten im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid, teilweise durch Verweis auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2022, ausgeführt, dass die Geltendmachung offener Forderungen zum gesetzlichen Auftrag der Zentralen Inkassostelle der Gerichte gehört. Deren Mitarbeitenden würden sich daher nicht strafbar machen, wenn sie diesen Auftrag erfüllten, und zwar selbst dann nicht, wenn ihr Vorgehen zivil- oder verwaltungsrechtlich anfechtbar gewesen sein sollte. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser (zutreffenden) Begründung nicht sachgerecht auseinander, sondern wiederholt bloss seine bereits vor Obergericht vorgebrachte und von diesem widerlegte Behauptung, die angezeigten Mitarbeitenden hätten sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht, indem sie unter Beizug des Migrationsamts versucht hätten, eine verjährte Forderung einzutreiben. 
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wurde im Übrigen bereits im Urteil 4D_23/2021 vom 10. Juni 2021 darauf hingewiesen, dass er, wenn er im Ausland Wohnsitz hat, verpflichtet ist, im Verkehr mit dem Bundesgericht eine Zustelladresse in der Schweiz zu verzeigen (Art. 39 Abs. 3 BGG). Er hat in der vorliegenden Beschwerde unter Missachtung dieser Bestimmung einzig seine Berliner Adresse angegeben. Sollte er weitere Beschwerden unter Verletzung der ihm nunmehr bekannten Verpflichtung einreichen, behält sich das Bundesgericht vor, darauf wegen missbräuchlicher Beschwerdeführung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 7 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi