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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1141/2022  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
4. D.D.________, 
5. E.D.________, 
alle vertreten durch Advokat Peter Volken, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Sachbeschädigung, üble Nachrede); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 19. August 2022 (P3 21 321). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 9. November 2019 fand die Ziegenleistungsschau des Verbandes F.________ statt. Im Nachgang erstatteten A.A.________, B.A.________, C.A.________, D.D.________ und E.D.________ gegen G.________, H.________ und I.________ Strafanzeige wegen Sachbeschädigung, Beschimpfung, Nötigung und übler Nachrede. Sie warfen den Beschuldigten vor, den Siegerziegen in der Nacht nach der Prämierung Haare ausgerissen zu haben. Am anderen Morgen soll H.________ E.D.________ zudem als "Blaghund" bezeichnet haben. Im Weiteren habe H.________ an einer vom Verband F.________ organisierten Aussprache vom 4. Dezember 2019 C.A.________ unter Androhung jahrelanger Sperren zum Geständnis einer Manipulation an den Ziegen genötigt. Schliesslich soll I.________ an der ausserordentlichen Delegiertenversammlung des Verbandes F.________ vom 12. Januar 2020 einen Antrag von G.________ verlesen haben, in dem die Manipulationsvorwürfe als erwiesene Tatsache dargestellt worden seien. 
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis das Verfahren ein. 
Eine von A.A.________, B.A.________, C.A.________, D.D.________ und E.D.________ gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Wallis teilweise gut. Hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten Sachbeschädigung sowie der angeblichen Ehrverletzung durch G.________ wies es die Beschwerde ab. 
A.A.________, B.A.________, C.A.________, D.D.________ und E.D.________ erheben Beschwerde in Strafsachen und beantragen Folgendes: 
 
"1. Die angefochtene Verfügung wird dahingehend aufgehoben, als die Vorinstanz trotz gegenteiligem Vorspann sich berufen fühlt, der noch nicht abgeschlossenen Untersuchung und dem Sachrichter vorzugreifen, indem sie die nächtliche Malträtierung von Ziegen nicht als Sachbeschädigung qualifiziert und dem Beschuldigten G.________ trotz gegenteiliger Sachlage «guten Glauben» attestiert. 
 
2. Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft gemäss dem Grundsatz in dubio pro duriore sämtliche Verdachtselemente, die auf strafbares Handeln verweisen, ohne Rücksichtnahme zur Anklage zu bringen hat und es einzig und allein dem Sachrichter obliegt, nach Abschluss des Beweisverfahrens ohne Einschränkung festzuhalten, ob und wer sich strafbar gemacht hat. 
 
3. Den Beschwerdeführern wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden auferlegt wie rechtens." 
 
 
2.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2.1; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Eigenschaft als Anzeigeerstatter allein berechtigt nach dem Gesagten nicht zur Beschwerde in Strafsachen. Die Beschwerdeführer hätten sich vielmehr zu ihrer Beschwerdeberechtigung vor Bundesgericht äussern müssen. Dazu enthält die Beschwerde jedoch keinerlei Ausführungen. Zwar liegt es beim Vorwurf der Sachbeschädigung und der üblen Nachrede nahe, dass die Beschwerdeführer Schadenersatz- resp. Genugtuungsansprüche geltend machen könnten. Sie legen jedoch nicht ansatzweise dar, welche unmittelbar aus der angeblichen Straftat resultierenden Zivilforderungen sie tatsächlich erheben wollen und inwiefern sich die angefochtene Verfügung darauf auswirken könnte. Der pauschale Verweis auf die Bestimmungen des BGG genügt als Begründung für die Zulässigkeit der Beschwerde klarerweise nicht. 
 
4.  
Formelle Rügen, die unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache ein Eintreten auf die Beschwerde erlauben würden (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen), erheben die Beschwerdeführer ebenfalls keine. 
 
5.  
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens solidarisch (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger