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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.71/2006 /hum 
 
Urteil vom 9. Januar 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Suppiger, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, Rathausplatz 1, 6371 Stans. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 26. September 2005 
(VA 05 10/js). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Stadtrichteramt Zürich bestrafte mit Verfügung (Strafbefehl) vom 10. November 2004 X.________ gestützt auf Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit 290 Franken Busse, weil er als Lenker eines Personenwagens am 20. September 2004 stadteinwärts mit der massgeblichen Geschwindigkeit von 66 km/h (gemessene Geschwindigkeit von 71 km/h minus Sicherheitsmarge von 5 km/h) gefahren war, und damit die zulässige Geschwindigkeit um 16 km/h überschritten hatte. Dieser Strafbefehl wurde unangefochten rechtskräftig. 
B. 
Das Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden entzog ihm mit Verfügung vom 24. März 2005 gestützt auf Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 lit. a aSVG den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Seine Einsprache wurde am 25. April 2005 abgewiesen. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies am 26. September 2005 seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ab. 
C. 
X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und von einer Massnahme gemäss Art. 16 aSVG abzusehen. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil ist am 26. September 2005 (mit Ausfertigung am 31. Juli 2006) und damit vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem bisherigen Recht (Art. 97 ff. OG; Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario). 
2. 
Der Beschwerdeführer war im Strafbefehlsverfahren vom 10. November 2004 als Lenker eines Personenwagens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig befunden und bestraft worden. Er hat diesen Schuldspruch akzeptiert. Soweit er heute geltend macht, er könne sich nicht erinnern, dass er im relevanten Zeitpunkt am Steuer des durch die Verkehrsüberwachungsanlage erfassten Fahrzeugs gesessen sei, und das Fahrzeug stehe nicht in seinem ausschliesslichen Gebrauch, ist er nicht zu hören. 
 
Nach der Rechtsprechung muss derjenige, der weiss oder annehmen muss, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt wird, seine Verteidigungsrechte schon im (summarischen) Strafverfahren geltend machen, und die für den Führerausweisentzug zuständige Behörde darf in der Regel nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Dies gilt auch bei Entscheiden, die im Strafbefehlsverfahren gefällt wurden (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Der Beschwerdeführer wäre somit nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, bereits im Strafverfahren entsprechende Beweisanträge zu stellen und allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa). Der Beschwerdeführer war mit der Zweispurigkeit des Verfahrens (vgl. BGE 128 II 133 E. 3b/aa) vertraut. Er war nämlich bereits wegen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit am 16. Februar 2000 verwarnt worden, und am 15. Mai 2003 sowie am 14. April 2004 war ihm deshalb der Führerausweis entzogen worden (angefochtenes Urteil S. 12). 
 
Die Vorinstanz war somit grundsätzlich an die Feststellungen im Strafverfahren gebunden. Sie geht zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Strafbefehl als Lenker des Fahrzeugs gebüsst wurde und dass er den Strafbefehl akzeptiert hatte. Weiter hält sie fest, er habe ausgeführt, dass es absolut möglich gewesen sei, dass er das Fahrzeug im relevanten Zeitpunkt gelenkt habe. Dazu komme, dass er die Wetter- und Strassenverhältnisse sehr exakt habe beschreiben können (angefochtenes Urteil S. 10). 
3. 
Die Verwaltungsbehörde darf von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 119 Ib 158 E. 3c/aa). 
Die Vorinstanz hatte sich bei der Arbeitgeberfirma des Beschwerdeführers über eine allfällige Regelung für die den Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Fahrzeuge erkundigt. Die entsprechende Aktennotiz (Telefonnotiz) vom 26. September 2005 lautet: 
 
Herr Z.________ bestätigte, dass die festzugeteilten PW's ihren ordentlichen Standort beim Mitarbeiter haben und auch privat benützt werden dürfen (Ehepartner etc.). Daneben habe die Arbeitgeberin auch einige PW's, welche nicht fest zugeteilt sind und von vielen Mitarbeitern gefahren werden. 
 
In dieser Aktennotiz wird angefügt, die eingeholte Auskunft habe keine Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens, weshalb sie den Parteien nicht offiziell zu eröffnen sei. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 mit, die Aktennotiz sei den Mitgliedern des Gerichts vor der Parteiverhandlung eröffnet worden. Dabei sei entschieden worden, "dass der Inhalt des Telefonats - weil keine Auswirkungen auf den Prozessausgang - den Parteien nicht mündlich zu eröffnen sei". 
 
Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren vorgebracht, es sei sehr wohl möglich, dass er das Fahrzeug gelenkt habe, es sei jedoch ebenfalls nicht auszuschliessen, dass das Fahrzeug von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Firma oder von einem Familienmitglied, insbesondere seiner Ehefrau, gelenkt worden sei (kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Mai 2005, S. 3). Die Auskunft erbrachte somit nichts Neues und konnte zu keiner vom Strafbefehl abweichenden Beurteilung führen. 
4. 
Das Gehörsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV schützt den Anspruch, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2; 127 I 54 E. 2b). Wie erwähnt, stellte die Auskunft kein wesentliches Beweismittel dar. Sie war nicht geeignet, den Entscheid zu beeinflussen. 
 
Auch wenn in der Nichteröffnung der Beweiserhebung vor der Verhandlung eine Gehörsverletzung liegt, führt das in der vorliegenden Konstellation nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer wurde nachträglich über die Beweiserhebung und die Beweggründe für die Nichteröffnung informiert. Eine Rückweisung könnte zu keinem anderen Ergebnis führen. Selbst wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, gilt er nicht absolut. Es muss jedenfalls ein aktuelles Rechtsschutzinteresse für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorausgesetzt werden (Art. 103 lit. a OG). Das Bundesgericht hat in BGE 123 II 285 E. 4a klargestellt, dass ungeachtet der formellen Natur des Anspruchs auf eine Beschwerde, mit welcher nur noch die Verletzung dieses Grundrechts geltend gemacht wird, nicht mehr einzutreten ist, wenn in der Sache selber kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Das Grundrecht soll nicht zu einem rein formalistischen Leerlauf führen (BGE 2P.352/2005 vom 24. April 2006, E. 3.4). Auch nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3d; zur Veröffentlichung in BGE 132 V vorgesehener Entscheid I 193/04 vom 14. Juli 2006, E. 5.1). Das ist hier der Fall. Abschliessend kann darauf hingewiesen werden, dass das vorliegend nicht anwendbare neue Verfahrensrecht inskünftig klar eine Entscheidrelevanz des Mangels voraussetzt (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Angesichts der Umstände ist die Gerichtsgebühr herabzusetzen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153a Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, sowie dem Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Januar 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: