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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 706/06 
 
Urteil vom 9. Januar 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
D.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 27. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 30. Juni 2003 lehnte die IV-Stelle Glarus ein Leistungsgesuch der 1962 geborenen D.________ nach Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht mit der Begründung ab, der ermittelte Invaliditätsgrad liege unter 40 %. Am 8. Juli 2003 erhob die Versicherte hiegegen mündlich Einsprache (Einspracheprotokoll vom 8. Juli 2003). 
 
Auf eine zweite Anmeldung vom 5. Juli/25. Oktober 2004 hin tätigte die IV-Stelle weiter Abklärungen. Mit Verfügung vom 18. April 2005 und Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005 stellte sie fest, mangels Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen bestehe kein Rentenanspruch. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ab (Entscheid vom 27. Juni 2006). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen; subeventualiter seien berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung zuzusprechen. Ferner wird um unentgeltliche Prozessführung ersucht. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 392 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006], in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Ablehnungsverfügung vom 30. Juni 2003 mündlich Einsprache (Einspracheprotokoll vom 8. Juli 2003), welche die IV-Stelle nicht behandelte. Auf die zweite Anmeldung vom 5. Juli/25. Oktober 2004 trat sie ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV (Neuanmeldung) ein, tätigte weitere Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht und lehnte das neue Leistungsgesuch mit der Begründung ab, es lasse sich keine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nachweisen (Verfügung vom 18. April 2005 und Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005). Es stellt sich von Amtes wegen (vgl. BGE 116 V 182 E. 1a S. 185) die Frage, ob die Verwaltung das Verbot formeller Rechtsverweigerung verletzte (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV). 
3.2 Die Vorinstanz erwog, die Versicherte habe sich über den Stand ihrer Eingabe (vom 8. Juli 2003) nie erkundigt. Sie habe sich vielmehr am 5. Juli 2004 erneut zum Leistungsbezug angemeldet, ohne eine Rechtsverweigerung geltend zu machen. Aus diesem Verhalten sei auf einen Verzicht auf formelle Erledigung des ersten Einspracheverfahrens zu schliessen. Nachdem die IV-Stelle auf das zweite Leistungsgesuch eingetreten sei, könne eine Verletzung des Verbots formeller Rechtsverweigerung als geheilt gelten. 
4. 
4.1 
4.1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG kann - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen (Abs. 2 Satz 2). Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Abs. 2 Satz 3). Erlässt der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keinen Einspracheentscheid, steht dieser gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht (vgl. Art. 57 ATSG) offen. Das Beschwerderecht nach Art. 56 Abs. 2 ATSG dient der Durchsetzung des auf Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV anerkannten Verbots der formellen Rechtsverweigerung, die namentlich dann erfüllt ist, wenn sich die Behörde ausdrücklich oder stillschweigend weigert, ein Verfahren an die Hand zu nehmen. Eine Rechtsverweigerung kann aber auch darin liegen, dass die Behörde ihre Zuständigkeit unterschreitet, beispielsweise den Sachverhalt nur mangelhaft abklärt, oder ihre Prüfungszuständigkeit (Kognition) nicht ausschöpft (Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2006, S. 413 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 
4.1.2 Nach der Rechtsprechung kann ein Rechtsmittel nicht stillschweigend zurückgezogen werden (BGE 119 V 36 E. 1 b). Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht hat, ist nicht ohne weiteres auf einen Verzicht auf Beurteilung der Einsprache vom 8. Juli 2003 zu schliessen. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde kann jederzeit eingelegt werden, ohne dass das Recht auf materielle Behandlung verwirkt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. Auch Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 OG). Mit der zweiten Anmeldung vom 5. Juli/25. Oktober 2004 macht die Versicherte einzig eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend, was auch bei hängigem Verwaltungs- oder Gerichtsbeschwerdeverfahren zur rechtzeitigen Anspruchswahrung geboten sein kann (vgl. Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV sowie Art. 65 Abs. 1 und Art. 77 IVV). 
4.2 Steht nach dem Gesagten ein Verzicht auf Beurteilung der Einsprache vom 8. Juli 2003 ausser Diskussion, stellt sich die Frage, ob der prozessuale Mangel in den nachfolgenden Verfahren geheilt wurde. 
4.2.1 Praxisgemäss kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht sinngemäss auch auf andere Verfahrensgarantien übertragen (vgl. BGE 114 la 153 E. 3a/bb S. 156 f. betreffend Anspruch auf Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht [Art. 30 Abs. 1 BV]). Nach der Rechtsprechung kann selbst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). Voraussetzung ist, dass die heilende Instanz selber in Bezug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte die gleiche Kognition hat wie die untere Instanz und dass sie davon tatsächlich Gebrauch macht (BGE 130 II 530 E. 7.3 S. 562; vgl. BGE 133 I 201 E. 2.3 S. 205). Unter diesen Umständen kann sogar eine Pflicht zur Heilung im Beschwerdeverfahren bestehen (BGE 132 V 387 E. 5.2; SZS 2007 S. 61 [Urteil I 618/04] E. 9). Damit die mangelnde formelle Erledigung der ersten Einsprache im Verfahren der Neuanmeldung geheilt werden kann, muss verlangt werden, dass in diesem zweiten Verfahren nicht bloss eine geltend gemachte Veränderung (Art. 17 ATSG; Art. 87 UVV) geprüft wird, sondern eine gleiche Prüfung durchgeführt wird wie bei einer erstmaligen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen. 
4.2.2 Die IV-Stelle hat zwar in der Verfügung vom 18. April 2005 erwogen, es bestünden unveränderte Verhältnisse mit unveränderten erwerblichen Voraussetzungen; die Arbeitsfähigkeit betrage "weiterhin" 70 %. Sie hat damit offenbar nur geprüft, ob eine Veränderung seit der ersten Verfügung vom 30. Juni 2003 eingetreten ist. Im Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005 hat sie indessen wesentlich auf das MEDAS-Gutachten vom 8. Mai 2003 abgestellt, welches vor der ersten Verfügung bereits erstellt worden war und dieser zugrunde lag. Sie ist gestützt auf dieses Gutachten und die übrigen medizinischen Unterlagen von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen. Desgleichen hat das kantonale Gericht, welches über eine freie Sachverhaltskognition verfügt, die gesamten medizinischen Unterlagen (ab 2001) gewürdigt und ebenfalls wesentlich gestützt auf das MEDAS-Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % angenommen. Sowohl Einspracheentscheid als auch kantonaler Gerichtsentscheid haben damit in Wirklichkeit nicht bloss eine allfällige Veränderung gegenüber der ersten Verfügung geprüft, sondern eine umfassende Prüfung der Invalidität durchgeführt. Der Mangel der fehlenden formellen Beurteilung der ersten Einsprache kann damit als geheilt betrachtet werden, zumal sich die Beschwerdeführerin weder im Einsprache- noch im kantonalen Gerichtsverfahren darauf berufen hat und ihm somit offensichtlich selber keine wesentliche Beurteilung beimisst. 
5. 
5.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit ist nicht offensichtlich unrichtig. Daran ändert nichts, dass der Bericht von Dr. O.________ neueren Datums ist als das MEDAS-Gutachten; die Vorinstanz hat beide Berichte gewürdigt und überzeugend begründet, weshalb sie auf das MEDAS-Gutachten abstellt. 
5.2 Die allgemeine Kritik der Beschwerdeführerin an der Verwertbarkeit einer Verweisungstätigkeit ist unbegründet, ebenso diejenige am angeblich zu tiefen Leidensabzug von 10 %, zumal dessen Höhe eine Ermessensfrage ist, welche der bundesgerichtlichen Überprüfung nur im Falle einer hier nicht vorliegenden rechtsfehlerhaften Ermessensausübung unterliegt. Bei diesen Grundlagen ergibt sich auch dann keine rentenbegründende Invalidität, wenn man für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne richtigerweise auf die durchschnittliche Arbeitszeit und nicht - wie die Vorinstanz dies getan hat - auf die höhere Arbeitszeit beim vormaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin umrechnet. 
5.3 Was den Eventualantrag auf berufliche Massnahmen betrifft, hat die Vorinstanz erwogen, die Beschwerdeführerin habe in ihrem zweiten Leistungsgesuch einzig eine Rente beantragt; zudem sei bereits im ersten Verfahren eine berufliche Abklärung durchgeführt worden, welche zum Schluss gekommen sei, eine berufliche Neuorientierung sei nicht vorstellbar, unter anderem aufgrund der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, vollständig arbeitsunfähig zu sein. Auch dies ist nicht offensichtlich unrichtig, so dass die unsubstantiierte Kritik der Beschwerdeführerin ins Leere zielt. 
6. 
Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt, nicht jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die Gerichtskosten sind daher ihr als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 9. Januar 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Grunder