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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_508/2012 
1C_552/2012 
 
Urteil vom 9. Januar 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Abstimmungsbeschwerde; Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Oktober 2012 des Regierungsrats des Kantons Zürich. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Eidgenössischen Räte erklärten am 16. März 2012 die Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter" für gültig und unterbreiteten sie Volk und Ständen zur Abstimmung (BBl 2012 3437). Am 26. Juni 2012 setzte der Bundesrat die Abstimmung darüber auf den 23. September 2012 an (BBl 2012 6899). Die Abstimmung ergab gesamthaftschweizerisch 1'124'355 Nein-Stimmen und 1'013'871 Ja-Stimmen, 11 5/2 ablehnende und 9 1/2 zustimmende Stände; im Kanton Zürich standen 193'807 Nein-Stimmen 178'491 Ja-Stimmen gegenüber (provisorische Resultate). Die kantonalen Resultate wurden am 28. September 2012 im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. 
 
B. 
X.________ reichte am 19. September 2012 (Postaufgabe 20. September 2012) beim Regierungsrat des Kantons Zürich in Bezug auf die Abstimmung über die genannte Volksinitiative eine Abstimmungsbeschwerde ein. Er beanstandete im Wesentlichen, dass die Meinungsbildung über den Abstimmungsgegenstand blockiert sei, die Initiative eine Gruppe von Begünstigten erzeuge, diese Begünstigten daher an der Abstimmung nicht teilnehmen dürften und demnach kein zuverlässiges Resultat ermittelt werden könne; eine Annahme der Initiative sei auszuschliessen. 
 
Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Oktober 2012 ab, soweit darauf einzutreten war, und auferlegte X.________ die Kosten. Der Entscheid wurde am 9. Oktober 2012 versandt, konnte indes nicht zugestellt werden. 
 
C. 
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 (Postaufgabe 6. Oktober 2012) hat X.________ beim Bundesgericht "Beschwerde gegen den Zürcher Regierungsrat wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung" erhoben. Er wiederholt seine Kritik an der Volksinitiative und stellt sie in einen grösseren Zusammenhang. Unter dem Titel "Anträge" macht er u.a. geltend, dass über Vorlagen, die das Grundprinzip der Gleichberechtigung verletzen, nicht abgestimmt werden dürfe und dass Abstimmungsunterlagen alle wesentlichen Positionen der Befürworter darlegen und die Erläuterungen des Bundesrates Kostenschätzungen enthalten müssten (Verfahren 1C_508/2012). 
 
Mit einer weitern Eingabe vom 24. Oktober 2012 (Postaufgabe 25. Oktober 2012) hat X.________ beim Bundesgericht "Beschwerde gegen Entscheid 1021 des Zürcher Regierungsrats vom 3. Oktober 2012" erhoben. Er wiederholt unter dem Titel "Anträge" die Ausführungen aus seiner Beschwerde vom 5. Oktober 2012 (Verfahren 1C_552/2012). 
Am 7. November 2012 hat X.________ "Antrag auf Zusammenlegung" gestellt. Er weist auf verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung hin und ersucht darum, dass das Bundesgericht seine Informationen analysieren und klärende Beschlüsse fassen soll. Schliesslich hat der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2012 eine weitere Eingabe eingereicht. 
 
Der Regierungsrat beantragt, die erste Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben und die zweite abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die beiden Beschwerden sind gemeinsam in einem einzigen Urteil zu behandeln. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer kritisiert den Inhalt der Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter" und macht geltend, es hätte über sie gar nicht abgestimmt werden dürfen, weil sie gegen das Grundprinzip der Gleichberechtigung verstosse. Nachdem die Initiative von Volk und Ständen abgelehnt worden ist, erweisen sich die Beschwerden in ihrem Hauptpunkt als gegenstandslos. Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer, dass die Gültigkeit der Initiative von den Eidgenössischen Räten beschlossen und die Abstimmung vom Bundesrat angesetzt worden sind. Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können nach Art. 189 Abs. 4 BV nicht angefochten werden. Soweit der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 3. Oktober 2012 auf die materielle Kritik des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, erweist sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung von vornherein als unbegründet. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Regierungsrat Rechtsverzögerung vor. Worin diese begründet sein soll, legt er allerdings nicht dar. Er geht auf den Umstand, dass der Entscheid vom 3. Oktober 2012 nicht zugestellt werden konnte, nicht ein. In diesem Punkt kann auf die Beschwerden mangels hinreichender Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht eingetreten werden. Gleich verhält es sich mit den Vorbringen, der Regierungsrat hätte im Vorfeld der Abstimmung die erforderlichen Massnahmen ergreifen müssen. 
 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden teils gegenstandslos geworden sind, teils abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind und auf sie einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Januar 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Steinmann