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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_635/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Januar 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Huber, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vertragsverletzung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. September 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht Zürich A.________ (Beschwerdeführer) mit Urteil vom 4. August 2014 verpflichtete, B.________ (Beschwerdegegnerin) Fr. 207'437.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Januar 2008 zu bezahlen; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 4. August 2014 erhobene Berufung mit Beschluss und Urteil vom 26. September 2014 abwies und das bezirksgerichtliche Urteil bestätigte, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen war; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 3. November 2014 erklärte, den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2014 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 6. November 2014 abwies; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 weitere Vorbringen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts erhob und zusätzliche Anträge stellte; 
dass die dem Bundesgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerdeergänzung vom 3. Dezember 2014 von vornherein ausser Betracht bleiben muss; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2014 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Berufung auf neu eingereichte Beweismittel (Art. 99 Abs. 1 BGG) einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz verschiedentlich Willkür (Art. 9 BV) vorwirft, ohne jedoch eine hinreichend begründete Verfassungsrüge zu erheben (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. November 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann