Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_5/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Januar 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt U.________. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil 
vom 6. Dezember 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Dezember 2016 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch das Betreibungsamt U.________ vollzogene) Pfändung eines Motorrades abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Aufsichtsbehörde erwog, nicht das Betreibungsamt, sondern der Zivilrichter habe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens endgültig über allfällige "bessere" Rechte Dritter zu entscheiden, im Übrigen habe das Betreibungsamt das unbestrittene Eigentum der Bank B.________ AG anlässlich des Pfändungsvollzugs vorgemerkt, beim Entscheid der Nichtpfändung an sich pfändbarer Objekte (zufolge geringen Überschusses des Verwertungserlöses über die Kosten: Art. 92 Abs. 2 SchKG) stehe dem Betreibungsamt ein weites Ermessen zu, der vom Betreibungsamt nach Beizug eines Fachmannes auf 10'000 Franken geschätzte Wert des 5-jährigen Motorrades erweise sich trotz anstehender Reparaturarbeiten nicht als offensichtlich überhöht, der Pfändungsvollzug sei daher nicht zu beanstanden, das vom Beschwerdeführer behauptete Vorkaufsrecht einer Drittfirma sei nicht aktenkundig, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen des Novenverbots (Art. 99 BGG) von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht neue Rügen erhebt, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits von der Aufsichtsbehörde widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, den ermittelten Schätzwert von 10'000 Franken als übersetzt zu bestreiten und die Entlassung des Motorrads aus der Pfändung zu fordern, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 6. Dezember 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann