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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_543/2017  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, 
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erhob im Zusammenhang mit Strafanzeigen gegen liechtensteinische Rechtsanwälte mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 sinngemäss Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich. Die Beschwerdeführerin unterlässt es indessen, konkret aufzuzeigen, welche von ihr eingereichten Rechtsmittel das Obergericht rechts- bzw. verfassungswidrig behandelt haben sollte. Somit ergibt sich aus ihrer Beschwerde nicht ansatzweise, inwiefern das Obergericht den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 BV verletzt haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin wurde darauf aufmerksam gemacht (vgl. zuletzt Urteil 1B_343/2017 vom 4. September 2017), dass bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden auf eine Kostenauflage nicht mehr verzichtet werde. Deshalb rechtfertigt es sich vorliegend, ihr die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli