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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_650/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.D.________, 
2. B.D.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Mai 2017 (B 2016/247). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.D.________ (geb. 1986) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er kam im Alter von sechs Jahren im Familiennachzug in die Schweiz. Ab dem 3. November 1999 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton St. Gallen; diese wurde ihm wegen seiner wiederholten Straffälligkeit am 26. Juni 2012 rechtskräftig entzogen (Urteil des Bundesgerichts 2C_965/2011). Zwischen August 2001 und Januar 2010 war A.D.________ neunmal - zum Teil einschlägig - verurteilt worden, so dreimal wegen einfacher Körperverletzung oder Tätlichkeiten, viermal wegen grober Verkehrsregelverletzungen und zweimal wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Die schwerste Strafe sprach das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil am 13. März 2007 gegen ihn aus: Es verurteilte A.D.________ wegen Raubes, mehrfacher geringfügiger Vermögensdelikte, Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher Tätlichkeit, Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Mitführen eines einhändig bedienbaren Messers), Fahrens ohne Kontrollschilder und in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung (alles begangen von Mai 2005 bis Juni 2006) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bei einer Probezeit von vier Jahren) sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Die letzte Verurteilung erfolgte am 21. Januar 2010 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.-- wegen grober und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidrigem Verhalten nach einem Verkehrsunfall (begangen am 9. Februar 2008; Autorennen innerorts). Die letzte Straftat geht auf den 2. August 2009 zurück (Mitführen eines Schlagrings), wofür er am 24. August 2009 zu einer Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu je Fr. 80.-- verurteilt wurde.  
 
A.b. A.D.________ meldete sich am 31. Juli 2012 beim zuständigen Einwohneramt ab und reiste in den Kosovo zurück. Seine niederlassungsberechtigte Landsfrau B.D.________ (geb. 1988), die er am 21. August 2008 geheiratet hatte, verblieb in der Schweiz. Am 5. September 2012 erliess das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) gegen A.D.________ ein unbeschränktes Einreiseverbot, welches das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin am 10. Juli 2014 auf zehn Jahre - bis zum 4. September 2022 - befristete (BVGE C-5250/2012). Während das Bundesamt für Migration/SEM ein erstes Ersuchen um Aussetzung des Einreiseverbots am 8. Oktober 2013 noch ablehnte, entsprach es späteren Gesuchen an Weihnachten/Neujahr 2014/2015 sowie zur Geburt des Sohnes C.D.________ (am 18. April 2015) jeweils für 14 Tage.  
 
B.  
Am 6. Januar 2016 lehnte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen das Gesuch von B.D.________ ab, ihren Ehemann wieder in die Schweiz nachziehen zu können. Zwar verfügten sie und der gemeinsame Sohn - so das Migrationsamt - inzwischen über die schweizerische Staatsbürgerschaft, doch bestehe nach wie vor ein erhebliches Risiko, dass A.D.________ in der Schweiz wieder in frühere Verhaltensmuster zurückfallen könnte, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch "zum heutigen Zeitpunkt" noch eine schwerwiegende Gefahr für die hiesige öffentliche Sicherheit und Ordnung bilde. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 28. November 2016; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Mai 2017). 
 
C.  
B.________ und A.D.________ beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Mai 2017 aufzuheben, dem Familiennachzugsgesuch zu entsprechen und A.D.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zurückzuweisen. Sie machen geltend, der Umstand, dass B.________ und C.D.________ über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügten und A.D.________ sich bewährt habe, seien neue Elemente, die eine Überprüfung der Wiedererteilung der Bewilligung rechtfertigten, insbesondere, wenn dem Kindesinteresse angemessen Rechnung getragen werde. 
Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin ist (inzwischen) Schweizer Bürgerin und seit dem 21. August 2008 mit dem Beschwerdeführer verheiratet, wobei die eheliche Beziehung nach dessen Ausreise über die Grenzen hinweg fortgesetzt wurde. Es besteht somit grundsätzlich ein gesetzlicher (Art. 42 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) wie verfassungs- (Art. 13 BV) und konventionsmässig (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) begründeter Anspruch darauf, dass sie, ihr Gatte und der gemeinsame Sohn ihre familiären Beziehungen in der Schweiz leben können. Ob die einzelnen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht eine solche des Eintretens (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Die fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Art. 86 lit. d BGG) der in ihrem Anspruch auf Schutz des Familienlebens unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist an die Hand zu nehmen.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Bezüglich des Sachverhalts ist es an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG); es kann diese nur berichtigen oder ergänzen, falls sie sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig erweisen (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Der Betroffene muss seinerseits rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt klar und eindeutig mangelhaft ermittelt wurde, will er diesen infrage stellen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Er hat sich im Übrigen in rechtlicher wie sachverhaltsmässiger Hinsicht mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.  
 
1.2.2. Soweit die Darlegungen in der Beschwerdeschrift diesen Vorgaben nicht genügen, die Beschwerdeführer insbesondere einfach wiederholen, was sie im kantonalen Verfahren vorgebracht haben, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz zu ihren Einwänden zu befassen und im Einzelnen darzulegen, dass und inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, ist auf ihre Kritik nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführer in verschiedenen Punkten geltend machen, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, es indessen unterlassen, im Einzelnen auszuführen, dass und inwiefern das angefochtene Urteil in den jeweiligen Punkten das verfassungsmässige Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzen würde.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt; der Anspruch erlischt, falls ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Einen solchen setzt der Ausländer unter anderem, wenn er "zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe" verurteilt worden ist (Art. 62 lit. b AuG i.V.m. Art. 63 lit. a AuG). Dies war hier der Fall: Der Beschwerdeführer wurde wiederholt und immer schwerer straffällig; am 13. März 2007 ist er unter anderem wegen Raubes zu 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt worden, womit sein Anspruch auf Familiennachzug erlosch und er nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2012 (2C_965/2011) das Land zu verlassen hatte.  
 
2.2. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziffer 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention bzw. die diese verbindlich auslegende Rechtsprechung des EGMR verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Abwägung der privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land einerseits und dem öffentlichen Interesse an ihrer Entfernung bzw. Fernhaltung andererseits (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147, 153 E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen). Die Massnahme muss verhältnismässig sein, d.h. geeignet und erforderlich; sie darf zudem nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck verstossen.  
 
 
2.3.  
 
2.3.1. Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AuG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und sich für eine  angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (vgl. die Urteile 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3; 2C_964/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2).  
 
2.3.2. Der Zeitablauf, verbunden mit der Deliktsfreiheit, kann mithin dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung, der Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids. Damit wird insbesondere den sich aus dem konventions- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens ergebenden Gesichtspunkten Rechnung getragen, wonach die seit der Tat verflossene Zeit und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Interessenabwägung bezüglich der Aufrechterhaltung der aufenthaltsbeendenden Massnahme mitzuberücksichtigen sind (BGE 130 II 493 E. 5 S. 504; Urteile 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 5.2; 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2.1; 2C_715/2011 vom 2. Mai 2012 E. 4.3; 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2). Bei der prognostischen Einschätzung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer diese wiegt, desto höhere Anforderungen sind an das Fehlen einer Rückfallgefahr zu stellen (Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.2). Je länger ein Straftäter umgekehrt deliktsfrei gelebt hat, umso eher lässt sich ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren (schweren) Straftaten mehr kommen wird (2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2).  
 
2.3.3. Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AuG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise (vgl. hierzu das Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2) während fünf Jahren im Ausland bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Prüfung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt wurde oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht gezogen werden muss. Demnach besteht ein Anspruch auf eine Neuprüfung des Familiengesuchs nach fünf Jahren; zuvor ist ein solcher zu bejahen, falls die tatsächlichen Umstände sich seit dem ersten Entscheid grundlegend verändert haben (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.; 130 II 493 E. 5 S. 504; Urteile 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2; 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.6; 2C_715/2011 vom 2. Mai 2012 E. 4.2). Dies kann etwa der Fall sein, wenn nachträglich ein potenziell anspruchsbegründender Tatbestand eingetreten ist (Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2).  
 
3.  
 
3.1. Die kantonale Vorinstanz hat die dargelegte bundesgerichtliche Praxis - entgegen den Einwänden der Beschwerdeführer - korrekt wiedergegeben und auf ihre Situation angewandt: Der Entscheid über den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ist am 26. Juni 2012 rechtskräftig geworden. Die Beschwerdeführer hatten somit erst ab Juli 2017 einen ordentlichen Anspruch darauf, dass ihr Nachzugsgesuch im Hinblick auf die veränderten Verhältnisse neue geprüft würde. Zuvor galt dies nur, falls sich die tatsächlichen Verhältnisse so verändert hätten, dass ein anderes Ergebnis (als im Jahr 2012) ernstlich in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs im August 2015 war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung indessen erst seit etwas über drei Jahren rechtskräftig, und das Einreiseverbot war bloss ein Jahr zuvor vom Bundesverwaltungsgericht auf zehn Jahre festgesetzt worden. Zwar ging aus der Beziehung der Beschwerdeführer am 8. April 2015 der gemeinsame Sohn C.D.________ hervor, doch führte weder dies noch der Umstand, dass die Ehegattin inzwischen die schweizerische Staatsbürgerschaft erworben hatte, dazu, dass das Nachzugsgesuch ernstlich eine Chance gehabt hätte, gutgeheissen zu werden. Allein die Zeugung eines Kindes war - wessen sich die Beschwerdeführer bewusst sein mussten - nicht geeignet, den Sachverhalt lediglich drei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers bereits derart grundlegend zu verändern, dass dessen deliktisches Verhalten, welches zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung Anlass gegeben hatte, und eine allfällige Rückfallgefahr nur noch von untergeordneter Bedeutung gewesen wären (zur Berücksichtigung der Kindesinteressen: vgl. auch das Urteil 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 3).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Bundesgericht ging in seinem Urteil vom 26. Juni 2012 davon aus, der Beschwerdeführer habe seit seinen Jugendjahren immer wieder Anlass zu schweren Klagen gegeben. Er delinquierte regelmässig noch in der Probezeit früherer Verurteilungen. Durch sein andauerndes kriminelles Verhalten habe er - so das Urteil - belegt, dass er nicht in der Lage sei, sich während einer längeren Zeit an die in der Schweiz geltenden Regeln und Gesetze zu halten: Weder zahlreiche Warnstrafen (Geldstrafen, bedingte Freiheitsstrafen) noch Untersuchungshaft oder das hängige ausländerrechtliche Widerrufsverfahren hätten ihn davon abzuhalten vermocht, weitere Straftaten zu begehen und dies auch noch nach der Heirat mit der Beschwerdeführerin. Als gravierend bezeichnete das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer immer wieder an den Tag gelegte Aggressivität und sein ausgeprägter "Mangel an Respekt vor der psychischen und körperlichen Integrität" Dritter. Der Beschwerdeführer habe als uneinsichtiger, gewaltbereiter Gewohnheitsdelinquent zu gelten, der die ihm eingeräumten zahlreichen Chancen nicht genutzt habe und bei dem sämtliche in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos geblieben seien.  
 
3.2.2. Gestützt hierauf durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass das Nachzugsgesuch zu früh erfolgt war und der Beschwerdeführer im Hinblick auf die bundesgerichtlichen Ausführungen noch nicht hinreichend belegen konnte, dass das öffentliche Sicherheitsinteresse bereits drei Jahre nach Rechtskraft des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und ein Jahr nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des zehnjährigen Einreiseverbots hinter das private Interesse zurückzutreten hatte, sein Familienleben (erneut) in der Schweiz pflegen zu können; dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beziehung inzwischen ein gemeinsamer Sohn entsprungen ist. Der Beschwerdeführer hat wichtige Rechtsgüter (Leib und Leben) wiederholt gefährdet oder verletzt, sodass sich ausländerrechtlich strenge Anforderungen hinsichtlich der künftig allenfalls ausländerrechtlich hinzunehmenden Rückfallgefahr rechtfertigen.  
 
3.3. Obwohl der Beschwerdeführer - soweit bekannt - seit acht Jahren (August 2009) nicht mehr straffällig geworden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht noch im Jahr 2014 nachvollziehbar dargelegt, weshalb bei ihm immer noch ein erhebliches, strukturelles Rückfallrisiko bestehe und deshalb die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots zu verdoppeln sei. Tatsächlich ist gestützt auf sein bisheriges Verhalten nicht auszuschliessen, dass er trotz seines zwischenzeitlichen Wohlverhaltens in der Heimat in der Schweiz in seine bekannten Verhaltensmuster zurückfallen könnte; die Vorinstanz durfte deshalb davon ausgehen, "dass sich eine Verkürzung der praxisgemäss im Heimatstaat abzuwartenden Bewährungsfrist" von fünf Jahren bei einer Gesamtbeurteilung nicht rechtfertige.  
 
4.  
Entgegen der Kritik der Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht der Tragweite von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK angemessen Rechnung getragen: 
 
4.1. Es unterstrich, dass die Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse daran hätten, ihr Familienleben in der Schweiz pflegen zu können; dies namentlich auch im Hinblick auf das Kindeswohl des mittlerweile zweijährigen Sohnes. Die konkreten Umstände würden deshalb dazu führen, dass "der Familiennachzug ab Juli 2017 nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen werden könne", nachdem es C.D.________ als Schweizer Bürger nicht zuzumuten sei, mit den Eltern im Kosovo zu leben, da er sich in diesem Fall bei einer späteren Rückkehr in die Schweiz erheblichen Integrationsproblemen ausgesetzt sähe. Das Verwaltungsgericht hat gestützt hierauf zusammenfassend befunden, dass das Familienleben der Beschwerdeführer sich künftig realistischerweise auf die Schweiz konzentrieren werde, weshalb die Trennung nach einer angemessenen Bewährungsfrist durch einen Familiennachzug zu beenden sein werde, soweit die Beschwerdeführer dannzumal noch sämtliche Voraussetzungen nach Art. 42 AuG erfüllten.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz Ende Juli 2012 verlassen. Er hat sich bis zum vorinstanzlichen Entscheid während rund acht Jahren bewährt, wobei dies jedoch von 2009 bis zu seiner Ausreise (Juli 2012) unter dem Druck des ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens geschah und deshalb zu relativieren ist. Die Frist von fünf Jahren ist heute abgelaufen und die Beschwerdeführer können ein neues Gesuch um Familiennachzug stellen, in dessen Rahmen sie einen Anspruch darauf haben werden, dass vertieft geprüft wird, ob sich der Beschwerdeführer inzwischen hinreichend lange im Ausland klaglos verhalten hat, sodass nunmehr davon ausgegangen werden kann, dass er sich in die hiesigen Verhältnisse integrieren wird und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint (vgl. die Urteile 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3; 2C_964/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2).  
 
4.3. War dies bisher gestützt auf die Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. Juni 2012 und des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 10. Juli 2014 bezüglich der Dauer des Einreiseverbots noch nicht der Fall, wird die Interessenabwägung bei einer weiteren Deliktsfreiheit in absehbarer Zeit anders auszufallen haben, nachdem die schwerste Verurteilung - 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt und eine Busse von Fr 2'000.-- - am 13. März 2007 gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde und die vorletzte ins Gewicht fallende Straftat im Jahr 2008 erfolgte (Autorennen, welches zu einem Verkehrsunfall mit einer verletzten Drittperson führte: Verurteilung am 21. Januar 2010 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.--). Im Rahmen der Berücksichtigung des Kindesinteresses ist - vor Ablauf des Einreiseverbots im Jahr 2022 - davon auszugehen, dass das private Interesse der Beschwerdeführer, ihr Familienleben hier pflegen zu können, bei einer weiteren Bewährung des Gatten und Vaters das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiegen wird. Die kantonalen Behörden werden dies auf ein neues Nachzugsgesuch hin unter Mitwirkung der Beschwerdeführer detaillierter zu prüfen haben. Bejahen sie den entsprechenden Anspruch und erteilen sie die beantragte Bewilligung, wird das Einreiseverbot seinerseits praxisgemäss aufgehoben werden müssen (Urteil 2C_486/2012 vom 2. April 2013 mit weiteren Hinweisen).  
 
5.  
Was die Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid weiter vorbringen, überzeugt nicht: 
 
5.1. Zwar bestehen mit der Geburt des gemeinsamen Kindes und dem Umstand, dass Mutter wie Kind über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen, neue Elemente, doch waren diese nicht geeignet, die kantonalen Behörden zu verpflichten, den rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 29 BV in Wiedererwägung zu ziehen bzw. eine neue Bewilligung zu erteilen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 f.). Die entsprechenden neuen Elemente traten erst relativ kurz nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2014 ein, worin die Einreisesperre auf 10 Jahre festgelegt wurde. Sie legten wegen des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, welches von Aggressivität und einem ausgeprägten Mangel an Respekt vor der psychischen und körperlichen Integrität Dritter geprägt war, keinen anderen Verfahrensausgang nahe. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang weder willkürlich gehandelt (Art. 9 BV), noch die verfassungsmässigen Verfahrensrechte der Beschwerdeführer missachtet, soweit die entsprechenden Rügen hinreichend begründet erhoben werden (vgl. oben E. 1.2).  
 
5.2. Die Beschwerdeführer kritisieren, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2014 sei offensichtlich falsch; es besteht für das Bundesgericht indessen keine Veranlassung, den entsprechenden Entscheid infrage zu stellen. Das Urteil ist nachvollziehbar begründet; von einem "Bauchentscheid" - wie die Beschwerdeführer dies ausdrücken - kann nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer behauptet, kein "Risiko mehr für die Schweizer Bevölkerung" darzustellen; ob dies der Fall ist, wird in einem künftigen Verfahren allenfalls wieder zu prüfen sein. Die Annahme, dass der Zeitablauf nur drei Jahre nach der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Massnahme und lediglich rund ein Jahre nach dem bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid, eine Einreisesperre von 10 Jahren anzuordnen, nicht geeignet war, die Behauptung des Beschwerdeführers hinsichtlich der fehlenden Rückfallgefahr zu belegen, ist - wie bereits ausgeführt - vertretbar. Soweit die Beschwerdeführer versuchen, ihre Situation mit anderen Entscheiden des EGMR oder des Bundesgerichts zu vergleichen, verkennen sie, dass diesen jeweils andere Sachverhalte zugrunde lagen und die Beurteilung einzelfallbezogen erfolgte. Die Ausführungen der Beschwerdeführer beschränken sich darauf, auf einzelne Entscheide zu verweisen, ohne aber im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diesen gegenüber das Gleichbehandlungsgebot verletzt hätte (vgl. zum Urteil "Udeh": BGE 139 I 325 ff. und das Urteil 2C_995/2014 vom 11. November 2014 E. 2.2.2).  
 
5.3. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich aus der Kinderrechtekonvention (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder; KRK [SR 0.107]) praxisgemäss kein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt. Zwar ist das Kindeswohl in allen Bereichen vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 KRK), dies bedeutet indessen nicht, das für die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung keine anderen Kriterien eine Rolle spielen dürften. Das Bundesgericht berücksichtigt das Kindesinteresse im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK als ein wichtiges Kriterium unter anderen. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was diesbezüglich eine Änderung der Rechtsprechung nahe legen würde (vgl. das Urteil 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
5.4. Unberechtigt ist auch die Kritik, dass zwischen den Beschwerde-führern als Drittstaatsangehörige und den sog. Vertragsausländern im vorliegenden Zusammenhang eine sachlich nicht gerechtfertigte, diskrimierende Ungleichbehandlung bestehe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK beruht die Ungleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen und Staatsangehörigen eines EU-Staats bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen auf objektiven und sachlichen Gründen, da die EU eine besondere Rechtsgemeinschaft bildet (BGE 136 II 120 E. 3 mit Hinweisen; 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.7.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die Schweiz gestützt auf die von ihr, der Union und ihren Mitgliedstaaten staatsvertraglich wechselseitig zugestandenen freizügigkeitsrechtlichen Sonderregeln im Rahmen des FZA (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [SR 0.632.31]); vgl. auch PETER UEBERSAX, AuG: Zwischen Erwartungen und Erfahrungen, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2011/2012, Bern 2012, S. 3 ff., dort S. 53 ff.;  derselbe, Von Kreisen und Menschen - zum Migrationsrecht, in: ZBJV 7/8 2013, S. 557 ff., dort S. 586 f.;  derselbe, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, § 7 Einreise und Anwesenheit, N. 7.136). Es steht nicht im Widerspruch zu Art. 14 EMRK, wenn ein Staat für Angehörige verschiedener Länder unterschiedliche Einwanderungsbestimmungen vorsieht (Urteil 2C_354/2012 vom 13. Juli 2012 E. 2.7.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdeführer bringen auch in diesem Zusammenhang nichts vor, was Anlass gäbe, auf die bundesgerichtliche Praxis zurückzukommen.  
 
6.  
 
6.1. Der angefochtene Entscheid verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht. Die vorliegende Eingabe erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Auf ein künftiges Gesuch hin werden die kantonalen Behörden erneut zu prüfen haben, ob den Beschwerdeführern nunmehr der Familiennachzug bewilligt werden kann. Ergänzend wird diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (dort E. 3.2.3).  
 
6.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten solidarisch zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar