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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_4/2020  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd, 
Beschwerdegegnerin, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Befangenheit eines Behördenmitgliedes (Aufhebung der Beistandschaft, persönlicher Verkehr, Obhut), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 14. November 2019 (KES 19 688, KES 19 689). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und B.________ sind die Eltern der heute 15-jährigen C.________, welche unter der Obhut der Mutter steht. Mit Entscheid vom 22. Januar 2014 regelte die KESB Mittelland-Süd äusserst detailliert den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter. Am 11. August 2015 errichtete sie überdies eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Begleitung und Überwachung des persönlichen Verkehrs. Das Verhältnis zwischen den Eltern blieb belastet und es kam auch zu mehreren behördlichen Anpassungen des Besuchsrechts. 
Im Rahmen von Abklärungen, ob ein Wechsel der Beistandsperson angezeigt sei, hielt die Beiständin in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2019 fest, dass sich die Zusammenarbeit mit den Eltern schwierig gestalte, aber zwischen Vater und Tochter regelmässiger Kontakt bestehe und sich deshalb grundsätzlich die Frage nach einer Weiterführung der Beistandschaft stelle. Bei der Anhörung am 11. Juli 2019 gab C.________ an, dass sie gerne und regelmässig zum Vater gehe und in der Lage sei, den persönlichen Kontakt und die Ferien mit ihm bzw. ihren Eltern allein zu regeln. Die Mutter hielt bei ihrer Anhörung fest, dass die Beistandschaft aufzuheben sei, da nicht zweckmässig, und sie C.________ bei der Ausübung des Kontaktrechts zum Vater noch punktuell unterstütze. Der Vater sprach sich bei der Anhörung gegen die Aufhebung der Beistandschaft aus und verlangte die Einsetzung einer neuen Beistandsperson. 
Mit Entscheid vom 15. August 2019 hob die KESB Mittelland Süd die Beistandschaft auf und stellte fest, dass damit das Amt der aktuellen Beiständin von Gesetzes wegen geendet habe; sodann hielt sie fest, dass der persönliche Verkehr zwischen Vater und Tochter inskünftig nach Ermessen von C.________ stattfinde, und wies alle weiteren Anträge des Vaters ab, soweit sie darauf eintrat. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. November 2019 ab. 
Gegen diesen Entscheid hat der Vater - welcher im Jahr 2019 in Sachen Besuchsrecht und Beistandschaft bereits dreimal an das Bundesgericht gelangt war - am 3. Januar 2020 eine Beschwerde erhoben, wobei er sich auf die Frage des Ausstandes des KESB-Behördenmitgliedes D.________ beschränkt und das Rechtsbegehren stellt: "Hiermit beantrage ich die Aufhebung und die Rückführung des widerrechtlichen KESB-Entscheids über die Befangenheit des Behördenmitglieds D.________ vom 15. August 2019, das vom KESGer für widerrechtlich erklärt wurde aber einem Heilungsversuch unterzogen wurde, wegen u.a. Verletzung des Art. 9 Abs. 2 VRPG und Verletzung des Art. 51 Abs. 1 ZPO." Eventualiter wird die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides wegen falscher Sachverhaltsfeststellung und falscher Rechts anwendung verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Beistandschaft, Besuchsrecht und Obhut, in dessen Rahmen auch über den geltend gemachten Ausstand des erstinstanzlichen Behördenmitgliedes D.________ entschieden wurde. Die auf die betreffende Frage beschränkte Beschwerde erweist sich somit als zulässig (Art. 72 Abs. 2, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Zu beachten ist freilich, dass die Regelung des KESB-Verfahrens - abgesehen von den wenigen bundesrechtlichen Vorschriften - aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB dem kantonalen Recht vorbehalten ist und dieses vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Willkür hin überprüft werden kann, weshalb appellatorische Ausführungen ungenügend sind, wobei selbst dann, wenn der betreffende Kanton die Zivilprozessordnung für anwendbar erklärt, diese als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt und deshalb ebenfalls nur auf Willkür hin überprüft werden kann (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 140 III 385 E. 2.3 S. 387; zuletzt Urteil 5A_407/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 2.1). 
 
2.   
Der Kanton Bern hat für das KESB-Verfahren, soweit nicht das kantonale Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz eigene Bestimmungen enthält, grundsätzlich das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz als anwendbar erklärt (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. d und Art. 72 KESG/BE). Entsprechend hat das Obergericht im vorliegenden Fall den Ausstandsgrund von Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG geprüft und ihn verneint mit der Erwägung, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers gingen keine Umstände hervor, welche ein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit von Herrn D.________ begründen könnten; insbesondere führten unterschiedliche Ansichten zu einer Frage nicht bereits zu einer Befangenheit und sei er auch nicht einfach während mehrerer Monate untätig geblieben. Ferner hat es erwogen, im Zusammenhang mit der beanstandeten Verletzung von Art. 9 Abs. 2 VRPG, indem das Behördenmitglied D.________ an der Abweisung des Ausstandsgesuches selbst mitgewirkt habe, erwogen, eine Rückweisung zum neuen Entscheid ohne Mitwirkung des abgelehnten Mitgliedes würde angesichts der klaren Abwesenheit von Ausstandsgründen einem prozessualen Leerlauf gleichkommen, weshalb es als Obergericht gestützt auf Art. 69 Abs. 2 KESG/BGE reformatorisch über die Frage der Befangenheit entscheide und diese wie gesagt verneine. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht teils eine Verletzung von Art. 9 VRPG und teils eine Verletzung von Art. 51 ZPO sowie ferner die Verletzung von anderen Bestimmungen der ZPO geltend. Er tut dies allerdings mit rein appellatorischen Ausführungen, ohne Willkürrügen zu erheben. Dies ist ungenügend (vgl. zu den Begründungsanforderungen bei Willkürrügen BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). An Verfassungsrügen macht er einzig eine Gehörsverletzung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend, jedoch ohne im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG darzutun, inwiefern sich das Obergericht mit seinen Vorbringen ungenügend auseinandergesetzt und die Begründungspflicht in einer Weise verletzt hätte, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides nicht möglich gewesen wäre (vgl. zu den Anforderungen an die Begründungspflicht BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). 
Unbegründet bleibt insbesondere auch das Eventualbegehren, in dessen Zusammenhang zusätzlich eine falsche Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht wird. Indes sind die Sachverhaltsfeststellungen für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) und könnte diesbezüglich einzig mit substanziierten Verfassungsrügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 97 Abs. 1i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 143 I 310 E. 2.2 S. 313), was nicht erfolgt. 
 
4.   
Demnach erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli