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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_975/2008 
 
Urteil vom 9. Februar 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherungen, 
Effingerstrasse 20, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hofer, 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 
20. August 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die am 24. November 2008 (Postaufgabe) eingereichte Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. August 2008, samt Gesuch um aufschiebende Wirkung, 
 
in Erwägung, 
dass der vollständig ausgefertigte angefochtene Entscheid gemäss der in den Akten liegenden Empfangsbestätigung am Mittwoch, 22. Oktober 2008, vom Beschwerde führenden Amt in Empfang genommen worden ist, 
dass die dreissigtägige (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist demnach am Donnerstag, 23. Oktober 2008 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am Freitag, 21. November 2008 endete, 
dass die am 24. November 2008 eingereichte Beschwerde mithin verspätet ist (Art. 48 Abs. 1 BGG) und darauf einzelrichterlich (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) nicht einzutreten ist, wodurch auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung entfällt, 
dass das Beschwerde führende Amt keine Kosten trägt (Art. 66 Abs. 4 BGG), 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht und der Ausgleichskasse Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. Februar 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Seiler Ettlin