Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_968/2010 
 
Urteil vom 9. Februar 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Kathriner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Berufskrankheit; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 28. Juli 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 und Einspracheentscheid vom 16. April 2004 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegenüber dem 1964 geborenen M.________ die Ausrichtung von Versicherungsleistungen für eine geltend gemachte Berufskrankheit ab. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 und Einspracheentscheid vom 7. November 2007 wies sie auch ein Revisionsgesuch von ihm ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 2. Juli 2008 ab. 
 
B. 
Auf ein weiteres Revisionsgesuch des M.________ vom 25. September 2009 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 28. Juli 2010 nicht ein. 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt M.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gutheissung der Revision des kantonalen Urteils vom 2. Juli 2008 beantragen. Eventuell sei die Sache zum weiteren Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Vorinstanz legte die Grundsätze zu den Voraussetzungen einer Revision eines kantonalen Entscheids (Art. 61 lit. i ATSG; BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 13 zu Art. 53 ATSG) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass als Berufskrankheiten Krankheiten gelten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425 mit weiteren Hinweisen). 
 
2. 
2.1 Dem ursprünglichen Entscheid des kantonalen Gerichts vom 2. Juli 2008 lag unter anderem das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Klinik X.________ vom 25. Juli 2003 zugrunde, in dem eine erhöhte Belastung von Zink und Mangan beim Beschwerdeführer festgestellt worden war. Ein relevanter Zusammenhang mit den geklagten Beschwerden konnte damals jedoch nicht bestätigt werden. Auch Frau Dr. med. P.________ von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA verneinte in Kenntnis dieser Stoffe bereits in ihrer Beurteilung vom 25. September 2003 ausdrücklich die Voraussetzungen für die Anerkennung der geklagten Beschwerden als Berufskrankheit. 
 
2.2 Nach Würdigung der im Revisionsverfahren neu eingereichten medizinischen Unterlagen (Bericht der L.________ GmbH, Medizinisches Versorgungszentrum, vom 26. März 2009 und Bericht der Frau Dr. med. G.________ vom 8. Juni 2009) verneinte das kantonale Gericht zu Recht die Voraussetzungen einer prozessualen Revision. 
In der Beschwerde an das Bundesgericht wird nichts vorgebracht, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Dr. sc. K.________ vertrat in seinem Bericht vom 4. März 2007 die Auffassung, der Beschwerdeführer sei in seiner früheren Tätigkeit als Schweisser verschiedenen Schadstoffen ausgesetzt gewesen, welche durch weitere Tests abgeklärt werden sollten. Im neu eingereichten Bericht der L.________ GmbH vom 26. März 2009 wurde in der Folge allerdings lediglich eine starke Sensibilisierung gegenüber Zink und eine schwache Sensibilisierung gegenüber Nickel nachgewiesen. Bei den übrigen getesteten Stoffen lag gerade keine Sensibilisierung vor. Eine behauptete "Multikomponentenvergiftung" ist damit nicht ausgewiesen. 
Soweit Frau Dr. med. G.________ in ihrem Bericht vom 8. Juni 2009 die Beschwerden als Folge einer Niederdosis-Vergiftung interpretiert und damit ihre im Vergleich zu Frau Dr. med. P.________ abweichende Beurteilung begründet, handelt es sich um eine andere Würdigung von bereits bekannten Tatsachen (vgl. SVR 2010 UV Nr. 22 S. 90, 8C_720/2009 E. 5.1 mit Hinweisen). Einen Beweis für diese These lieferten auch die neu vorgenommenen Tests nicht. Selbst wenn die im ursprünglichen Verfahren bekannten Tatsachen unrichtig gewürdigt worden wären, läge noch kein Revisionsgrund vor. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (vgl. SVR 2010 UV Nr. 22 S. 90, 8C_720/2009 E. 5.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die schwache Sensibilisierung gegen Nickel eine solche Tatsache darstellen sollte. Frau Dr. med. P.________ nahm am 27. November 2009 Stellung zum neu eingereichten Bericht von Frau Dr. med. G.________ und verwies auf das weiterhin fehlende Krankheitsbild, welches bei der entsprechenden Schwermetallexposition auftreten müsste. Die Voraussetzungen zur Anerkennung als Berufskrankheit mit einem Anteil der beruflichen Faktoren von mehr als 50 % im gesamten Ursachenspektrum sei, gemäss ihrer Beurteilung, weiterhin nicht gegeben. Aus dem E-Mail des Dr. sc. K.________ vom 10. Januar 2010 lässt sich - mit Ausnahme der von ihm ebenfalls postulierten Niederdosis-Vergiftung - keine von der Beurteilung von Frau Dr. med. P.________ abweichende Aussage entnehmen. 
Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision sind somit nicht gegeben. Das neu eingereichte E-mail der Frau Dr. med. G.________ vom 24. November 2010 ist als unzulässiges Novum gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 
 
3. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird. 
 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. Februar 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Kathriner