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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_829/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Februar 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bank B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 7. Oktober 2014 (Nr. 40/2014/32/A). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 5. August 2014 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Schaffhausen auf Ersuchen der Bank B.________ den Konkurs über das Vermögen von A.________. 
 
B.   
Hiergegen erhob A.________ am 19. August 2014 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Am 20. und 22. August 2014 reichte er weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2014 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Zur Begründung hielt es fest, die Tilgung der Schuld, einschliesslich der Zinsen und aller anfallenden Kosten sei nicht nachgewiesen. Zudem habe A.________ seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursdekrets seien damit nicht erfüllt. 
 
C.   
A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. Oktober 2014 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und entsprechend des über ihn eröffneten Konkurses. Zudem ersucht er das Bundesgericht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
 
 Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Bei dieser Gelegenheit teilte sie mit, dass ihre Forderung beglichen worden sei und sie daher das Konkursverfahren "habe einstellen" lassen. Das Obergericht schliesst auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Zudem nimmt es unaufgefordert zur Sache Stellung und verlangt dabei die Abweisung der Beschwerde. 
 
 Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2014 ist der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt worden, als der Konkurs eröffnet bleibt, Vollstreckungsmassnahmen bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Sache jedoch zu unterbleiben haben. 
 
 Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 Der Beschwerdeführer hat sich zur unaufgeforderten Stellungnahme des Obergerichts nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz, die als oberes Gericht über die Konkurseröffnung befunden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG) grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch das Konkursdekret besonders berührt und hat ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung (Art. 76 Abs. 1 BGG). Er ist daher zur Beschwerde berechtigt.  
 
1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers rechtfertigt eine seiner Ansicht nach falsche Sachverhaltsermittlung keine Noven. Die verschiedenen dem Bundesgericht eingereichten neuen Dokumente bleiben daher grundsätzlich unberücksichtigt. Dies gilt ebenso für die neuen Tatsachen, die der Beschwerdeführer vorbringt. So macht er erstmals vor Bundesgericht geltend, ihm sei durch die nicht rechtskonforme Zustellung des Konkurserkenntnisses, nämlich per Post statt auf dem Rechtshilfeweg, ein Nachteil erwachsen.  
 
1.4. Soweit der Beschwerdeführer (beiläufig) erwähnt, bei der Vorinstanz sei ihm gegenüber eine "negative Haltung, wenn nicht gar Voreingenommenheit" festzustellen, handelt es sich um eine allgemein gehaltene Kritik an deren Arbeitsweise. Dass der Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) missachtet sein sollte, lässt sich der Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht entnehmen (E. 1.2). Darauf ist nicht einzugehen.  
 
1.5. Kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht überdies an der Beantwortung der Frage, wann die erstinstanzliche Verfügung dem Beschwerdeführer zugegangen ist. Die Vorinstanz hat auf die Beweislast der Behörden für die Zustellung von Entscheiden hingewiesen und ist alsdann zum Schluss gekommen, dass sich das genaue Datum nicht mehr feststellen lasse. Es sei daher von der Rechtzeitigkeit der am 19. August 2014 bei ihr eingereichten Beschwerde auszugehen.  
 
1.6. Schliesslich erübrigt sich, auf den Vorwurf des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, er habe den Kostenvorschuss zu spät geleistet. Erstens hat die Vorinstanz hier inzwischen einen Fehler eingeräumt; zudem hat sie bereits im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass ohnehin eine Nachfrist anzusetzen gewesen wäre, und ist auf die Beschwerde eingetreten.  
 
2.   
Anlass zur vorliegenden Beschwerde bildet vorerst die (örtliche) Zuständigkeit der Betreibungsbehörden und daraus folgend der Konkursort. 
 
2.1. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer auf die massgebliche Regelung hingewiesen, wonach der ordentliche Betreibungsort (und demzufolge der Konkursort) sich am Wohnort des Schuldners befindet (Art. 46 SchKG). Dies gilt auch für die Geschäftsschulden eines Einzelunternehmers. Im Ausland wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letzteren eingegangenen Verbindlichkeiten an deren Sitz betrieben werden (Art. 50 Abs. 1 SchKG). Eine allfällige Veränderung des Wohnsitzes nach Zustellung der Konkursandrohung beeinflusst die Fortsetzung der Betreibung am bisherigen Ort nicht (Art. 53 SchKG). Bereits im kantonalen Verfahren wurde diese Rechtslage seitens des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Strittig waren vielmehr die tatsächlichen Voraussetzungen, aufgrund deren auf die Absicht des dauernden Verbleibens, d.h. einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Schaffhausen geschlossen werden kann (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 1 lit. a IRPG; BGE 120 III 7 E. 2a S. 8).  
 
2.2. Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid fest, dass die Konkursandrohung vom 26. November 2013 dem Schuldner am 3. Dezember 2014 an die Adresse "Strasse U.________ in Schaffhausen" zugestellt worden war. Auch das Konkursbegehren vom 18. Juni 2013 weise diese Adresse auf. Weder habe der Schuldner gegen die Konkursandrohung eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erhoben, noch habe er vor dem Konkursrichter die Unzuständigkeit der Betreibungsbehörden geltend gemacht. Der Schuldner habe nicht substantiiert vorgebracht, dass sich sein Lebensmittelpunkt im massgeblichen Moment in V.________/Deutschland befunden habe. Daraus schloss die Vorinstanz, dass die Konkurseröffnung am ordentlichen Betreibungsort (Art. 46 SchKG) erfolgt sei. Die Betreibungsbehörden in Schaffhausen seien daher zuständig.  
 
2.3. Demgegenüber wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, den Sachverhalt fehlerhaft und lückenhaft ermittelt zu haben. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes hätten die kantonalen Gerichte die Frage des Wohnsitzes und damit die Zulässigkeit der Betreibung in der Schweiz von Amtes wegen abzuklären (Art. 255 lit. a ZPO).  
 
2.4. Soweit seine Vorbringen als Willkürrüge (Art. 9 BV) zu verstehen sind, genügt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen in keiner Weise (E. 1.2). Er beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, er habe im kantonalen Verfahren substantiiert und rechtsgenüglich dargelegt, dass er im rechtlich relevanten Zeitpunkt seinen Wohnsitz im Ausland hatte und er für die hier in Frage stehenden privaten Forderungen ohnehin nicht am Spezialdomizil (Art. 50 SchKG) belangt werden könne. Überdies stützt er seine Ausführungen auf neue Belege und Vorbringen, was aufgrund des Novenverbotes nicht zulässig ist (E. 1.3). Zu dem vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufenen Untersuchungsgrundsatz ist zu bemerken, dass die kantonalen Behörden lediglich gehalten sind, den Sachverhalt festzustellen (Art. 255 lit. a ZPO), nicht aber von sich aus nach weiteren Tatsachen zu forschen ( GÜNGERICH, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 2 zu Art. 255 mit Hinweisen). Davon zu unterscheiden ist das Beweisergebnis, welches vom Beschwerdeführer einzig durch eine Willkürrüge in Frage gestellt werden kann. Hingegen geht es nicht an, stattdessen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend zu machen. Damit bestand auch kein Anlass seitens der Vorinstanz, den Entscheid auszusetzen und den Fall an die Aufsichtsbehörde zu überweisen (Art. 173 Abs. 2 SchKG). Es bleibt somit beim vorinstanzlichen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt in Schaffhausen Wohnsitz hatte, wo auch der Konkurs zu eröffnen war.  
 
3.   
Ein weiterer Anlass der vorliegenden Beschwerde bildet der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung. 
 
3.1. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die gesetzlichen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht) nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG und die prozessualen Anforderungen an allfällige Noven im kantonalen Verfahren einlässlich dargelegt. In Frage kommt im konkreten Fall einzig die Tilgung der Schuld samt Zinsen und Kosten. Auch hier - wie beim Konkursort - werden vom Beschwerdeführer einzig die tatbeständlichen Voraussetzungen in Frage gestellt.  
 
3.2. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2014 - und somit innerhalb der Beschwerdefrist - den Betrag von Fr. 14'047.75 beim Betreibungsamt einbezahlt hatte. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass gemäss Auskunft des Betreibungs- und Konkursamtes vom 21. August 2014 durch diese Überweisung die Forderung, die Zinsen und die Betreibungskosten gedeckt werden, nicht hingegen die aufgelaufenen Kosten des Konkursamtes nach der Konkurseröffnung in der Höhe von Fr. 1'000.--. Zudem habe laut Konkursanzeige vom 26. Juni 2014 die Gesamtschuld bereits Fr. 13'677.50 zuzüglich der Inkassogebühr von Fr. 68.40 betragen. Vor diesem Hintergrund sei offensichtlich, dass mit der vorgenommenen Zahlung die Kosten des Konkursamtes nicht gedeckt sein können.  
 
3.3. Die Betreibungskosten, welche im Hinblick auf eine Konkursaufhebung infolge Tilgung der Schuld (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) gedeckt sein müssen, umfassen nicht nur sämtliche von den Vollstreckungsorganen verlangten Gebühren und Auslagen (Art. 1 GebV SchKG). Auch die Gerichtskosten der rein betreibungsrechtlichen Summarsachen wie diejenige des Konkursgerichts fallen darunter, nicht hingegen die Kosten aus rein materiell rechtlichen Verfahren. Zudem werden die Parteientschädigungen, die in einem solchen Summarverfahren zugesprochen werden, ebenfalls zu den Kosten gerechnet (Art. 251 ZPO; Art. 48 GebV SchKG; BGE 133 III 687 E. 2.3 S. 691/692).  
 
3.4. Der Beschwerdeführer beruft sich nunmehr vor Bundesgericht auf eine (mündliche) Auskunft des Amtes betreffend die offene Forderung und die Kosten, die er im Hinblick auf die Beschwerde an die Vorinstanz eingeholt habe. Gestützt darauf habe er am 18. August 2014 die Überweisung von Fr. 14'047.75 vorgenommen. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, da sie hierin keine Tilgung des gesamten Ausstandes gesehen habe. Er reicht dem Bundesgericht zur Unterstützung seines Standpunktes die am 9. Oktober 2014 vom Betreibungsamt ausgestellte Betreibungsabrechnung ein, deren Valuta auf den 18. August 2014 lautet. Zwar erweist sich dieser Beleg als neu, ist aber im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, da der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass bietet (Art. 99 Abs. 1 BGG; E. 1.3). Die Vorinstanz hat sich beim Betreibungs- und Konkursamt Schaffhausen über die aufgelaufenen Kosten erkundigt und dabei die Auskunft erhalten, dass die beim Konkursamt bisher aufgelaufenen Kosten Fr. 1'000.-- betragen. Die entsprechende Aktennotiz findet sich in den kantonalen Akten und wurde dem Beschwerdeführer offenbar nicht zugestellt. Hingegen stützt die Vorinstanz ihren Entscheid unter anderem auf die genannte Auskunft.  
 
3.5. Der Betreibungsabrechnung lassen sich unter der hier interessierenden Rubrik "Verfahrenskosten" die folgenden Positionen entnehmen: Ausstellung Zahlungsbefehl am 9. Juli 2013 (Fr. 103.--), Ausstellung Konkursandrohung am 26. November 2013 (Fr. 103.--) und Abschlagsvergütung am 18. August 2014 (Fr. 70.25). Das sich daraus ergebende Total von Fr. 276.25 wird als "Kosten bisher" aufgerechnet, mit der Präzisierung, dass der Gläubiger davon Fr. 206.-- bezahlt hat. Sollten dem Konkursamt als Vollstreckungsorgan zwischen der Konkurseröffnung und der Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz weitere Kosten entstanden sein, sind diese selbstverständlich vom Schuldner zu tragen, wenn er den Konkurs abwenden will (E. 3.3; GIROUD, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 21 zu Art. 174; NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 12 zu Art. 169). Aus der Betreibungsabrechnung gehen solche - d.h. die Kosten des Konkursamtes - nicht hervor.  
 
3.6. Es steht fest, dass das Betreibungs- und Konkursamt im Kanton Schaffhausen organisatorisch in einem Amt zusammengefasst sind, dem "Betreibungs- und Konkursamt", welches über die gleichen Koordinaten (Adresse, Telefonnummer, Email-Adresse) erreichbar ist (www.schkg.sh.ch). Mit seiner Anfrage an das Amt hat der Schuldner ein Vorgehen gewählt, das ihm insbesondere hinsichtlich der (auch) beim Konkursamt angefallenen Kosten einen Überblick über die noch offenen Verpflichtungen geben sollte. Es wird denn auch in der Lehre so empfohlen ( DIGGELMANN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 174). Dass zwischen der Abrechnung des Amtes und der drei Tage später der Vorinstanz erteilten Auskunft hinsichtlich der Kosten zwar keine Übereinstimmung festzustellen ist, ändert nichts an der Pflicht des Schuldners, für alle Kosten, auch diejenigen des Konkursamtes aufzukommen. Da der Schuldner die aufgelaufenen Kosten des Amtes nur beim Betreibungs- und Konkursamt erfahren kann, durfte er sich aber im konkreten Fall auf die entsprechenden Auskünfte verlassen. Die innerhalb der Beschwerdefrist an das Obergericht an das Amt getätigte Überweisung von Fr. 14'047.75 muss daher als Tilgung der Schuld gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG gelten.  
 
4.   
Für die Aufhebung des Konkurserkenntnisses durch die Rechtsmittelinstanz genügt es nicht, einen Konkursaufhebungsgrund darlegen zu können. Der Schuldner hat in der Beschwerde überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (Art. 174 Abs. 2 SchKG). 
 
4.1. Die Vorinstanz hat zu den Anforderungen an die Zahlungsfähigkeit ausgeführt, dass beim Schuldner ausreichende Mittel vorhanden sein müssen, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Mittels geeigneter Beweismittel habe er aufzuzeigen, dass er den laufenden Verbindlichkeiten nachkommen könne. Wer systematisch Rechtsvorschlag erhebe und selbst kleine Beträge nicht zahle sowie Konkursandrohungen anhäufen lasse, erweise sich grundsätzlich als zahlungsunfähig. Hingegen liessen bloss vorübergehende finanzielle Engpässe den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Massgebend sei der Gesamteindruck des Schuldners aufgrund seiner Zahlungsgewohnheiten.  
 
4.2. Konkret hat die Vorinstanz erwogen, aufgrund des mit Beschwerdeerhebung eingereichten Auszugs aus dem Betreibungsregister sowie der Forderungsaufstellung der C.________ AG samt Zahlungsvereinbarung könne nicht auf eine nur vorübergehende Zahlungsschwierigkeit beim Schuldner geschlossen werden. Gegen den Beschwerdeführer seien zwischen dem 28. Dezember 2011 und dem 18. Juni 2014 insgesamt 19 Betreibungen im Betrag von Fr. 88'694.23 eingeleitet worden. Zudem seien nebst der Forderung, welche der Konkurseröffnung zugrunde liege, für fünf weitere Forderungen Konkursandrohungen erlassen worden. Am ungünstigen Gesamteindruck ändere auch der Nachweis der Zahlung monatlicher Raten von Fr. 600.-- an die C.________ AG nichts.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, auch bei dieser Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt zu haben. Dadurch habe sie in willkürlicher Weise geschlossen, seine Zahlungsfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden. Er betont insbesondere, dass er mit zwei Gläubigern eine Zahlungsvereinbarung geschlossen habe, welchen Umstand die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich sehr wohl, dass die Vorinstanz die Zahlungsvereinbarung mit der C.________ AG zur Kenntnis genommen und auch gewürdigt hat. Sie ist in einer Eventualbegründung sogar auf die verspätet eingereichten Unterlagen, insbesondere die Zahlungsvereinbarung mit der D.________ AG sowie die Erfolgsrechnung und die Bilanz des Einzelunternehmens E.________, je per 31. Dezember 2013, eingegangen, womit die Kritik an der Auslegung des Novenrechts seitens der Vorinstanz ins Leere fällt. Dass diese verschiedenen Elemente noch nicht genügen, um die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, stellt eine rechtliche Würdigung dar, die das Bundesgericht frei prüfen kann. Entgegen dem Vorhalt des Beschwerdeführers hat dies mit dem Untersuchungsgrundsatz allerdings nichts zu tun. Zudem lässt er ausser Acht, dass es dem Schuldner obliegt, seine Zahlungsfähigkeit mit geeigneten Unterlagen glaubhaft zu machen, wie sich dies auch nach der Teilrevision von 1991 aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Der Botschaft des Bundesrates lässt sich im Übrigen entnehmen, dass diese Regelung aufgrund der Kritik im Vernehmlassungsverfahren gegenüber dem Vorentwurf bewusst verschärft worden ist (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 1, Ziff. 205.14, S. 112). Daran orientiert sich denn auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung (zuletzt Urteil 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3, mit Hinweisen) sowie die Lehre ( DIGGELMANN, a.a.O., N. 12 zu Art. 174; GIROUD, a.a.O., N. 26 zu Art. 174; COMETTA, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 10 zu Art. 174).  
 
4.4. Insgesamt lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass es auf den Gesamteindruck über sein Zahlungsverhalten ankommt, welcher durch fortdauernde Schwierigkeiten geprägt ist. In diesem Sinne ist auch nicht massgebend, welche Forderungen gegen ihn derzeit im Einzelnen noch offen sind. Auf diese teilweise neuen Vorbringen samt dem eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister vom 13. Oktober 2014 ist nicht einzugehen. Es erweist sich auch als wenig hilfreich, aus dem Geschäftsergebnis des Jahres 2013 einzelne Positionen anzuführen, nachdem die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht über genügend liquide Mittel verfügt. Dass bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit die offenen Forderungen keine Rolle spielen dürfen, da er in der Schweiz für seine Privatschulden nicht belangt werden könne, läuft auf die erneute Behauptung hinaus, es bestehe kein Wohnsitz in der Schweiz und damit keine Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörden. Dass es hierfür an einer tatbeständlichen Grundlage fehlt, ist bereits ausgeführt worden (E. 2).  
 
5.   
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen, womit sich die Frage nach einer Parteientschädigung nicht stellt (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Konkursamt Schaffhausen, dem Betreibungsamt Schaffhausen, dem Handelsregisteramt des Kantons Schaffhausen und dem Grundbuchamt des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante