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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_713/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Februar 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Schott Markus, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Spezialitätenliste; Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 28. September 2015 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Urteil im Verfahren 9C_417/2015 am 14. Dezember 2015 ergangen ist, womit das vorliegende Verfahren fortgeführt werden kann (Sistierungsverfügung vom 16. Oktober 2015), 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid, welcher die Sache zu Abklärungen im Sinne der Erwägungen (Prüfung der Aufnahmebedingungen unter Einschluss von Auslandpreisvergleich [APV] und Therapeutischem Quervergleich [TQV]) sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über die Preissenkung an das Bundesamt für Gesundheit zurückweist, - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_417/2015 E. 1.1, zur Publikation in BGE 141 vorgesehen), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun hat, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen), 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen), 
dass - soweit die Beschwerdeführerin "nutzlosen Leerlauf" und Zeitverlust befürchtet - rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung keinen Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen vermögen (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382), 
dass die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt, da prinzipaliter eine Rückweisung zur Festlegung des Fabrikabgabepreises (ausschliesslich) anhand des TQV beantragt wird, 
dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht darauf einzutreten ist, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Februar 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer