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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_51/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 7. Dezember 2017 (C-712/2016). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid C-712/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017, 
in das dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Januar 2018 eingereichte "Gesuch um prozessuale Revision", 
in das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2018, in welchem das Bundesgericht angefragt wird, ob es sich bei der Eingabe vom 10. Januar 2018 um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid C-712/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 handle, welche bejahendenfalls durch das Bundesgericht zu beurteilen wäre, 
 
 
in Erwägung,  
dass in der Eingabe vom 10. Januar 2018 geltend gemacht wird, neue, erst nach Schliessung des vorinstanzlichen Schriftenwechsels ergangene Schriftstücke hätten die Arztberichte, welche das Bundesverwaltungsgericht seinem Entscheid zu Grunde gelegt habe, zeitlich und inhaltlich überholt; nunmehr sei ein Rentenanspruch ausgewiesen, 
dass es sich bei den vom Einleger angerufenen Schriftstücken, 
- dem Kontrollbericht des Klinikums B.________ vom 23. Mai 2017, 
- dem Bescheid der Rentenversicherung C.________ vom 19. Juli 2017 und 
- dem Entscheid der Pensionskasse D.________ AG vom 24. Oktober 2017, 
durchwegs um sogenannte unechte Noven handelt, das heisst um Aktenstücke, die zwar aus der Zeit vor der vorinstanzlichen Entscheidfällung vom 7. Dezember 2017 stammen, aber dem Bundesverwaltungsgericht beim Entscheid nicht vorgelegen haben, 
dass Parteien (auch) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gehalten sind, alle rechtsrelevanten Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (Art. 61 lit. c ATSG; Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG), 
dass diese prozessuale Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens gilt, das heisst, neue Beweismittel zu Strittigem auch noch nach Abschluss eines bereits durchgeführten Schriftenwechsels beizubringen sind, sollen sie bei der Entscheidfindung Berücksichtigung finden, 
dass das Bundesgericht denn auch seinem Entscheid jenen Sachverhalt zu Grunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BGG), 
dass demzufolge Tatsachen und Beweismittel, welche bereits anlässlich des vorinstanzlichen Entscheids Bestand hatten und nicht vorgebracht wurden, vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass die angerufenen Belege allein dem Beweis von bereits vor Vorinstanz Diskutiertem dienen, womit nicht gesagt werden kann, es handle sich um Sachumstände, die neu und erstmals durch den angefochtenen Entscheid an Rechtserheblichkeit gewonnen hätten, was - da bisher unverschuldeterweise nicht früher beigebracht - deren erstmaliges Beibringen vor Bundesgericht gestützt auf Art. 99 Abs. 1 BGG erlauben würde, 
dass somit die vom Einleger angerufenen Beweismittel im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid C-712/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 keine Berücksichtigung finden können, 
dass damit der Eingabe, soweit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgestaltet, das Begründungsfundament entzogen ist, was im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu einem Nichteintreten wegen fehlender sachbezogener Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG führt, 
dass die Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen ist, damit es die diskutierte Eingabe unter dem Gesichtspunkt eines Revisionsgesuchs prüft, 
 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Einleger zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.   
Auf die Eingabe vom 10. Januar 2018 wird, soweit eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten darstellend, nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Eingabe vom 10. Januar 2018 wird dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, damit sie diese unter dem Blickwinkel eines Gesuchs um Revision seines Entscheid C-712/2016 vom 7. Dezember 2017 prüfe. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Februar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mailard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel