Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_962/2020, 6F_27/2020  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Arno Thürig, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. B.________-Bank, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Länzlinger, 8002 Zürich, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Urkundenfälschung, Betrug; Beschleunigungsgebot, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Juni 2020 (SB190546-O/U/cwo); 
 
Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Oktober 2019 (6B_1256/2018). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war von Juni 2000 bis zu seiner Entlassung am 5. Mai 2009 bei der B.________-Bank als Berater für skandinavische Kunden im Vermögensverwaltungsgeschäft tätig. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl legte ihm zur Last, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Kundenberater ohne Auftrag und ohne Wissen und Willen der betroffenen Bankkunden Bargeldbezüge und Geldtransaktionen zwischen Konten verschiedener Kunden getätigt. Durch die Konto-Transaktionen habe er Bankkunden geschädigt und andere unrechtmässig bereichert. Von den zu Unrecht begünstigten Bankkonten habe er Gelder für eigene Bedürfnisse abgezweigt, dies mithilfe gefälschter Dokumente und Eintragungen. Die Gelder habe er zur Finanzierung seines Lebensunterhalts, zur Gründung der (auf seine Ehefrau übertragenen) D.________ AG (einziges Aktivum: Wohnliegenschaft E.________-Strasse, F.________) und zum Umbau seiner Wohnliegenschaft eingesetzt. 
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 25. September 2017 schuldig: des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung. Vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei sprach es ihn frei. Es belegte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren. Weiter regelte das Bezirksgericht die Nebenfolgen, namentlich hinsichtlich Ersatzforderungen, Grundbuch- und Kontosperren und Schadenersatz. 
Auf Berufung resp. Anschlussberufung von A.________ und der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ schuldig: des gewerbsmässigen Betrugs (in Bezug auf Barauszahlungen an ihn selbst), des mehrfachen Betrugs (in Bezug auf einen Teil der Kontotransaktionen ohne Urkundenfälschungen), der mehrfachen Veruntreuung (in Bezug auf einen Teil der Kontotransaktionen) und der mehrfachen Urkundenfälschung. Mit Bezug auf einen Teil der Kontotransaktionen sprach es ihn vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung frei. Das Obergericht sprach eine Freiheitsstrafe von vier Jahren aus. Es verpflichtete A.________, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil Fr. 350'000.-- zu bezahlen. Die Ersatzforderung wurde der Privatklägerin B.________-Bank zur teilweisen Deckung ihrer (in diesem Umfang an den Staat abgetretenen) Schadenersatzforderung zugesprochen. A.________ wurde verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'098'500.-- zuzüglich 5 % Zins seit 9. August 2010 zu bezahlen (Urteil vom 12. Juli 2018). 
 
B.   
A.________ führte Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es wies die Sache an das kantonale Obergericht zurück, damit es den Anteil des laufenden Zinses auf dem Schadenersatz ermittle, der auf den übermässigen Teil der Verfahrensdauer entfalle. Der Kanton Zürich habe den Beschwerdeführer in diesem Umfang angemessen zu entschädigen. Bei dieser Gelegenheit sei das (vor Bundesgericht unzulässige) Vorbringen des Beschwerdeführers zu behandeln, die Privatklägerin habe sich inzwischen mit der Kundin N.________ zivilrechtlich geeinigt, weshalb die Schadenersatzklage auf den Zivilweg zu verweisen sei. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit auf sie einzutreten war (Urteil 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 5 und 8.1). 
Im fortgesetzten vorinstanzlichen Verfahren beantragte A.________, der Kanton Zürich habe ihm für die festgestellte Überlänge des Strafverfahrens eine Entschädigung von mindestens Fr. 113'311.05 zu bezahlen. Die Schadenersatzklage der Privatklägerin sei zudem aufgrund zivilrechtlicher Einigung zwischen der Kundin N.________ und der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. Am 16. Juni 2020 erliess das Obergericht ein neues Urteil. Darin erkannte es A.________ im Zusammenhang mit dem Zinsanspruch der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 77'810.40 aus der Gerichtskasse zu, entsprechend einer Zinslast von 17 Monaten. Diesen Betrag verrechnete die Vorinstanz mit den Kosten des Strafverfahrens (Dispositiv-Ziff. 9 und 10). 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 16. Juni 2020 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 6B_962/2020). 
Gleichzeitig reicht A.________ ein Revisionsgesuch ein mit dem Begehren, das Urteil 6B_1256/2018 des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2019 sei aufzuheben und das Verfahren wiederaufzunehmen (Verfahren 6F_27/2020). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ hat Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 16. Juni 2020 (Verfahren 6B_962/2020) erhoben und ein Revisionsgesuch hinsichtlich des Urteils 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 eingelegt (Verfahren 6F_27/2020). Den Rechtsmitteln liegt dieselbe Argumentation und Zielsetzung zugrunde. Daher sind die beiden Verfahren zu vereinigen und die jeweiligen Anträge und Vorbringen in einem Urteil zu behandeln (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217). 
Beschwerdeverfahren 6B_962/2020  
 
2.   
Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind dieses selbst und die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Rückweisung zugrundeliegt. Die Bindungswirkung misst sich an der Begründung des Rückweisungsentscheids, die sowohl den Rahmen für neue Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1). Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; Urteil 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 1.1). 
 
3.   
Zur Feststellung der (übermässigen) Verfahrensdauer macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Akten falsch gewürdigt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.1. Im Rückweisungsentscheid hielt das Bundesgericht fest, der Kanton Zürich habe den Beschwerdeführer für Zinsen auf dem Schadenersatzanspruch von Fr. 1'098'500.--, die er an die Privatklägerin zahlen muss (5 % seit 9. August 2010), im Umfang der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu entschädigen (Urteil 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 5). Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz eine Summe von Fr. 113'311.05, entsprechend einer Überlänge des Verfahrens von mindestens 25 Monaten, geltend.  
Die Vorinstanz quantifizierte die Verfahrensverzögerung für die Zeit nach der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft im Juli 2014 mit einer Bearbeitungslücke zwischen August 2014 und August 2015 (rund 13 Monate) und einer Phase praktisch ohne Verfahrenshandlungen von Februar bis August 2016 (7 Monate), also mit insgesamt 20 Monaten. Die ausgesprochen speditive Untersuchungstätigkeit zwischen September 2015 und Januar 2016 mache die praktische Untätigkeit in den erwähnten beiden Phasen teilweise wett und relativiere die Verletzung des Beschleunigungsgebots in diesem aufwendigen und komplexen Verfahren. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei die Verfahrensüberlänge auf 17 Monate anzusetzen. Daraus resultiere ein zu entschädigender Anteil der aufgelaufenen Zinsen von Fr. 77'810.40. Die Entschädigung sei mit Verfahrenskosten zu verrechnen (angefochtenes Urteil S. 29 ff. E. 3). 
Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der Vorinstanz sei das Verfahren nicht erst nach dem Rückweisungsbeschluss vom Juli 2014 (bis zur erneuten Anklage im Januar 2017) unnötig in die Länge gezogen worden. Tatsächlich sei es bereits ab der Strafanzeige im Juni 2009 zu massiven Verletzungen des Beschleunigungsgebots gekommen. 2009 seien während vier Monaten, 2010 während fünf Monaten und 2012/2013 während neun Monaten keine Untersuchungshandlungen erfolgt. Die erste Anklage vom 30. Oktober 2013 sei auf Veranlassung des Verfahrensleiters am Bezirksgericht Zürich zurückgezogen worden, was zu einer Verzögerung von vier Monaten geführt habe. Die neu eingebrachte Anklageschrift vom 28. Februar 2014 sei an der Hauptverhandlung des Bezirksgerichts am 16. Juli 2014 infolge einer Verletzung des Anklageprinzips an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden. Die unnötige Verzögerung des Verfahrens von 22 Monaten zwischen der ersten Anklage Ende Oktober 2013 bis zur ersten Untersuchungshandlung nach Rückweisung der Anklageschrift Ende August 2015 sei ihm, dem Beschwerdeführer, zugutezuhalten. In der Folgezeit (Herbst 2015 bis Januar 2017) sei es zu drei je mehrmonatigen Verfahrensstillständen gekommen. Nachdem am 23. Januar 2017 die verbesserte Anklageschrift vorgelegen sei, habe das Obergericht den darauf gestützten bezirksgerichtlichen Entscheid vom 19. April 2017 auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin am 18. August 2017 aufgehoben. Dadurch sei eine weitere Verzögerung von vier Monaten eingetreten, die nicht dem Beschwerdeführer anzulasten sei. Im Zeitraum zwischen der Strafanzeige vom 8. Juni 2009 bis zur Hauptverhandlung vor Bezirksgericht am 25. September 2017 sei die Strafsache insgesamt während mindestens 60 Monaten (bei einer Gesamtdauer des Vorverfahrens von 113 Monaten) nicht bearbeitet worden. Die Vorinstanz habe aber nur eine Überlänge des Verfahrens von 17 Monaten festgestellt. 
 
3.2. Die im angefochtenen Urteil zu beurteilenden (und nunmehr vor Bundesgericht rügbaren) Gegenstände beschränken sich auf Punkte, in denen das Bundesgericht die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat (oben E. 2). Nach E. 5 des Rückweisungsentscheids vom 28. Oktober 2019 ist der Beschwerdeführer im Umfang der aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots entstandenen Überlänge des Strafverfahrens für aufgelaufene Zinsen zu entschädigen, die er der schadenersatzberechtigten Privatklägerin bezahlen muss. Die Frage der angemessenen Verfahrensdauer stellte sich nicht erst aufgrund dieses Punktes. Sie war bereits Kriterium der Strafzumessung und ist insoweit im ursprünglichen Urteil der Vorinstanz vom 12. Juli 2018 abschliessend geregelt. Das Obergericht hat dort in E. 3.5.6 (S. 124) auf die einschlägigen Erwägungen des Bezirksgerichts vom 25. September 2017 verwiesen (S. 22 E. 3.5 und S. 115). Im angefochtenen Urteil musste die übermässige Verzögerung zu Berechnungszwecken konkretisiert werden. Das grundsätzliche Ausmass der von den kantonalen Instanzen festgestellten Verzögerung des Strafverfahrens war jedoch nicht Gegenstand der neuerlichen Beurteilung im angefochtenen Urteil. Damit besteht kein Raum für eine vollständig neue Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer, insbesondere auch nicht der Frage, welche Abschnitte des Vorverfahrens zu berücksichtigen sind (vgl. oben E. 3.1). Dahingestellt bleiben kann, inwieweit die nunmehrigen Vorbringen mit dem grundsätzlichen Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG vereinbar sind.  
Die Festlegung einer angemessenen (maximalen) Verfahrensdauer (vgl. Urteil 6B_1251/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.2 mit Hinweisen) resp. Quantifizierung desjenigen Teils des Vorverfahrens, auf den die dem Beschwerdeführer zu entschädigenden Zinsen entfallen, beschränkt sich somit auf den Zeitraum ab Juli 2014 (vgl. angefochtenes Urteil, S. 29 ff. E. 3). In diesem Rahmen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Vorinstanz den ihr zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verlassen und damit Bundesrecht verletzt hätte. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein laufendes Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377; 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56). Üblicherweise fällt eine übermässige Verfahrensdauer in Betracht, wenn das Verfahren während längerer Zeit grundlos ruht oder wenn die Behörde den Abschluss einer Verfahrenshandlung übermässig lange hinauszögert. Darunter fällt nicht jeglicher zusätzliche Zeitbedarf für Weiterungen des Verfahrens infolge von Verfahrensfehlern. Auf dem Weg durch die Instanzen kann es zur Kassation von Entscheiden und zur Wiederholung von Verfahrensschritten kommen. Dies liegt in der Natur der Sache und führt nicht per se zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (in BGE 146 IV 1 nicht publ. E. 2 des Urteils 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Überlänge des Verfahrens sei auch beim Strafmass (neu) zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61). Zusätzlich sei unter dem Titel von Art. 48 lit. e StGB zu beachten, dass er sich nun seit über elf Jahren wohlverhalten habe. Wegen der Verletzung des Beschleunigungsverbots hatte die Vorinstanz im Urteil vom 12. Juli 2018 festgehalten, eine deutliche Strafreduktion sei angezeigt (a.a.O., S. 124 E. 3.5.6). Was den Umfang der durch die Verletzung des Beschleunigungsgebots verursachten Verfahrensverzögerung betraf, schloss sie sich der Beurteilung der ersten Instanz an. Aus den in E. 2 und 3.2 genannten Gründen muss es dabei bleiben. Das gilt sinngemäss auch für die Frage des im Lauf der Zeit verminderten Strafbedürfnisses (Art. 48 lit. e StGB); auch bei dieser Frage handelt es sich nicht um einen Gegenstand der Rückweisung. Die Vorinstanz konnte im angefochtenen Entscheid folglich nicht wie vom Beschwerdeführer verlangt auf die Strafzumessung zurückkommen.  
 
4.   
Der Beschwerdeführer macht bezüglich eines Teils der Schuldsprüche betreffend Betrug und Urkundenfälschung geltend, diese beruhten nicht auf den in diesem Zusammenhang anwendbaren Weisungen der Bank. 
 
4.1. Gegenstand des Verfahrens können nur Punkte sein, deretwegen das Bundesgericht die Sache zurückgewiesen hat (oben E. 2). Im Zusammenhang mit den genannten Schuldsprüchen hat das Bundesgericht festgehalten, noch offen und zu beurteilen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Privatklägerin habe sich inzwischen mit der Kundin N.________ in zivilrechtlicher Hinsicht geeinigt (wie zuvor bereits mit der Kundin L.________; vgl. das obergerichtliche Urteil vom 12. Juli 2018, S. 134 oben), weshalb die Schadenersatzklage auf den Zivilweg zu verweisen sei (Urteil 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 5 zweiter Abs.).  
Dazu hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer lege nicht dar, wie sich die Privatklägerin und die Kundin N.________ "zwischenzeitlich" zivilrechtlich geeinigt haben sollten. Die Privatklägerin sei gegenüber dieser Kundin in Höhe der unrechtmässig bezogenen Summe von Fr. 1'098'500.-- haftbar. Entsprechend könne sie auf den Beschwerdeführer zurückgreifen. Hierfür könne auf die Ausführungen im Urteil des Obergerichts vom 12. Juli 2018 und demjenigen des Bezirksgerichts vom 25. September 2017 verwiesen werden. Zu diesen Zeitpunkten sei aktenkundig gewesen, dass die Privatklägerin schon am 26. Juli 2010 mit der Kundin N.________ einen Vergleich abgeschlossen habe. Die Privatklägerin habe diesen Vergleich am 2. September 2011 an die Staatsanwaltschaft eingereicht. Am Entscheidfundament habe sich seither nichts geändert. Die haftungsrechtliche Forderungsgrundlage sei erstellt. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer begründet den Antrag auf Neubeurteilung des Schuldspruchs betreffend die Kundin N.________ indessen damit, gestützt auf die einschlägige (nicht auf die von den Vorinstanzen beigezogene) Weisung sei nicht nachvollziehbar, wie er die ausbezahlten Geldmittel am Schalter erhältlich gemacht haben soll, ohne den originalen Kundenausweis vorzuweisen. Dabei bezieht er sich auf den Sachverhalt betreffend die Kundin L.________ (dazu Urteil 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 2.1) : Dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid zufolge sei offen geblieben, inwiefern die internen Regeln der Bank dem Zweitunterzeichner eine weitergehende Prüfung sowohl von Bezugsbelegen wie auch einer Generalvollmacht auferlegt hätten. Das Bundesgericht habe festgehalten, der Umstand, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers die betreffenden Dokumente visiert habe, belege nicht, dass er als Zweitunterzeichner zuvor "J.________" identifiziert hatte und jeweils Zeuge davon gewesen sei, dass J.________ mit "J.________." unterschrieben habe. Die von den Vorinstanzen als Beweismittel herangezogenen Weisungen der Privatklägerin "O.________", so der Beschwerdeführer weiter, seien hier jedoch nicht einschlägig. Anwendbar gewesen seien stattdessen die "Weisungen P.________", konkret die Weisung "Q.________" (Fassung 2012). Diese gebe vor, dass der Vorgesetzte des Kundenberaters mit seiner Unterschrift bestätigt, den Geschäftsfall/Sachverhalt überprüft zu haben (Ziff. 8.4). Es sei anzunehmen, dass zum Zeitpunkt des Sachverhalts "L.________" bereits eine inhaltlich gleiche Weisung galt. Der vorgesetzte Teamleiter habe die Generalvollmacht und den Barbezugsbeleg im Einklang mit der Weisung visiert. Die internen Regeln der Bank auferlegten dem Zweitunterzeichner eine weitergehende Prüfung. Der Vorgesetzte habe als Zweitunterzeichner zuvor J.________ identifiziert und sei Zeuge gewesen, wie sie Generalvollmacht und Bezugsbeleg visiert habe. Mit seinem Visum habe er die Korrektheit des Geschäftsfalls bestätigt. Damit stehe die Echtheit der Unterschrift "J.________." auf der Generalvollmacht vom 14. Mai 2003 sowie dem Bezugsbeleg vom 11. Juni 2003 ausser Frage. Dieser Umstand wirke sich direkt auf die Gültigkeit der weiteren Bezugsbelege aus, die allesamt die gleiche, in Anwesenheit des Vorgesetzten erfolgte Unterschrift "J.________." trügen. Damit erscheine der Komplex "L.________" für die Barauszahlungen von 817'000 Franken in einem neuen Licht. Die einschlägige Weisung habe im bisherigen Verfahren nicht als Beweismittel vorgelegen. Der betreffende Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Betrug sei nicht mehr haltbar. Aufgrund des unechten Novums sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Verfahren wiederaufnehme.  
 
4.3. Diese Begründung betrifft eine Fragestellung, die von den Rückweisungsmotiven (E. 4.1) nicht erfasst wird und daher nicht zum Streitgegenstand gehören kann (E. 2). In diesem Punkt ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
Revisionsverfahren 6F_27/2020  
 
5.   
Der Beschwerdeführer verlangt, das Urteil 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 sei nach Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu revidieren. 
 
5.1. Er macht geltend, das Bundesgericht habe dem obergerichtlichen Urteil vom 12. Juli 2018 folgend im Sachverhalt "L.________" fälschlicherweise die Weisungen "O.________" statt der erwähnten "Weisungen P.________" der Privatklägerin (vgl. oben E. 4.2) herangezogen. Bei Berücksichtigung der korrekten Weisungen müsse hier ein Freispruch erfolgen, was angesichts des diesbezüglichen Deliktsbetrags von 817'000 Franken zu einer wesentlichen Reduktion der Gesamtstrafe führe. Entgegen der Darstellung der Privatklägerin hätten sich im kantonalen Verfahren nicht alle relevanten Weisungen bereits bei den Akten befunden, namentlich nicht die Weisung "Q.________". Diese einschlägige Weisung stelle eine vor dem Entscheid eingetretene Tatsache resp. ein Beweismittel nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar.  
In der Sache entspricht die Begründung des Revisionsgesuchs (S. 5 ff.) derjenigen der Beschwerde im Verfahren 6B_962/2020 zu den Sachverhalten "L.________" und "N.________" (S. 9 ff. Ziff. 14 ff.; vgl. oben E. 4.2). 
 
5.2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Strafsachen kann u.a. verlangt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO erfüllt sind (Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG). Nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die durch ein rechtskräftiges Urteil beschwerte Person dessen Revision u.a. dann verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Revisionsrechtlich neu sind zum Zeitpunkt des früheren Urteils bestehende Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht zur Zeit der Urteilsfällung nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen zudem erheblich sein, d.h. geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1 S. 66; zuletzt Urteil 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 mit Hinweisen).  
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen und Beweismittel kommt nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert oder eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen zur Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind. In den übrigen Fällen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden (BGE 134 IV 48 E. 1.3 ff. S. 50 ff.; Urteil 6F_8/2018 vom 22. Mai 2018 E. 3.2). 
Das Abstellen auf eine Weisung, die für den fraglichen Geschäftsvorgang allenfalls nicht einschlägig war, betrifft die Beweiswürdigung. Die - grundsätzlich bekannte - andere Weisung, auf die der Beschwerdeführer abstellen möchte, ist kein im revisionsrechtlichen Sinn neues Beweismittel. Zudem traf das Bundesgericht im Urteil vom 28. Oktober 2019 keine eigenen Feststellungen. Es überprüfte die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und befand sie für willkürfrei (a.a.O. E. 2.4). Die Revision des betreffenden bundesgerichtlichen Urteils wegen neuer Tatsachen und Beweismittel kommt somit nicht in Betracht. Aus diesen Gründen ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 
 
6.   
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer und Antragsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_962/2020 und 6F_27/2020 werden vereinigt. 
 
2.   
Im Verfahren 6B_962/2020 wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
3.   
Im Verfahren 6F_27/2020 wird auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer und Antragsteller auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub