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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_34/2023  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, 
St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 1. Februar 2023 (BEZ.2023.7). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 20. September 2022 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt in der Betreibung Nr. fff des Betreibungsamtes Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'335.20 nebst Zins und Gebühren. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 forderte das Appellationsgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 (Postaufgabe 21. Januar 2023) ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 wies das Appellationsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. 
Gegen diese Verfügung - sowie fünf weitere (dazu Verfahren 5D_29/2023 bis 5D_33/2023) - hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2023 (Postaufgabe 6. Februar 2023) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Das Appellationsgericht hat zunächst erwogen, die Beschwerdeführerin mache in ihrer Eingabe vom 20. Januar 2023 nicht geltend, dass sie nicht über die Mittel zur Zahlung des Kostenvorschusses verfüge. Damit sei bereits die Voraussetzung von Art. 117 lit. a ZPO nicht erfüllt. Zudem sei die Beschwerde aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO), da die Beschwerdeführerin nur einen Aufhebungs-, aber keinen Antrag in der Sache gestellt habe, und sie sich auch nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts auseinandersetze. 
Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Antrag zur unentgeltlichen Rechtspflege vom 20. Januar 2023 ausführlich begründet und dargelegt, dass und aus welchen Gründen nicht genügend Kapital für Kostenvorschüsse vorliege. Sie legt jedoch nicht unter präzisen Hinweisen auf ihr Gesuch vom 20. Januar 2023 dar, was sie dem Appellationsgericht in dieser Hinsicht vorgetragen haben will und inwieweit das Appellationsgericht den Inhalt ihres Gesuchs verkannt haben soll. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts sei begründet und die Tilgung oder Stundung der Steuerrechnungen belegt. Sie schildert dabei bloss ihre Sicht der Dinge. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Appellationsgerichts fehlt. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sie kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hätte ein solches Gesuch ohnehin infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden müssen. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg