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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.590/2003 /kil 
 
Urteil vom 9. März 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, 
 
gegen 
 
Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich, Thurgauerstrasse 56, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Wehrpflichtersatz (Befreiung ab 2000), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 7. November 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
A.________ (geb. 1978) leidet an "Diabetes mellitus Typ 1" und wurde gestützt hierauf am 14. März 1997 für dienstuntauglich erklärt. Mit Verfügung vom 15. Juli 2003 bzw. Einspracheentscheid vom 5. August 2003 stellte die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich fest, dass er keinen Anspruch auf Befreiung vom Wehrpflichtersatz habe, da seine Behinderung einem Integritätsschaden von weniger als 40 % entspreche. Die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich bestätigte diese Auffassung auf Beschwerde hin am 7. November 2003. A.________ beantragt vor Bundesgericht, deren Entscheid aufzuheben und ihn von der Ersatzabgabe zu befreien. Die Wehrpflichtersatzverwaltung, die Bundessteuer-Rekurskommission und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
2. 
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Der Wehrpflichtige, der keine persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erbringt, schuldet nach Art. 59 Abs. 3 BV eine Geldabgabe, die sich nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz richtet (SR 661, WPEG; vgl. Hansjörg Meyer, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Rz. 11 zu Art. 59 BV). Von der Ersatzpflicht ausgenommen ist unter anderem, wer im Ersatzjahr wegen "erheblicher körperlicher oder geistiger Behinderung" (handicap "majeur", "notevole menomazione") ein Einkommen erzielt, das einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt (Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG). Dabei ist der Begriff der erheblichen Behinderung - entgegen Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. August 1995 über den Wehrpflichtersatz (WPEV; SR 661.1) - nicht im invalidenversicherungsrechtlichen, sondern im medizinischen Sinn zu verstehen (BGE 124 II 241 E. 4 S. 246 ff.; ASA 67 318 E. 4). Nach der Rechtsprechung darf in Anwendung der Wegleitung Nr. 2 betreffend Ersatzbefreiung wegen erheblicher körperlicher oder geistiger Behinderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung dabei auf die Integritätsschäden-Tabellen der SUVA abgestellt werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen bzw. glaubhaft gemacht werden, dass diese nicht genügend aussagekräftig wären. Lässt sich der Fall nicht abschliessend beurteilen, ist er der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Begutachtung zu unterbreiten, die nötigenfalls ein ärztliches Gutachten einholt (BGE 126 II 275 E. 4c S. 280; Ziff. 215 der Wegleitung Nr. 2). 
2.2 Der Beschwerdeführer leidet an "Diabetes mellitus Typ 1". Sein Fall wurde in Anwendung des Anhangs 2 der Wegleitung Nr. 2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterbreitet, welche gestützt auf die Beurteilung des militärärztlichen Dienstes vom 5. Mai 2003 zum Schluss kam, dass beim Beschwerdeführer ein Integritätsschaden von weniger als 40 Prozent bzw. keine erhebliche Behinderung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG besteht. Dies ist nicht zu beanstanden: Das vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Gutachten des Universitätsspitals Zürich vom 14. Mai 2002 geht davon aus, dass ein "Diabetes mellitus Typ 1" bei den "meisten Beschäftigungen keine Arbeitseinschränkung" verursacht. Dass bei ihm über die Grundkrankheit hinausgehende somatische Beeinträchtigungen oder Komplikationen bestünden, behauptet und belegt der Beschwerdeführer nicht. Von solchen Spezialfällen abgesehen, gelten Diabetiker - auch wenn ihre Erkrankung mit Blick auf die mit dem Militärdienst verbundenen Zwänge zu einer Dienstuntauglichkeit führt - heute in ihren beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten kaum mehr als beeinträchtigt. Gemäss Dienstbüchlein war der Beschwerdeführer ursprünglich als "Ersatzteil-Lagerist" tätig; inzwischen fährt er nach eigenen Angaben "als Berufschauffeur mit einem Lastenaufleger, Kategorie B in der ganzen Schweiz herum". Entgegen seinen Ausführungen kann allein daraus, dass er wegen seiner Krankheit aus strassenverkehrsrechtlichen Gründen den Führerausweis für Lastwagen nicht erwerben konnte und er sich viermal täglich Insulin spritzen muss, nicht abgeleitet werden, dass bei ihm auch eine erhebliche körperliche Behinderung im wehrpflichtersatzrechtlichen Sinne besteht. 
2.3 Zu Unrecht wendet der Beschwerdeführer ein, es sei diskriminierend und verfassungswidrig, dass es ersatzpflichtige und nichtersatzpflichtige Dienstuntaugliche bzw. Behinderte gebe: 
2.3.1 Die Ersatzabgabe schafft einen Ausgleich zwischen denjenigen Wehrpflichtigen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten, und jenen, die - aus welchen Gründen auch immer - ganz oder teilweise hiervon bereit sind (BGE 113 Ib 206 E. 3a S. 208). Die Abgabepflicht dient als Ersatzmassnahme der Rechtsgleichheit zwischen persönlich Dienstleistenden und Freigestellten (ASA 65 577 E. 2a; 121 II 166 E. 1). Sie soll die Mühen und Lasten abgelten, welche die Befreiten nicht zu erdulden haben (Klaus A. Vallender, Wehrpflichtersatz, in: Vallender/Keller/Richner/Stockar, Schweizerisches Steuerlexikon, Bd. 2, Zürich 1999, S. 253 ff., dort S. 256 f.). 
2.3.2 Dabei hat der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsgleichheit auf eine generelle Befreiung der Behinderten von der Ersatzabgabe verzichtet (vgl. Peter Rudolf Walti, Der schweizerische Militärpflichtersatz, Zürich 1979, S. 87 N 209). Ob und unter welchen Voraussetzungen eine behinderungsbedingte Dienstuntauglichkeit aus sozialen Gründen (losgelöst von einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit) bei der Ersatzpflicht zu berücksichtigen ist, wurde mit der Revision vom 17. Juni 1994 verbindlich entschieden (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. abis und ater WPEG; BGE 124 II 241 E. 4c u. d S. 247 ff.; Vallender, a.a.O., S. 258 ff.; Walter Sigrist, Vom Militärpflichtersatz zum Wehrpflichtersatz, in: Steuer Revue 52/1997 S. 493 f.); eine Änderung dieser Ordnung auf dem Weg der richterlichen Rechtsfindung ist ausgeschlossen (vgl. Art. 191 BV; BGE 124 II 241 E. 4). Wenn das Gesetz die Befreiung wegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit davon abhängig macht, dass diese auf eine erhebliche körperliche oder geistige Behinderung zurückgehen muss, ist dies mit Blick auf den Zweck der Abgabe sachlich vertretbar und kann, wer die entsprechende Voraussetzung nicht erfüllt, nicht geltend machen, er werde in verfassungswidriger Weise rechtsungleich behandelt. 
2.3.3 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er würde seinen Pflichten gerne durch eine persönliche Dienstleistung nachkommen und er müsse wegen seiner Krankheit bereits genügend Mühen und Entbehrungen auf sich nehmen, verkennt er, dass es im Rahmen von Art. 59 Abs. 3 BV hierauf nicht ankommt und kein Anspruch darauf besteht, den Pflichtersatz anders zu erbringen als in Form einer Geldleistung (so das Urteil 2A.406/1997 vom 19. Mai 1998, E. 5). 
3. 
3.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. März 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: