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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_47/2009 
 
Urteil vom 9. März 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wydler, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 10. Dezember 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1958 geborene B.________ meldete sich am 30. Januar 2002 unter Hinweis auf ein Rückenleiden zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Nachdem sie zunächst Berufsberatung und Arbeitsvermittlung zugesprochen hatte (Verfügung vom 3. August 2004), hielt die Verwaltung mit durch Einspracheentscheid vom 21. Februar 2005 bestätigten Verfügungen vom 20. September 2004 fest, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder auf eine Invalidenrente. Der Versicherte sei bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig, wiewohl er sich subjektiv für nicht arbeitsfähig halte; der Invaliditätsgrad betrage 15 Prozent. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau hiess die dagegen gerichtete Beschwerde am 17. Oktober 2005 gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück. Diese holte unter anderem einen Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 12. April 2007 sowie ein interdisziplinäres Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 26. November 2007 ein und lehnte in der Folge das Leistungsgesuch erneut ab; die Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte selbst in der angestammten Tätigkeit des Kranführers uneingeschränkt leistungsfähig sei (Verfügung vom 16. Juni 2008). 
 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 10. Dezember 2008). 
 
C. 
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 16. Februar 2009 wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG]). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, angesichts der von den Schlussfolgerungen im Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 26. November 2007 (vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten) abweichenden Einschätzungen namentlich in den Berichten des psychiatrischen Dienstes Y.________ vom 23. Juni 2008 (Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent seit Januar 2008) sowie des Hausarztes Dr. S.________ vom 12. August 2008 habe die Vorinstanz zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung von der Einholung eines ergänzenden Gutachtens abgesehen und damit seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Beweisabnahme; Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 
 
3.2 Dazu ist vorerst auf den beweisrechtlich massgebenden Unterschied zwischen ärztlichem Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen (statt vieler Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2), weshalb die Rüge nicht durchdringt, die Festlegung der Arbeitsfähigkeit im Administrativgutachten vermöge vor den Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht zu bestehen. Das kantonale Gericht hat im Rahmen einer inhaltsbezogenen und umfassenden Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend begründet, weshalb es das interdisziplinäre Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 26. November 2007 als massgebliche Entscheidgrundlage eingestuft und namentlich die im Rahmen der Gesamtbeurteilung festgelegte Leistungsfähigkeit als den rechtlichen Anforderungen genügend betrachtet hat. 
 
3.3 Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, die erwähnten Berichte behandelnder Ärzte wiesen auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung hin. Die angerufenen ärztlichen Berichte, welche erst nach der leistungsablehnenden Verfügung vom 16. Juni 2008 ergangen sind (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4), könnten zwar allenfalls Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens herrschende Situation zulassen (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). Ausschlaggebend ist jedoch, dass der psychiatrische Dienst Y.________ und Hausarzt keine qualitative Änderung des Gesundheitszustands dartun, womit die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit die vorinstanzliche Feststellung, es sei weiterhin auf die Schlussfolgerungen im Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ abzustellen, nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen lässt (vgl. oben E. 1). 
 
3.4 Vollständigkeit und Richtigkeit der umstrittenen Tatsachenfeststellungen sind nach dem Gesagten nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.2). Das kantonale Gericht hat zu Recht und ohne das rechtliche Gehör zu verletzen in antizipierter Beweiswürdigung von weiterer Beweiserhebung abgesehen (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). 
 
3.5 Dass die Bemessung des Invaliditätsgrades anderweitig nicht korrekt sein sollte, wird nicht geltend gemacht; entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Akten. Es besteht somit kein Anlass für eine Weiterung des Prüfungsprogramms (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Invaliditätsgrad betrage jedenfalls weniger als 40 Prozent (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), ist nach dem Gesagten bundesrechtskonform. 
 
4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird. 
 
5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. März 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Traub